Olaf Hohmann - Strafrecht Besonderer Teil

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Das Buch wendet sich an alle, die sich erstmals mit dem Besonderen Teil des Strafgesetzbuches beschäftigen wollen. Ihnen soll ein interessanter Zugang zu den einzelnen Tatbeständen ermöglicht werden. Die Darstellung wird deshalb auf die wichtigsten Strafvorschriften und innerhalb derer auf die Fragen beschränkt, die erfahrungsgemäß bereits während des Studiums zum Gegenstand von Prüfungsaufgaben gemacht werden.

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59

Darüber hinaus erfüllt diese Modalität, wer einen Menschen deshalb umbringt, weil er im Anschluss daran seine sexuellen Bedürfnisse an der Leiche befriedigenwill, sich beispielsweise Lustgewinn durch deren Zerstückelung verspricht.[117] Denn auch dadurch wird das Töten als Mittel zur Verwirklichung sexueller Interessen eingesetzt.[118] Ebenso verhält es sich, wenn der Täter die Tötung mit einer Videokamera aufzeichnet, um beim späteren Ansehen der Aufnahme seinen Geschlechtstrieb zu befriedigen.[119]

60

Schließlich tötet zur Befriedigung des Geschlechtstriebs, wer bei der Begehung eines Sexualdelikts – insbesondere einer sexuellen Nötigung in der Form der Vergewaltigung (§ 177 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1) – das Sterben des Opfers billigend in Kauf nimmt und so dessen Tod ebenfalls der Durchsetzung seiner sexuellen Zieleunterordnet.[120]

Beispiel:

A nötigt B gegen ihren Willen zum Geschlechtsverkehr, wobei er sie zur Durchführung der Tat unter Inkaufnahme der Lebensgefahr mit einem Taschentuch knebelt. Infolgedessen erstickt B noch während der Tatbegehung.[121]

Merke:

Nur in der letzten Konstellation ist lediglich bedingter Tötungsvorsatz mit der Befriedigungsabsicht vereinbar. Anders ist es bei den beiden erstgenannten Fallvarianten, weil der Täter dort die Befriedigung seines Geschlechtstriebs gerade durch oder erst im Anschluss an die gelungene Tötung anstrebt.

61

Während es einerseits im Hinblick auf die subjektive Ausgestaltung des Mordmerkmals des Eintritts sexueller Befriedigung nicht bedarf,[122] ist andererseits eine Tötung nur mit dem Ziel, in sexuelle Erregung zu geraten, nicht ausreichend.[123]

c) Habgier

62

Das Merkmal der Habgier setzt ein Streben nach materiellen Gütern oder Vorteilen voraus, das in seiner Hemmungs- und Rücksichtslosigkeit das erträgliche Maß weit übersteigt und in der Regel durch eine triebhafte Eigensucht bestimmt ist.[124]

Merke:

Habgier bedeutet ein noch über die Gewinnsucht hinaus gesteigertes, abstoßendes Gewinnstreben um jeden Preis.[125] Der Tod eines Menschen dient allein als Mittel dafür, materielle Vorteile zu erlangen.

63

Voraussetzung ist es also, dass sich das Vermögen des Täters – objektiv oder zumindest nach seiner Vorstellung – durch den Tod des Opfers unmittelbar vermehrt oder dass durch die Tat jedenfalls eine sonst nicht vorhandene Aussicht auf eine unmittelbare Vermögensvermehrung entsteht.

Beispiele:

Habgierig handelt etwa, wer einen Menschen tötet, um dessen Erbe zu werden oder einen anderen als Erben zu beseitigen,[126] um die ihn begünstigende, für den Fall des Todes des Opfers abgeschlossene Lebensversicherung ausgezahlt zu bekommen, um die von einem Dritten für die Tötung ausgesetzte Belohnung zu erlangen („gedungener Mörder“),[127] um Unterkunft, Verpflegung und Krankenversorgung in einer Justizvollzugsanstalt zu erhalten[128] oder um einen dem Opfer gehörenden Gegenstand an sich bringen zu können.[129]

64

Im letzten Beispiel (sog. Raubmord) genügt es daher nicht, wenn der Täter erst nach der Tötungshandlung den Wegnahmevorsatz fasst. Dagegen steht es der Annahme von Habgier – wie auch von Raub (§§ 249 ff.) –[130] nicht entgegen, dass die Wegnahmehandlung der Tötung nachfolgt.

Beachte:

Habgier ist mit der Annahme lediglich bedingten Tötungsvorsatzes nicht vereinbar, wenn der Toddes Opfers zur Erlangung des erstrebten Vorteils gerade erforderlichist (etwa bei einer Lebensversicherung).

65

Der (wirtschaftliche) Wert der erstrebten Vorteile ist grundsätzlich ohne Bedeutung. Es kommt m.a.W. nicht darauf an, ob sich der Täter durch die Tötung in beträchtlichem Umfang oder nur geringfügig besser stellen will.[131]

66

Streit besteht dagegen über die Frage, ob es für die (zumindest erstrebte) Vermögensmehrung ausreicht, dass der Täter lediglich ihm drohende Einbußen abwehren, insbesondere die Geltendmachung ihm gegenüber bestehender Forderungen vereiteln will ( Ersparung von Aufwendungen).

Beispiele:

A tötet die schwangere B, um nicht für das von ihm stammende Kind Unterhalt zahlen zu müssen.[132]

C bringt D um, um diesem ein Darlehen nicht zurückzahlen zu müssen.[133]

67

Die Frage ist richtigerweise zu bejahen. Denn auch bei dieser Fallgestaltung handelt der Täter in erheblicher Weise rücksichtslos, um seine Vermögenslage im Ergebnis günstiger zu gestalten, als sie sich ohne die Tat entwickeln würde.[134] Es wirkt sich auf den Unrechtsgehalt bei wertender Betrachtung nicht in relevanter Weise aus, ob – im obigen Beispiel (vgl. Rn. 66) – A tötet, um auf diese Weise seiner Unterhaltsverpflichtung von vornherein zu entgehen, oder ob er zunächst Zahlungen leistet, sich aber dann mittels Tötung der B die entsprechende Geldsumme „zurückholt“.

68

An derart rücksichtslosem Gewinnstreben i.S. der Habgier fehlt es auch nicht in Fällen, in denen dem Täter die angestrebte wirtschaftliche Besserstellung aufgrund der bestehenden Rechtslage zusteht, er also gewaltsam „zu seinem Recht kommen will“.[135]

Beispiel:

B hat ein A gehörendes Gemälde in Besitz. Als B trotz eines fälligen Anspruchs des A die Herausgabe verweigert, bringt A ihn um und das Bild an sich.

69

Der Annahme von Habgier steht schließlich nicht zwingend entgegen, dass der Täter aus mehreren Beweggründen gehandelt hat. Bei einem solchen „ Motivbündel“ kommt es vielmehr nach h.M. darauf an, ob das übersteigerte Gewinnstreben im Einzelfall für die Tötung neben den anderen Beweggründen (z.B. Wut, Rache) mitbestimmend, d.h. „ bewusstseinsdominant“ war.[136]

d) Sonst niedrige Beweggründe

70

Als „ Auffangmodalität“ der 1. Gruppe dienen die sonst niedrigen Beweggründe (sog. Motivgeneralklausel). Liegt also eine Tötung aus Mordlust, zur Befriedigung des Geschlechtstriebs oder aus Habgier vor, treten sie hinter dem spezielleren Merkmal zurück.[137]

Aufbauhinweis:

Daher ist zunächst zu prüfen, ob eines der speziellen Merkmale der 1. Gruppe erfüllt ist. Erst in einem weiteren Schritt sind ggf. die sonst niedrigen Beweggründe zu erörtern.[138]

Merke:

Niedrig sind Beweggründe, die nach allgemeiner sittlicher Wertung auf tiefster Stufe stehen, durch ungehemmte triebhafte Eigensucht bestimmt und deshalb besonders verwerflich, ,,ja verächtlich“ sind.[139] Besteht ein sog. Motivbündel, muss das Hauptmotivderart zu bewerten sein.[140] Ausschließlich gleichrangige Handlungsantriebe müssen ausnahmslos niedrig sein.[141]

71

Die Bewertung der Beweggründe in Bezug auf die Tat als verachtenswert hat aufgrund einer Gesamtwürdigungaller äußeren und inneren für die Handlungsantriebe maßgeblichen Faktoren – für jeden Beteiligten gesondert –[142] zu erfolgen.[143] Dabei können neben Tatumständen und Lebensverhältnissen des Täters[144] namentlich seine Persönlichkeit bestimmende Faktoren berücksichtigt werden (vgl. Rn. 74).[145] Niedrig sind die Beweggründe dann, wenn sie menschlich nicht mehr verständlich sind.[146] Diese (restriktive) Würdigung gibt Gelegenheit, die Taten „abzuschichten“, bei denen die Verhängung lebenslanger Freiheitsstrafe unverhältnismäßig wäre. Das entscheidende Kriterium besteht darin, ob zwischen dem Anlass der Tat und ihren Folgen ein unerträgliches, d.h. besonders krasses Missverhältnisbesteht.[147]

Beispiele:

A erschießt einen Stadtstreicher aus Verärgerung darüber, dass dieser seinen „Stammplatz“ unter einer Brücke trotz eines einige Tage zuvor durch A ausgesprochenen „Platzverweises“ nicht verlassen hat.[148]

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