Marco Mansdörfer - Zur Theorie des Wirtschaftsstrafrechts

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"Das Wirtschaftsstrafrecht entwickelt sich in den letzten Jahren mit einer bislang einmaligen Geschwindigkeit. Mansdörfer sucht in seiner Freiburger Habilitationsschrift Leitlinien für die um so drängendere Frage nach dem Grund und den Grenzen legitimen Wirtschaftsstrafrechts. Dabei bindet er das Wirtschaftsstrafrecht zwar einerseits an die tradierte Dogmatik an, zeigt andererseits aber auch deutlich deren Grenzen und den bestehenden Reformbedarf auf. Mansdörfers Thesen werden nicht nur die wissenschaftliche Diskussion befruchten. Zahlreiche Beispiele und Stellungnahmen zu aktuellen Problemfeldern machen die Abhandlung zugleich zu einer Fundgrube für den rein praktisch orientierten Rechtsanwender."

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Die faktisch orientierte Systematisierung liegt insgesamt quer zur traditionellen Systematik des Besonderen Teils. So finden sich beispielsweise Täuschungsdelikte in allen Titeln des Abschnitts, während Straftaten zum Schutz der Wettbewerbsordnung und des Vermögens unter einer einheitlichen Überschrift zusammengefasst sind. Von Vorschlägen zu einer Reform des Vermögensstrafrechts insgesamt wird abgesehen, zugleich werden wesentliche Aspekte der überkommenen Vermögensstraftatbestände in neuen Tatbeständen, wie etwa dem Missbrauch gesellschaftsrechtlicher Befugnisse, explizit geregelt[33]. Zentrale Tatbestände zur Ahndung rechtlich missbilligter Verhaltensweisen im Wirtschaftsverkehr – insbesondere die §§ 263, 266 StGB – bleiben auf diese Weise außer Betracht, obwohl es erklärtes Ziel der Verfasser des Alternativ-Entwurfs war, durch Sondertatbestände im Vorfeld des Betruges und der Untreue die Praktikabilität eines künftigen Wirtschaftsstrafrechts zu fördern und die Tatbestände des Betrugs und der Untreue von zweifelhaften Konstruktionen zu entlasten. Ob die Verfasser bei einer Umsetzung ihrer Vorschläge dieses Ziel erreicht hätten, bleibt Spekulation. Es muss aber bezweifelt werden, dass es für den Rechtsanwender einen hinreichenden Gewinn bringt, eine Vielzahl von Delikten aus dem Nebenstrafrecht auszugliedern, den gesetzessystematischen Zusammenhang mit den flankierenden Ordnungswidrigkeiten aufzulösen und ein eigenständiges Wirtschaftsstrafrecht im Vorfeld des klassischen Kernstrafrechts zu normieren[34]. Das Bemühen der Verfasser, die wesentlichen Wirtschaftsdelikte eigenständig zu fassen und die im Nebenstrafrecht übliche Verweisungstechnik zu vermeiden, hätte außerdem unabhängig von der systematischen Umgruppierung der Delikte verfolgt werden können.

c) Die Unterscheidung von Delikten zum Schutz von Volks-, Betriebs- und Finanzwirtschaft bei Lampe

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Einen anderen Systematisierungsversuch unternimmt Lampe [35]: Er definiert das Wirtschaftsstrafrecht als die Summe jener Normen, die Strafen, Maßnahmen oder Geldbußen für wirtschaftlich schädliche Verhaltensweisen androhen[36]. Die Suche nach überindividuellen Rechtsgütern habe dazu geführt, dass einerseits wirtschaftliche Verstöße gegen einzelne Betriebe aus dem Wirtschaftsstrafrecht ausgeschlossen würden, und zum Ausgleich hinter fast jeder Verletzung individueller Wirtschaftsinteressen eine (notfalls abstrakte) Gefährdung gesamtwirtschaftlicher Interessen erblickt würde. Es sei daher notwendig, das Wirtschaftsstrafrecht sinnvoll einzugrenzen und schadens- bzw. opferorientiert auf vier Bereiche zu beschränken[37]: Zum Wirtschaftsstrafrecht zählen danach alle Delikte mit Bezug auf die Finanzwirtschaft, Volkswirtschaft, Betriebswirtschaft und ihre einzelnen Zweige sowie alle Delikte mit Bezug auf die Allgemeinheit und die Verbraucher.

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Diese Systematisierung scheint gegenüber der zuvor dargestellten Aufteilung zunächst in der Tat einige Vorteile aufzuweisen: Das weite Feld der Rechtsgüter wird auf einige zentrale Fixpunkte beschränkt. In der Folge gewinnt das Wirtschaftsstrafrecht als eigenständige Rechtsmaterie an Übersichtlichkeit und scheint als spezielles Phänomen greifbarer zu werden. Zuletzt erlaubt es der im Grunde umfassende Ansatz bei den „wirtschaftlich schädlichen Verhaltensweisen“, auch die zentralen Tatbestände des Betrugs und der Untreue mit ihrer individualschützenden Funktion problemlos in das System des Wirtschaftsstrafrechts zu integrieren.

Mit der Begriffstrias Volks-, Betriebs- und Finanzwirtschaft nimmt Lampe eine Unterscheidung auf, die außerdem eine gewisse Entsprechung in den Wirtschaftswissenschaften findet[38]: Ein Strafrecht der Betriebswirtschaft bezieht sich auf das einzelne Unternehmen, genau wie die neoklassische Betriebswirtschaftslehre Gutenberg s eine Theorie der Unternehmung war[39]. Ein Strafrecht der Volkswirtschaft könnte sich auf diejenigen Straftaten beziehen, die die Ebene des einzelnen Unternehmens übersteigen. Die Strafnormen zum Schutz der staatlichen Finanzwirtschaft sollen die Funktionsfähigkeit des Finanzverkehrs sichern und könnten die wichtigsten Steuervergehen – also insbesondere die §§ 370 ff. der Abgabenordnung – in das Strafgesetzbuch integrieren. Damit würde die unglückliche Folge der bisherigen Gesetzgebung beseitigt, dass wesentliche Tatbestände zum Schutz der staatlichen Finanzausgaben in den §§ 263, 331 ff. StGB im Strafgesetzbuch geregelt sind, während sich die Vorschriften zum Schutz der staatlichen Finanzeinnahmen (abgesehen vom praktisch sehr bedeutsamen § 266a StGB) im Nebenstrafrecht am Ende der Abgabenordnung finden und zum Teil weitaus schärferen Haftungsmaßstäben unterliegen[40].

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Die von Lampe vorgeschlagene Systematisierung hat indessen einige erhebliche Nachteile: So fasst Lampe unter die Strafnormen zum Schutz der Volkswirtschaft neben den Tatbeständen zum Schutz des freien Wettbewerbs solche zum Schutz des Bank-, Versicherungs- und Börsenwesens und den allgemeinen Betrug gem. § 263 StGB[41]. Ein ähnliches Nebeneinander von klassischen Straftatbeständen des Kernstrafrechts und wirtschaftsstrafrechtlichen Sondertatbeständen findet sich bei den Delikten zum Schutz der Betriebswirtschaft. Darunter fallen sowohl spezielle Normen zum Schutz der Kreditfähigkeit oder einzelner Immaterialgüterrechte als auch der allgemeine Sachbeschädigungstatbestand des § 303 StGB oder die §§ 263, 253 StGB in der Form des Arbeitsbetruges und der Arbeitserpressung[42]. Lampe hält sich mit seiner Einteilung noch zu sehr an faktischen Kategorien auf und riskiert, dass Delikte, die typischerweise individualschützenden Charakter haben, wie zum Beispiel § 263 StGB, zu Delikten zum Schutz nebulöser Kollektivrechtsgüter, wie etwa der Volkswirtschaft, umgemünzt werden und damit ihre prägenden Konturen verlieren.

d) Wirtschaftsstraftaten als Delikte zum Schutz der Wirtschaftsordnung bei Otto und Tiedemann

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Otto und Tiedemann fassen unter das Wirtschaftsstrafrecht diejenigen Delikte, die in erster Linie die Wirtschaftsordnung und ihr Funktionieren schützen sollen[43]. Inhaltlich konzentrieren sie sich auf die Normen staatlicher Wirtschaftslenkung und -ordnung. Freilich sehen diese Autoren selbst, dass auch bei Angriffen gegen (unstreitig) individuelle Rechtsgüter Teilbereiche der Wirtschaftsordnung betroffen werden können. So sollen bei quantitativ massierter Begehung oder bei schweren Vermögensschädigungen auch Betrugs- und Untreuedelikte unter den Begriff des Wirtschaftsstrafrechts fallen[44]. Damit stellt sich die Frage, ob diese Delikte situationsspezifisch je eigen ausgestaltet werden sollen. Das ist nicht völlig abwegig. Beim Betrug könnte man etwa auf die Sondertatbestände der §§ 264, 264a StGB verweisen oder bei der Untreue auf spezielle Formen der Gesellschaftsuntreue. Sollten solche Spezialkonstruktionen dagegen grundsätzlich abgelehnt werden, stellt sich die Frage, welchen Wert der Begriff des Wirtschaftsstrafrechts dann überhaupt hat.

2. Primär rechtspraktisch orientierte Systematisierungsversuche

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Verschiedene stärker an den Bedürfnissen der Rechtspraxis orientierte Versuche zur Systematisierung des Wirtschaftsstrafrechts erscheinen aus rechtsdogmatischer Sicht ebenfalls kaum weiterführend. Das Wirtschaftsstrafrecht wird dort nicht nach speziellen Wirtschaftsrechtsgütern aufgeteilt, sondern in einer Weise gegliedert, die sich an dem im Verlauf eines fiktiven Mandats wechselnden Beratungsbedarf orientiert. Da diese Gliederungen nicht den Anspruch einer wissenschaftlichen Systematisierung des Rechtsgebiets erheben, kann die Ausrichtung am Beratungsbedarf zunächst nicht kritisiert werden. Selbst aus praktischer Sicht wäre indessen ein stärker materiell dominiertes Gliederungsschema wünschenswert, da dieses auch die alltägliche (Vorfeld)Beratung insbesondere von Wirtschaftsunternehmen erleichtern könnte. Wenn es gelingen würde, die wesentlichen Risikotypen zu charakterisieren, wäre für die Praxis zugleich ein grober Leitfaden gewonnen, an dem sich die Rechtsberatung orientieren und an dem ein Laie einen möglichen künftigen Beratungsbedarf erkennen könnte.

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