266
Fall 2:
Die X-AG ist ein Pharmaunternehmen, das ein neues Arzneimittel entwickeln will. Um das nötige Kapital für Forschung, Produktion und Vermarktung aufzubringen, plant sie ihren Börsengang. Zusammen mit der B-Bank, die den Börsengang begleitet, erstellt die X-AG den erforderlichen Emissionsprospekt. Hierin gibt die X-AG wider besseres Wissen an, dass das geplante Arzneimittel innerhalb von zwei Jahren marktreif sein wird und bereits in drei Jahren erhebliche Gewinne zu erwarten sind. Tatsächlich ist ungewiss, ob die Forschungen jemals zu einem Erfolg führen werden. Das hätte die B-Bank ohne Weiteres erkennen können. Die Aktien der X-AG werden aufgrund des Emissionsprospekts zum Handel am regulierten Markt zugelassen. Der Emissionspreis beträgt 20 Euro. Anleger A erwirbt kurz nach der Börsenzulassung nach der Lektüre des Emissionsprospekts 200 Aktien zu einem Stückpreis von 30 Euro. Ein Jahr später muss die X-AG aufgrund von Presseberichten einräumen, dass die Forschung an dem geplanten Arzneimittel keinen Erfolg verspricht. Der Börsenkurs der Aktien fällt daraufhin erheblich. A fühlt sich durch den Emissionsprospekt getäuscht. Da die X-AG in der Zwischenzeit insolvent geworden und daher faktisch von dieser kein Schadensersatz zu erlangen ist, möchte A gegen die B-Bank aus Prospekthaftung vorgehen und verlangt Zahlung von 6000 Euro nebst Erwerbskosten Zug um Zug gegen Übertragung der Aktien der X-AG. Besteht ein solcher Anspruch? Rn 333
I. Bußgeld und Untersagung
267
Bei vorsätzlichem oder leichtfertigem Handeln in Bezug auf die Prospektpflicht des WpPGkann die BaFin ein Bußgeldverhängen (§ 24 WpPG). Das betrifft v.a. Verstöße gegen die allgemeine Prospektpflicht, das Verbot der Prospektveröffentlichung vor einer Billigung und die Pflicht zur ordnungsgemäßen Prospektveröffentlichung. Erfasst sind vorsätzliches und leichtfertiges Verhalten. Vorsatz meint dabei das Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung. Bei dolus eventualis reicht hinsichtlich des Wollens, dass die Tatbestandsverwirklichung zumindest billigend in Kauf genommen wird. Leichtfertigkeit stellt eine gesteigerte Form der Fahrlässigkeit dar. Der Täter muss gerade das unberücksichtigt lassen, was jedem anderen an seiner Stelle eingeleuchtet hätte.
268
Wurde entgegen Art. 3 Abs. 1 ProspektVO kein Prospekt veröffentlicht oder billigt die BaFin diesen nicht, kann sie ein öffentliches Angebot untersagen(§ 18 Abs. 4 WpPG). Hat die BaFin begründete Anhaltspunkte für einen wesentlichen Verstoß gegen das WpPG bzw die ProspektVO, kann sie die Aussetzung des öffentlichen Angebots vorsehen (§ 18 Abs. 4 Satz 4 WpPG).
269
Im VermAnlGfinden sich mit dem WpPG vergleichbare Bußgeldvorschriften. Kommt der Anbieter der Pflicht zur Veröffentlichung des Verkaufsprospekts nicht nach, ist dies bußgeldbewehrt (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 VermAnlG). Auch die Nichterstellung eines Vermögensanlagen-Informationsblatts ist mit einem Bußgeld belegt (§ 29 Abs. 1 Nr. 6 VermAnlG). Zudem besteht für die BaFin die Möglichkeit, die Veröffentlichung des Verkaufsprospekts (§ 17 Abs. 1 und 2 VermAnlG) bzw das öffentliche Angebot von Vermögensanlagen (§ 18 VermAnlG) zu untersagen.
270
Nach § 340 Abs. 1 Nr. 18 KAGBhandelt ordnungswidrig, wer entgegen § 164 Abs. 1 Satz 1 KAGB den Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich gemacht hat. Der Bußgeldtatbestand des § 340 Abs. 1 Nr. 19 KAGB ist verwirklicht, wenn nicht nach § 164 Abs. 1 Satz 2 KAGB ein dort genannter Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum zugänglich gemacht wurden. Ordnungswidrig nach § 340 Abs. 1 Nr. 25 KAGB handelt, wer entgegen § 268 Abs. 1 Satz 2 KAGB einen dort genannten Verkaufsprospekt oder die wesentlichen Anlegerinformationen dem Publikum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig zugänglich gemacht hat.
II. Haftung nach §§ 9 ff WpPG
271
Die europäische Haftungsregelung des Art. 11 ProspektVO verweist auf das nationale Recht. Insofern haben die Mitgliedstaaten ein entsprechendes Haftungssystem sicherzustellen. Damit wird europarechtlich grds lediglich das „Ob“einer Haftung, nicht jedoch das „Wie“ festgeschrieben[1].
272
Weitergehende Vorgaben bzgl der Haftungsregelungen[2] bestehen etwa im Hinblick auf die Haftungsverantwortlichen (Art. 11 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 UAbs. 2 ProspektVO). Dem nationalen Gesetzgeber wird auch vorgeschrieben, dass er grds keine Haftung für eine Zusammenfassung iS des Art. 7 ProspektVO oder eines EU-Wachstumsprospekts (Art. 15 Abs. 1 UAbs. 2 ProspektVO) vorsehen darf. Anderes hat zu gelten, wenn die Zusammenfassung in der Gesamtschau mit anderen Teilen des Prospekts irreführend, unrichtig oder widersprüchlich ist (Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 lit. a ProspektVO). Eine Haftung soll zudem in Betracht kommen, wenn die erforderlichen Basisinformationen fehlen (Art. 11 Abs. 2 UAbs. 2 lit. b ProspektVO). Auch für die in einem einheitlichen Registrierungsformular enthaltenen Informationen soll eine Haftung möglich sein (Art. 11 Abs. 3 ProspektVO).
1. Haftung für fehlerhaften Prospekt (§ 9 WpPG)
273
§ 9 WpPG enthält eine Haftung bei fehlerhaftem, dh unrichtigem oder unvollständigem Prospekt. Ergänzend tritt eine Haftung auch für sämtliche fehlerhafte Prospekte iS des WpPG ein, die nicht zum Handel an einer inländischen Börse zugelassen und damit nicht Börsenzulassungsprospekte sind (§ 10 WpPG). Für einen unrichtigen Nachtragzum Prospekt (Art. 23 ProspektVO) wird ebenso nach § 9 WpPG gehaftet, da er Teil des ursprünglichen Prospekts ist, und lediglich die Aufgabe der Ergänzung hat[3].
274
Nach Art. 6 Abs. 1 ProspektVO müssen im Prospekt sämtliche für die Beurteilung der relevanten Wertpapiere wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse richtig und vollständig dargestellt werden.
→ Definition:
Unrichtigist ein Prospekt, wenn er nicht der Wahrheit entspricht.
→ Definition:
Unvollständigist ein Prospekt, wenn er nicht den in Art. 6, 13 ProspektVO enthaltenen Vorgaben entspricht.
Das Merkmal der Unvollständigkeit soll einen Unterfall der Fehlerhaftigkeit darstellen, da ein Prospekt, der die für die Anlageentscheidung erheblichen Angaben nicht vollumfänglich enthält, immer auch aufgrund des Unterlassens von Angaben unrichtig ist. Für die Beurteilung der Unrichtigkeit spielt es keine Rolle, ob der Prospekt von der BaFin gebilligt wurde oder nicht, da die Billigung lediglich der formalen Kontrolle dient, nicht aber eine Haftungsbefreiung bewirkt. Unter Prospektangaben sind nicht nur Tatsachen, sondern auch Prognosen und Werturteile zu verstehen.
275
Bei der Bewertung der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit ist der Horizont eines „aufmerksamen Lesers und durchschnittlichen Anlegers“ entscheidend[4]. Eine Fehlerhaftigkeit des Prospekts kann auch auftreten, wenn sich Verhältnisse geändert haben, die der Prospekt ursprünglich zutreffend wiedergegeben hat. Nach Art. 23 Abs. 1 ProspektVO muss jeder wichtige neue Umstand, der vor Schluss des Angebots oder der Einbeziehung oder Einführung in den Handel auftritt, in einem Nachtragzum Prospekt aufgeführt werden.
276
Haftender für den fehlerhaften Börsenzulassungsprospekt ist nach § 9 Abs. 1 Nr. 1 WpPG zunächst der Prospektverantwortliche(§ 8 WpPG), dh derjenige, der für den Prospekt die Verantwortung übernommen hat. Das sind zum einen zwingend der Anbieter, der Emittent, der Zulassungsantragsteller oder der Garantiegeber. Sofern es sich um einen Angebotsprospekt handelt, muss zumindest der Anbieter die Prospektverantwortung übernehmen (§ 8 Satz 2 WpPG). Bei einem Zulassungsprospekt ist jedenfalls der Emittent sowie das die Zulassung mit beantragende Kredit- bzw Finanzdienstleistungsinstitut verantwortlich. Die Haftungsadressaten haften im Außenverhältnis als Gesamtschuldner. Außerdem haften nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 WpPG die Prospektveranlasser, dh v.a. die sog. Hintermänner.
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