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Die Gesamtschuld ist in § 421 derart beschrieben, dass mehrere Personen eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die ganze Leistung zu bewirken verpflichtet, der Gläubiger die Leistung aber nur einmal zu fordern berechtigt ist. In dieser Situation kann der Gläubiger die Leistung nach seinem Belieben von jedem der Schuldner ganz oder zum Teil fordern. Bis zur Bewirkung der Gesamtleistung bleiben sämtliche Schuldner verpflichtet, § 421 S. 2.
Für die Frage der Erfüllung bedeutet dies zunächst, dass im Falle einer Gesamtschuldnerschaft nicht etwa jeder Schuldner nur einen Teil zu leisten verpflichtet ist, sondern die gesamte Leistung schuldet.
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§ 422 Abs. 1 S. 1beschreibt die Wirkung der Erfüllung durch einen Gesamtschuldner in der Weise, dass sie auch für die übrigen Schuldner wirkt. Dies spricht dafür, dass durch die Erfüllung seitens eines Gesamtschuldners Erfüllung gegenüber sämtlichen Gesamtschuldnern eintritt. Dies ist aber nicht richtig. Vielmehr werden die übrigen Gesamtschuldner von der Leistung gegenüber dem Gläubiger „wie durch Erfüllung“ frei. Sie sind diesem also nicht mehr zur Leistung verpflichtet. Ihnen steht der rechtsvernichtende Einwand aus § 422 Abs. 1 S. 1 zu. Gleichwohl besteht der gegen sie gerichtete Anspruch fort. Dies ergibt sich daraus, dass bei Leistung eines Gesamtschuldners die Forderung des Gläubigers gegen die übrigen Gesamtschuldner gemäß § 426 Abs. 2 S. 1 auf den leistenden Gesamtschuldner zum Zwecke des Regresses übergeht. Dies wäre aber ausgeschlossen, wenn die Forderung des Gläubigers durch Erfüllung erloschen wäre.
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Die Wirkung weiterer Tatsachen ist in den §§ 422 ff. geregelt (lesen!). Wir kommen darauf später wieder zurück.
b) Entstehung der Gesamtschuld
aa) Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung
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Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie nach § 427 im Zweifel als Gesamtschuldner.
Beispiel
Die Eheleute M und F schließen mit dem Vermieter V einen Mietvertrag über eine gemeinschaftlich genutzte Wohnung. Hier haften sie im Hinblick auf die Pflicht zur Zahlung des vereinbarten Mietzinses gemäß § 427 als Gesamtschuldner.
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§ 431 bestimmt ferner eine Gesamtschuldnerstellung bei Verpflichtung mehrerer Schuldner zu einer unteilbaren Leistung.
Beispiel
Wenn die Eheleute M und F einen Mietvertrag über die gemeinschaftlich genutzte Wohnung gemeinsam mit dem Vermieter V abgeschlossen haben und dieser Vertrag beendet wird, sind sie nach § 546 Abs. 1 zur Räumung und Herausgabe der Wohnung verpflichtet. Auch insoweit besteht eine Gesamtschuldnerschaft, die in § 431 angeordnet ist.
Diese Vorschrift scheint selbstverständlich zu sein. Sieht man jedoch genauer hin, zeigt sich ihre „ganze Härte“. Wandeln wir das vorherige Beispiel wie folgt ab:
Beispiel
M und F haben mit V einen Mietvertrag über die gemeinschaftlich genutzte Wohnung geschlossen. M trennt sich nun von F und zieht aus der gemeinsamen Wohnung aus. Eine Änderung des Mietvertrages findet jedoch nicht statt. Nachdem V das Mietverhältnis wirksam durch Kündigung beendet hat, verlangt er von M Räumung und Herausgabe der Wohnung. M meint, dass ihm das nicht möglich sei, da er ja schon aus der Wohnung ausgezogen und deshalb das seinerseits zur Leistung Erforderliche getan habe.
Aus §§ 421, 431 folgt jedoch, dass der Vermieter V auch von M die gesamte Leistung, also die vollständige Räumung und Herausgabe der Wohnung verlangen kann. Durch den Auszug des M ist der Anspruch gemäß § 362 Abs. 1 nicht erfüllt, da dazu die vollständige Räumung der Wohnung gehört und der Auszug des M allein noch keine vollständige Räumung darstellt. Auch ein Fall der Unmöglichkeit nach § 275 Abs. 1 liegt im Hinblick auf M nicht vor, da er F möglicherweise – z.B. durch finanzielle Mittel – zur Rückgabe der Wohnung an den Vermieter bewegen könnte, um den gegen ihn gerichteten Anspruch aus § 546 Abs. 1 zu erfüllen.[14] Außerdem steht dem M gegen F ein Anspruch aus § 426 Abs. 1 S. 1 auf Mitwirkung bei der Erfüllung der gegen beide gerichteten Ansprüche zu.
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Bei der Pflicht zur Herausgabe einer unteilbaren Leistung ist also regelmäßig „Teamarbeit“ notwendig, die jeder Gesamtschuldner nach § 426 Abs. 1 S. 1 von seinen Mit-Gesamtschuldnern erzwingen kann.
Hinweis
Auch wenn sich aus § 426 Abs. 1 S. 1 der Charakter einer Anspruchsgrundlage nicht eindeutig ergibt, so ist diese Wirkung allgemein anerkannt.[15] Jeder Gesamtschuldner kann von den übrigen Gesamtschuldnern Mitwirkung bei der Befreiung von der Verbindlichkeit in Höhe des jeweils zu tragenden Anteils verlangen.
bb) Gesetzliche Anordnungen
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Außerhalb des allgemeinen Schuldrechts kennt das BGB ausdrückliche Gesamtschuldanordnungen in § 769 (Mit-Bürgen), § 840 Abs. 1 (Verantwortlichkeit mehrerer Personen auf Schadensersatz wegen unerlaubter Handlung), die Haftung der Mit-Erben nach § 2058 sowie eine Gesamtschuldnerschaft nach §§ 42 Abs. 2 S. 2, 53, 1664 Abs. 2, 1833 Abs. 2 S. 1, 1908i Abs. 1 S. 1 und 2219 Abs. 2.
Außerhalb des BGB merken Sie sich noch die wichtigen Gesamtschuldanordnungen des § 115 Abs. 1 S. 4 VVG (Haftung des Pflichthaftpflichtversicherers neben dem ersatzpflichtigen Versicherungsnehmer) sowie aus § 128 HGB in Bezug auf die Haftung der persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft.
Auf diese Sondertatbestände werden wir im jeweiligen Sachzusammenhang in den speziellen Skripten näher eingehen.
cc) Sonstige Gesamtschuldfälle nach § 421
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Umstritten ist, unter welchen Voraussetzungen sich § 421 und seiner Beschreibung der Gesamtschuldsituation weitere, im Gesetz nicht ausdrücklich angeordnete Gesamtschuldfälle entnehmen lassen. Nach inzwischen h.M. in Rechtsprechung und Lehre kann § 421 eine Gesamtschuld auch in den gesetzlich nicht besonders geregelten Fällen entnommen werden, wenn die Verpflichtungen inhaltlich gleichartigund auf einer Stufe(„gleichrangig“) liegen.[16]
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An der Gleichstufigkeit fehlt es, wenn objektiv einer der Verpflichteten den Leistungsaufwand nicht zu tragen hat, sondern nach der gesetzlichen Wertung der gesamte Aufwand einer anderen Person zugewiesen ist.
Hinweis
Achtung: Auf die Vereinbarungen im Innenverhältnis und eine sich daraus ergebende Verteilung der Last kommt es in diesem Zusammenhang nicht an!
Eine solche Wertung erkennen Sie immer dort, wo der Gesetzgeber außerhalb des § 426 an anderer Stelle anordnet, dass einer von mehreren zur Leistung verpflichteten Personen bei einem Mitverpflichteten vollen Regress nehmen kann. Dann besteht keine „Gleichstufigkeit“, da im Ergebnis der zum vollen Regress verpflichtete Schuldner den gesamten Aufwand tragen soll.
Beispiele
Forderungsübergang bei Zahlung eines Bürgen gemäß § 774 Abs. 1 zum Zwecke des Regresses beim Schuldner; Forderungsübergang des Versicherers bei Erstattung von Krankheitskosten nach § 86 VVG/§ 116 SGB X zum Zwecke des Regresses beim Schädiger.
JURIQ-Klausurtipp
Schulden mehrere Personen einem Gläubiger gleichartige Leistungen, die das identische Leistungsinteresse des Gläubigers befriedigen sollen, müssen Sie sich immer fragen, ob die Anwendung des § 426 nach der objektiven gesetzlichen Wertung sinnvoll ist oder nicht. Sie ist nicht sinnvoll, wenn das Gesetz den Regress bereits anderweitig und abschließend geregelt hat. Im Übrigen ist es eine Frage der Wertung, ob ein Rückgriff eines Schuldners gegen einen anderen von vornherein ausgeschlossen sein soll.
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