1 ...7 8 9 11 12 13 ...35 [67]
BGBl. 2007, I, S. 2894; zur Begründung vgl BT-Drs. 16/6293, S. 9 f.
[68]
Vgl zum Ganzen Viehmann , GA 1988, 519, 522 f; Heinz , RdJ 40 (1992), 123, 125, 134; Jung , Sanktionensysteme, S. 108 f; Walter , NStZ 1992, 470, 471, 477; Laubenthal , Jugendgerichtshilfe, S. 26 f; Schlüchter , Erziehungsgedanke, S. 55; Streng , ZStW 106 (1994), 60, 85; Jung , in: FS Kaiser, S. 1047, 1064 f; Trenczek , in: DVJJ, Ambulante Maßnahmen, S. 17, 74 f; Kunz , ZJJ 2013, 359, 365; Swoboda , ZStW 125 (2013), 86, 92, 106; dies. , in: Strafverteidigervereinigungen, Räume der Unfreiheit, S. 345, 364 f; Böttcher/Schütrumpf , in: HdbStrafverteidigung, § 53 Rn 31; Trenczek/Goldberg , Jugendkriminalität, S. 319 ff.
[69]
Vgl dazu Bachmann , JZ 2019, 759, 760 ff; ferner Beulke , in: FS Streng, S. 403 ff.
[70]
Vgl Miehe , Bedeutung der Tat, S. 22 f; Streng , GA 1984, 149, 152; Wolf , Strafe, S. 255; Breymann , ZfJ 75 (1988), 448 f; Balbier , DRiZ 1989, 404, 406 f; Heinz , RdJ 40 (1992), 123, 129; Schlüchter , ZRP 1992, 390, 391 f; P.-A. Albrecht , JugStrR, § 9 II 2, § 33 II 2; Trenczek , in: DVJJ, Ambulante Maßnahmen, S. 17, 72 f; Lenz , Rechtsfolgensystematik, S. 53 ff, 57; Goerdeler , ZJJ 2008, 137, 140 f; Brunner/Dölling , JGG, § 21 Rn 10; Meier/ Rössner/Bannenberg /Höffler, JugStrR, § 12 Rn 7 f; Eisenberg , JGG, § 2 Rn 8, § 5 Rn 5.
[71]
Vgl Hermann , Werte, S. 185 ff, 195 ff, 332 f; Streng , Sanktionen, Rn 59 ff.
[72]
Ausführl. zum Ganzen Streng , ZStW 106 (1994), 60, 86 ff; ders. , in: FS Heinz, S. 677, 686 ff; ferner Frommel/Maelicke , NK 3/1994, 28, 29 ff; Ludwig , in: DJT, Verhandlungen, N 9, 14 ff; Budelmann , Jugendstrafrecht, S. 20 ff; Hassemer , in: DVJJ, Verantwortung, S. 31, 52 f; Dünkel , NK 1/2008, 2, 3; Schmitz-Justen , in: DAV, Strafverteidigung, S. 819, 825; Meier , in: Höffler, Reform, S. 165, 168; krit. aber Grunewald , NJW 2003, 1995, 1996.
[73]
Vgl zum Ganzen etwa Mann , Beschleunigungspotential, S. 15 ff; Putzke , Beschleunigtes Verfahren, S. 56 ff; Rose , NStZ 2013, 315, 317 f; Ostendorf , ZJJ 2014, 253, 254; ders. , ZJJ 2017, 332, 340; Andrews/Bonta , Psychology, S. 444; Ben Miled , Neuköllner Modell, S. 58 ff; relativierend Mertens , Schnell, S. 30 ff, 86 ff; Bliesener/Thomas , ZJJ 2012, 382, 387 f; Verrel , in: FS Heinz, S. 521, 526, 528 f; Dünkel , ZJJ 2015, 19, 21; Dollinger , ZJJ 2015, 192 ff; Plewig , in: FS Ostendorf, S. 669, 674 ff; Schatz , in: FS Ostendorf, S. 797, 802 ff; Trenczek/Goldberg , Jugendkriminalität, S. 461 ff.
[74]
Vgl Ostendorf , DVJJ-Journal 1998, 240 f; Vieten-Groß , in: DVJJ, Kinder und Jugendliche, S. 590 ff; Feuerhelm/Kügler , Haus des Jugendrechts, S. 94 ff; Wolff , in: DVJJ, Gesellschaft und Recht, S. 360, 362 ff; Mann , Beschleunigungspotential, S. 234 ff; Brunner/Dölling , JGG, § 43 Rn 21 f; Zieger/Nöding , Verteidigung, Rn 191; Ostendorf , ZJJ 2014, 253, 254; Riekenbrauk , in: GedS Walter, S. 379, 381 ff, 387 ff; Dünkel , in: FS Ostendorf, S. 271, 275 f.
Teil I Einführung› § 2 Der Weg zu einem eigenständigen Jugendstrafrecht
§ 2 Der Weg zu einem eigenständigen Jugendstrafrecht
Inhaltsverzeichnis
I. Germanisches und mittelalterliches Recht
II. Vom Gemeinen Recht zu den Partikulargesetzbüchern
III. Schulenstreit und Jugendgerichtsbewegung
IV. Das „Dritte Reich“
V. Die Entwicklung seit 1945
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Die aufgezeigte Zurücknahme des strafenden Zugriffs bei Straftaten junger Menschen scheint eine nachgerade selbstverständliche Rücksicht auf die spezifische Lage der jungen Menschen darzustellen. Trotz solcher Besonderheiten im Umgang mit jungen Straftätern zeigt ein Blick zurück, dass eine echte strafrechtliche Sonderbehandlungjunger Rechtsbrecher bzw Verdächtiger in der Vergangenheit – auch der jüngeren Vergangenheit – keinesfalls selbstverständlich war, aber doch vielfach versucht worden ist. Ernsthafte Ansätze einer pädagogisch begründeten, also erzieherischen Sonderbehandlung junger Täter gab es jedoch erst im 18. Jahrhundert.
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I. Germanisches und mittelalterliches Recht
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In den Zeiten der germanischen Volksrechteund der Stadtrechte des Mittelaltersbestanden noch überwiegend überschaubare, geordnete Gemeinschaften, in welchen Jugendkriminalität kaum Probleme bereitete. Wenn es aber einmal zu regelrechten Verfahren kam, konnte der Täter in seine Familie oder Sippe zwecks weiterer Erziehung und Beaufsichtigung zurückgegeben werden. Öffentliche Erziehung war überflüssig. Bei einem notwendig werdenden Ausgleich mit anderen Sippen trug man der geringeren oder gar fehlenden Vorwerfbarkeit bei Taten junger Menschen durch Strafmilderungen oder -ausschlüsse wohl einigermaßen Rechnung. Etwa unterschied man in Teilen des germanischen Rechtszwischen einer Straflosigkeit der Unmündigen und einer Halbbüßigkeit, als reduzierter, nicht selten halbierter, Verpflichtung zu Bußzahlungen an die Opferseite (sog. Wergeld) oder an die Obrigkeit (sog. Brüche). Darüber hinaus finden sich in den Rechtsbüchern gelegentlich auch Regelungen für den Umgang mit Kindern und Jugendlichen, in welchen bereits erste intuitive Erziehungsansätze aufschienen[1].
26
Für das Mittelalterim deutschen Reich lässt sich, bei allen Unterschieden im Einzelnen, das 12. Lebensjahr als besonders relevante Altersschwelle für die Zuerkennung voller strafrechtlicher Verantwortlichkeit festhalten, wobei aber nicht selten eine relative Strafmündigkeit in Form abgemilderter Deliktshaftung vorgeschaltet war. Auch waren Ansätze erkennbar, der individuell ausgeprägten Einsichtsfähigkeit junger Täter – etwa im Lübecker Stadtrecht mittels des Apfel-Münze-Tests – Rechnung zu tragen[2]. Die partielle Auflösung der quasi von selbst erziehenden und kontrollierenden sozialen Gemeinschaften am Ende des Mittelaltersbrachte vermehrt Jugendkriminalität mit sich und einen erheblichen Bedarf an öffentlicher Erziehung. Mangels entsprechender pädagogischer Ansätze und organisatorischer Ressourcen reagierte man auf die Herausforderung durch die Jugendkriminalität traditionalistisch. Die im bisherigen Kontrollsystem angelegten Sanktionsformen wurden – soweit durchführbar – immer weiter gesteigert. An die Stelle der gerade auf junge Täter häufig angewandten Strafen an Haut und Haaren, etwa dem „Streichen mit Ruten“, traten zunehmend auch sonstige körperliche Strafen wie gegen Erwachsene, etwa wurden auch an Kindern und Jugendlichen Verstümmelungen sowie Hinrichtungen vollzogen[3]. So strebten Grausamkeit und kriminalpolitische Ineffizienz einem Höhepunkt zu. Insbesondere im Falle von Stadt- oder Landverweisungen, die zur Vermeidung von Leibes- oder Lebensstrafen gerade auch bei Delinquenz Jugendlicher ausgesprochen wurden, blieb den so Bestraften kaum etwas anderes übrig, als mit weiteren Straftaten ihren Lebensunterhalt zu bestreiten – was im Falle der Ergreifung regelmäßig zur Hinrichtung führte[4].
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