Rudolf Streinz - Europarecht

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Die Neuauflage ist auf Stand von Juli 2019 und greift die jüngsten Entwicklungen bis hin zum Urteil des EuGH zur deutschen PKW-Maut und zum BVerfG-Urteil zur Bankenunion auf.
Die Konzeption:
Das Europarecht ist in den Grundzügen ausgewählter Materien (Organe, Rechtsquellen, Rechtsetzung, Verhältnis zum nationalen Recht, Grundfreiheiten des Binnenmarktes, Grundrechte, Unionsbürgerschaft, Rechtsschutzsystem) Gegenstand des Pflichtfachstoffs und gewinnt zusehends an Bedeutung für die Prüfungspraxis in der Ersten und auch der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Es wirkt sich nicht nur auf das Öffentliche Recht (Europäisierung des Verfassungs- und Verwaltungs- und Verwaltungsverfahrensrechts), sondern auch auf das Zivil- und Zivilprozessrecht sowie das Strafrecht aus. Es ist darüber hinaus, meist zusammen mit dem Völkerrecht oder in Kombination mit verschiedenen anderen Fächern, Gegenstand eines besonderen Schwerpunktbereichs der Juristischen Universitätsprüfung bzw. Wahlfach (Berufsfeld) in der Zweiten Juristischen Staatsprüfung. Auf Letztere bereitet dieses Lehrbuch vollumfänglich vor. Der Schwerpunkt der Darstellung liegt auf dem institutionellen Teil und ausgewählten Bereichen des materiellen Europarechts, wobei den spezifisch wirtschaftsrechtlichen Fragestellungen ein besonderes Augenmerk gilt. Zahlreiche in die Darstellung integrierte Fälle mit Lösungen und Beispiele vermitteln auch die bedeutsame Rechtsprechung des EuGH. Graphiken und Schaubilder machen selbst komplexe Zusammenhänge eingängig.

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Anmerkungen

[1]

Der 1949 von den sog. Ostblockstaaten gegründete Rat für gegenseitige Wirtschaftshilfe – RgW (COMECON) wurde am 28.6.1991 (EA 1991, Z 159) aufgelöst.

[2]

Vgl die Übersicht bei Schweitzer/Dederer , Rn 23; einzelne Organisationen sind bei Oppermann , Europarecht, 3. Aufl. 2005, § 3, Rn 1 ff behandelt.

[3]

Satzung in Sart. II Nr 110; dtv EuR Nr 40; Nomos Nr 29; s. Rn 75 ff.

[4]

Sart. II Nr 130; dtv EuR Nr 41; Nomos Nr 30.

[5]

S. dazu Rn 79 ff. Näher dazu Schweitzer/Dederer , Rn 1167 ff. Zur Verknüpfung mit der EU s. Rn 262 ff, 756 f.

[6]

EuGH, Gutachten 2/13 vom 18.12.2014, ECLI:EU:C:2014:2454 = EuGRZ 2015, 56 = JuS 2015, 567- Streinz . S. dazu Rn 773.

[7]

Sart. II Nr 100.

[8]

Vgl dazu Kaufmann-Bühler , in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Art. 42 EUV, Rn 56 ff.

[9]

Vgl zB VO 2454/93 der Kommission mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung (EWG) Nr 2913/92 des Rates zur Festlegung des Zollkodex der Gemeinschaften, ABl 1993 L 253/1; zuletzt geändert durch DurchführungsVO (EU) 2015/428 (ABl 2015 L 70/12).

[10]

Vgl dazu Streinz , Europarecht, 7. Aufl. 2005, Schaubild 3, Rn 425.

[11]

Vgl das Mandat des Europäischen Rates vom 21./22.6.2007 für die Regierungskonferenz, EU-Nachrichten, Dokumentation Nr 2/2007, S. 9 (Nr 3).

§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration

Inhaltsverzeichnis

I. Grundlagen der Europaidee

II. Die Europaidee im 20. Jahrhundert

III. Die Europäischen Gemeinschaften und die Europäische Union

IV. Erweiterungen der Europäischen Gemeinschaften und der Europäischen Union

V. Gesamteuropäische Perspektiven und Organisationen

§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration› I. Grundlagen der Europaidee

I. Grundlagen der Europaidee

9

Die Herkunft des Namens „Europa“ ist letztlich nicht geklärt[1]. Er bezeichnete etwa seit den Perserkriegen das ganze griechische Festland, wobei der Begriff nicht nur geographisch verstanden, sondern bereits mit ideellen Inhalten verbunden wurde. Durch das Römische Reich erweiterte sich der Begriff auf die mediterrane Welt, später auf die westliche Hälfte des nordalpinen Gebietes, als Ergebnis der sog. Völkerwanderung auch auf Germanien. Durch die Verbindung des fränkischen Königtums mit der römischen Kirche wurde der Grund gelegt für eine Erneuerung des Reiches im Zeichen des Christentums. Das karolingische Reich, das in ständiger Spannung mit dem Papsttum das mittelalterliche Europa begründete, stellte keine politische Einheit, sondern eine in ihren Formen und Inhalten wechselnde Vielheit dar. Die fränkisch-römische Reichsgründung Karls des Großen und ihre Fortsetzung unter den salischen und staufischen Kaisern ist die erste Europa zusammenhaltende Kraft gewesen, ein Reich, das den Kern Europas darstellte, sich aber nie mit ihm (weitgehend aber mit der ursprünglichen Gemeinschaft der sechs Gründungsstaaten) deckte. Sieht man jedoch in der Vielheit die eigentliche Beschaffenheit des Phänomens Europa, muss man nicht in der Begründung des karolingischen Reiches, sondern in seiner Auflösung das entscheidende Moment finden. Denn erst in der nachkarolingischen Zeit trat die Vielfalt Europas als ein Wesensmerkmal der europäischen Gesellschaft hervor, eine Vielfalt, die sich in den zur Souveränität drängenden National- und Dynastiestaaten verkörperte. Diese Vielfalt zeigte sich in den zu großer Literatur aufsteigenden Volkssprachen und in den sich mehr und mehr differenzierenden nationalen Kulturen. In der Neuzeit ging die Idee einer universalstaatlichen Ordnung, einer abendländischen Einheit sowohl im politischen Sinne des Reiches sowie – seit der Kirchenspaltung – der römischen Kirche, zwar nie ganz verloren, büßte aber ihre Effektivität ein und wurde ersetzt durch die Vorstellung von der Einheit einer Völkergemeinschaft, die im ius gentium, dh ius inter gentes, eine naturrechtliche Gesamtverfassung erhielt (Völkerrecht). Diese Vielheit wurde durch die Herausbildung souveräner Nationalstaaten besonders betont.

10

Wenngleich man Europa zutreffend als Einheit in der Vielfalt ( Jacob Burckhardt : „Discordia concors“) beschreiben konnte[2], hat es doch nie an Versuchen gefehlt, Modelle für eine europäische Integration zu entwickeln. Idealistischen Vorstellungen stehen dabei Projekte gegenüber, die sich als mehr oder weniger gut getarnte Mittel zur Verfolgung eigener Zwecke erwiesen, eine Kombination, die auch modernen Integrationsformen nicht fremd ist. Dabei lassen sich Zweck- und Zielvorstellungen im Hinblick auf ein integriertes Europa feststellen, die sich zwar in wechselnden Formen und Konstellationen herausbildeten, aber doch auf einen Nenner gebracht werden können und auch heute noch Grundlagen des Europagedankenssind: Der Gedanke der Friedenssicherung, der von Projekten, hinter denen in erster Linie Eigeninteressen standen (Wiedergewinnung des Heiligen Landes; Abwehr der Türkengefahr, worin allerdings zeitweise ein wenigstens Teile Europas umfassendes Bündnis gesehen werden kann), bis hin zu Immanuel Kants „Zum ewigen Frieden“ (1795) und Victor Hugos Vision von den „Vereinigten Staaten von Europa“ (1849) reicht; der Gedanke der Supranationalität, auf dem Gewaltverbot und dem Prinzip der kollektiven Sicherheit aufbauend einen europäischen Bund mit eigenen Organen, nämlich einem Gericht mit obligatorischer Zuständigkeit und einer zu Mehrheitsbeschlüssen befugten Versammlung zu schaffen; der Gedanke der Freiheit von Handel und Verkehr, die ihrerseits nur in einem Europa des Friedens gedeihen konnten (im 19. Jahrhundert führte der Denkansatz, die europäische Integration weniger durch Souveränitätseinschränkungen der Träger der Staatsgewalt, sondern vielmehr durch die Zusammenarbeit der auf europäischer Ebene zusammengeschlossenen Berufsverbände zu fördern und dadurch die wirtschaftlichen und sozialen Verhältnisse in Europa zu verbessern, zu einer gegenläufigen Entwicklung von wirtschaftlicher und politischer Zusammenarbeit – wirtschaftliche Kooperation als technisch bedingte Notwendigkeit ohne politische Integration); der Gedanke der MachterhaltungEuropas, dessen Vorrangstellung (wie die Geschichte zeigte, zutreffend) als durch die neuen Großmächte Russland (Sowjetunion) und die Vereinigten Staaten von Amerika bedroht und nur durch einen europäischen Bund haltbar gesehen wurde.

§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration› II. Die Europaidee im 20. Jahrhundert

II. Die Europaidee im 20. Jahrhundert

§ 2 Entwicklung und Stand der Europäischen Integration› II. Die Europaidee im 20. Jahrhundert › 1. Bis zum Zweiten Weltkrieg

1. Bis zum Zweiten Weltkrieg

11

Der Europagedanke, wie er vom Mittelalter bis ins 19. Jahrhundert in vielen Schattierungen entwickelt wurde, ist im Ersten Weltkrieg untergegangen. Nach der verfehlten, weil mehr auf die Niederhaltung der Besiegten als auf eine dauerhafte Aussöhnung der Kriegsgegner angelegten Neuordnung durch die Pariser Vorortverträge von 1919/20 entstand eine neue Europabewegung. Von politischer Seite wurde zunächst vor allem eine engere Zusammenarbeit der europäischen Staaten im Rahmen der weltweiten Organisation des Völkerbundes erstrebt. Zwar zunächst nicht praktisch, aber ideengeschichtlich am bedeutsamsten ist der Europaplan des französischen Außenministers Aristide Briand , der zwar auch von französischem Eigeninteresse getragen war, aber darüber sicher hinausging. Der von ihm angestrebte europäische Bund sollte elastisch genug sein, um die Unabhängigkeit und die nationale Souveränität jedes Staates zu wahren. Aber gerade dies war der neuralgische Punkt jeder europäischen Neuordnung. Kein Staat war bereit, Souveränitätsrechte abzugeben. Obwohl die Bedrohung und der Verlust nationaler Selbstbestimmung für die meisten europäischen Völker vor der Tür stand, überragte in der Zwischenkriegszeit die Nationalstaatsidee in der Wertordnung weit die Europaidee. Selbst Vorschläge, die die Souveränität der europäischen Staaten unangetastet lassen wollten, wie das Briand-Memorandum, hatten keine Chance. Von privater Seite erstrebten Graf Richard Coudenhove-Kalergi und die von ihm gegründete Paneuropäische Bewegung die Schaffung der „Vereinigten Staaten von Europa“ nach dem Vorbild der Vereinigten Staaten von Amerika unter Ausschluss Großbritanniens und der Sowjetunion. Die Paneuropa-Bewegung fand erheblichen Anklang. In seiner Zielsetzung der Friedenserhaltung war der europäische Gedanke aber bereits jetzt überholt durch die Idee, für die ganze Welt eine Friedenspolitik zu ermöglichen. Von Europa allein konnte die Steuerung der weltpolitischen Geschicke nicht mehr gewagt werden. Der Erste Weltkrieg, als europäischer Krieg begonnen, ist durch die Vereinigten Staaten von Amerika entschieden worden. Von diesen ging auch der Plan aus, nicht eine neue europäische Ordnung, sondern eine neue Weltordnung zu schaffen, was zur Gründung des Völkerbundes führte. Der universelle Charakter dieses Völkerbundes wurde indessen von Beginn an dadurch eingeschränkt, dass die USA ihm nicht beitraten. Obwohl der Völkerbund seiner Intention nach eine Weltorganisation mit mehrheitlich nichteuropäischen Mitgliedstaaten war und ihm niemals gleichzeitig alle europäischen Großmächte angehörten, hatte seine mangelnde Universalität für die innere Struktur ein Überwiegen der alten europäischen Führungsmächte zur Folge. Im politischen Bewusstsein der Zeit galt der Völkerbund trotz seiner Verwicklung in außereuropäische Konflikte in erster Linie als europäische Organisation. Er hat zweifellos zur Schwächung des Willens beigetragen, zusätzlich eine besondere europäische Staatenvereinigung zu schaffen. Neben der Überbetonung der Souveränität erklärt auch dies das Scheitern des Briand-Memorandums.

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