Hinweis
§ 31 ist keine Anspruchsgrundlage, sondern eine Hilfsnorm, mit der das Verhalten einer Person einem anderen Rechtsträger zugerechnet wird. Die Haftung selbst ergibt sich aus der jeweiligen Anspruchsgrundlage.
Die Regel des § 31 wird außerhalb des Vereinsrechts auf jedes Organhandeln angewendet.[25] Die Einbeziehung der „sonstigen Repräsentanten“ folgt daraus, dass § 31 nicht nur auf den (mehrköpfigen) Gesamtvorstand, sondern auch auf die einzelnen Vorstandsmitglieder und „andere verfassungsmäßig berufene Vertreter“ i.S.d. § 30 abstellt. Das sind solche Personen, denen kraft Satzung wichtige Aufgabenbereicheinnerhalb einer rechtsfähigen Vereinigung zur eigenverantwortlichen Erledigungzugewiesen sind und die die Vereinigung insoweit repräsentieren. Dabei setzt man sich allgemein über den Wortlaut der §§ 30, 31 hinweg, indem man auch solche Personen als „Repräsentanten“ i.S.d. § 31 ansieht, die die eigenverantwortliche Repräsentation eines Unternehmens für einen bestimmten Bereich nicht kraft Satzung, sondern durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabungübernommen haben.[26] Diese Ausweitung soll verhindern, dass die Vereinigung sonst durch entsprechende Satzungsgestaltung selbst entscheiden könnte, für welche Person sie über § 31 unmittelbar einstehen muss.[27]
Zu den unter § 31 fallenden Repräsentantengehören neben den Organmitgliedern solche Personen, denen kraft Satzung oder durch interne Betriebsregelung wichtige Aufgabenbereiche innerhalb einer rechtsfähigen Vereinigung zur eigenverantwortlichen Erledigung zugewiesen sind und die die Vereinigung insoweit repräsentieren.
Beispiele
Filialleiter einer Bank, Chefarzt eines Krankenhauses, Ressortleiter einer Zeitungsredaktion, Leiter einer Rechtsabteilung, Sozius einer Anwaltssozietät ohne Geschäftsführungsbefugnis (sonst Organ der GbR).[28]
2. Bezug zur Stellung als Repräsentant
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Die Zurechnung nach § 31 (analog) setzt neben der Repräsentanteneigenschaft der betreffenden Person auch voraus, dass die Person „in Ausführung der ihr zustehenden Verrichtungen“gehandelt hat. Damit soll einerseits klargestellt werden, dass privates Verhaltender Repräsentanten kein Eigenhandeln der Vereinigungdarstellt. Andererseits stellt § 31 nicht darauf ab, ob der Repräsentant innerhalb der ihm zustehenden Vertretungsmachtgehandelt hat.
Zwischen dem Verhalten der Person und der Aufgabe innerhalb der Vereinigung muss daher ein mehr als zufälliger Zusammenhangin der Weise bestehen, dass sich die Handlung aus Sicht einen Außenstehenden noch im generellen Rahmen der der Person zugewiesenen Handlungsmöglichkeitenbewegt.[29]
Beispiel
A und B sind Partner einer Rechtsanwaltssozietät (GbR). Der bei der Sozietät angestellte Rechtsanwalt R zieht im Auftrag des von ihm alleine betreuten Mandanten M Forderungen ein, die zunächst auf ein Fremdgeldkonto der Sozietät eingezahlt werden. Sodann hebt der R eigenmächtig die Gelder ab und verwendet die Beträge für private Zwecke.
Die Sozietät haftet hier dem M wegen Pflichtverletzung im Rahmen des zwischen M und ihr geschlossenen Geschäftsbesorgungsvertrags nach §§ 280 Abs. 1, 241 Abs. 2 sowie aus §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 266 StGB, 826 BGB. Sie muss sich das vorsätzliche Verhalten des R analog § 31 zurechnen lassen. R ist als Angestellter zwar mangels Vertretungsmacht nach §§ 709, 714 kein Organmitglied der Sozietät. Für die Annahme eines „verfassungsmäßig berufenen Vertreters“ i.S.d. § 31 genügt es aber, dass dem in einer Sozietät tätigen Rechtsanwalt die selbstständige und eigenverantwortliche Bearbeitung von Mandaten überlassen worden ist. Die Bearbeitung von Mandaten ist als anwaltstypische Hauptaufgabe eine wichtige Angelegenheit der Sozietät. Der Rechtsanwalt vertritt hierbei nicht nur den Mandanten, sondern tritt bei der Wahrnehmung des Mandats auch als Repräsentant der Sozietät in Erscheinung.[30] Daraus ergibt sich sogleich, dass der Rechtsanwalt, der eine vorsätzliche unerlaubte Handlung bei der Bearbeitung eines Mandats begangen hat, „in Ausführung einer ihm zustehenden Verrichtung“ i.S.v. § 31 tätig geworden ist.
Hinweis
Aus § 31 folgt nicht, dass die Organe bzw. sonstigen Repräsentanten selbst keiner persönlichen Haftung unterworfen sind, wenn sie eine zum Schadensersatz verpflichtende Handlung begehen. Die in § 31 angeordnete Haftung begründet vielmehr eine zusätzlicheHaftung der Vereinigung, die sie repräsentieren!
Mit den „gesetzlichen Vertretern“ i.S.d. § 278 S. 1 Var. 1 sind nicht die Organe, sondern die gesetzlichen Vertreter der nicht voll geschäftsfähigen Menschen gemeint.[31]
[1]
BGH NJW 1986, 180, 182 unter Ziff. IIb bb; Palandt- Grüneberg § 276 Rn. 10.
[2]
St. Rspr. des BGH vgl. BGHZ 118, 201, 208 unter Ziff. II 5 = NJW 1992, 2014, 2015 f.; Palandt- Grüneberg § 276 Rn. 11.
[3]
Palandt- Grüneberg § 276 Rn. 11.
[4]
St. Rspr. des BGH vgl. BGHZ 118, 201, 208 unter Ziff. II 5 = NJW 1992, 2014, 2015 f.
[5]
BGH Urteil vom 8. Januar 2008 (Az. X ZR 97/05) unter Tz. 13 m.w.N. = NJW – RR 2008, 724.
[6]
Da die Frage zum Leistungsort bei Nacherfüllung heillos umstr. war (vgl. Nachweise bei BGH Urteil vom 8. Januar 2008 – Az. X ZR 97/05 – unter Tz. 13) und mittlerweile sogar ein anderer Senat des BGH wieder Zweifel angemeldet hat (Urteil vom 15. Juli 2008 – Az. VIII ZR 211/07 – unter Tz. 27), scheidet zumindest vor Veröffentlichung der BGH -Entscheidung vom 8. Januar 2008 sogar ein Fahrlässigkeitsvorwurf aus.
[7]
BGH NJW 2013, 1074.
[8]
BGH NJW 1985, 134, 135 unter Ziff. II 2a.
[9]
BGH Urteil vom 13. Januar 2001 (Az. VI ZR 34/00) unter Ziff. II 2b = NJW 2001, 1786, 1787.
[10]
Palandt- Grüneberg § 276 Rn. 16.
[11]
BGH Urteil vom 13. Januar 2001 (Az. VI ZR 34/00) unter Ziff. II 2b = NJW 2001, 1786, 1787.
[12]
Palandt- Grüneberg § 276 Rn. 15.
[13]
Palandt- Grüneberg § 276 Rn. 20, 21.
[14]
BGH Urteil vom 31. Oktober 2006 (Az. VI ZR 223/05) unter Ziff. II 1 = NJW 2007, 762 (zur gleichgelagerten Fragestellung bei Verkehrssicherungspflichten im Rahmen der deliktischen Haftung).
[15]
BGH Urteil vom 31. Oktober 2006 (Az. VI ZR 223/05) unter Ziff. II 1 = NJW 2007, 762.
[16]
Zum Berechnungshindernis als Entschuldigungsgrund, vgl. Urteil des BGH vom 12. Juli 2006 (Az. X ZR 157/05) unter Ziff. II 3b bb = NJW 2006, 3271 f.
[17]
Palandt- Grüneberg § 286 Rn. 32.
[18]
BGH Urteil vom 12. Juli 2006 (Az. X ZR 157/05) unter Ziff. II 3c = NJW 2006, 3271 f.
[19]
BGH Urteil vom 25. Oktober 2006 (Az. VIII ZR 102/06) unter Ziff. II 2a, Tz. 14 = NJW 2007, 428.
[20]
BGH Urteil vom 25. Oktober 2006 (Az. VIII ZR 102/06) unter Ziff. II 2a, Tz. 14 = NJW 2007, 428.
[21]
Urteil des BGH vom 8. März 2006 (Az. VIII ZR 78/05) unter Ziff. II A 1a bb (2) = NJW 2006, 1419.
[22]
Siehe Rn. 60.
[23]
Palandt- Grüneberg § 276 Rn. 17.
[24]
Nach BGHZ 39, 281 ff.
[25]
Für die Stiftung und die juristischen Personen des öffentlichen Rechts finden sich ausdrückliche Verweise in §§ 86, 89. Im Übrigen wird § 31 analog angewendet.
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