[19]
Darüber hinaus fehlt es im Fall bloßen Schweigens auch an einer Regelungi.S.v. § 35 S. 1 VwVfG, siehe Weidemann/Barthel JA 2011, 221 (223).
[20]
BT-Drucks. 18/8434 S. 122.
[21]
Nach OVG Münster NVwZ-RR 2009, 364. Vgl. auch OVG Hamburg BauR 2017, 1675; OVG Koblenz NVwZ-RR 2012, 749. Näher zur behördlichen Duldung im öffentlichen Baurecht: Sommer JA 2017, 567 ff.
[22]
Zur Abgrenzung zum konkludenterklärten Verwaltungsakt (z.B. Widmung einer Straße zur allgemeinen Benutzung durch ihr tatsächliches Zur-Verfügung-Stellen) vgl. Rn. 59.
[23]
Weitere Beispiele bei Peine /Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 407.
[24]
Zur andernfalls erforderlichen Untätigkeitsklagesiehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 158.
[25]
Guckelberger DÖV 2010, 109 (111).
[26]
„Der Antrag muss so formuliert sein, dass sich aus ihm der Inhalt der erstrebten behördlichen Entscheidung mit hinreichender Deutlichkeit ermitteln lässt“ (vgl. § 37 Abs. 1 VwVfG), Uechtritz DVBl. 2010, 684 (688).
[27]
Ernst/Pinkl Jura 2013, 685 (688).
[28]
BT-Drucks. 16/10493, 16. In den Fällen des § 71b Abs. 6 S. 1 VwVfGist die die Bearbeitungszeit effektiv sogar um einen Monat verkürzt, siehe Schmitz/Prell NVwZ 2009, 1 (8). Ob ein nach Fristablauf zugehender Ablehnungsbescheid in eine konkludente Rücknahme nach § 48 VwVfGumgedeutet werden kann, ist str. (Nachweise bei Kluth JuS 2011, 1078 [1081]).
[29]
Ziekow VwVfG § 42a Rn. 5. A.A. Kluth JuS 2011, 1078 (1080).
[30]
BT-Drucks. 16/10493, 16.
[31]
Ziekow VwVfG § 42a Rn. 6. Vgl. auch Kopp/Ramsauer VwVfG § 42a Rn. 17.
[32]
Peine JA 2004, 417 (418); Stelkens in: ders./Bonk/Sachs, VwVfG § 35 Rn. 67.
[33]
Kopp/Ramsauer VwVfG § 42a Rn. 21 ff., wo vor diesem Hintergrund ein Anspruchdes Inhabers der fingierten Genehmigung auf Bekanntgabemit ordnungsgemäßer Rechtsbehelfsbelehrung an Drittbetroffenei.d.R. bejaht wird. Zur Verwirkung des Widerspruchs-/Klagerechts siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 348 f., 361.
[34]
BT-Drucks. 16/10493, 16.
[35]
Ziekow VwVfG § 42a Rn. 18.
[36]
Ob es sich hierbei lediglich um eine Klarstellung(so Eisenmenger in: Fehling/Kastner/Störmer, Verwaltungsrecht § 42a VwVfG Rn. 25; vgl. auch Rn. 204zu § 37 Abs. 2 S. 2 VwVfG) oderum einen (feststellenden) Verwaltungsakt(so Schemmer in: Bader/Ronellenfitsch, VwVfG § 42a Rn. 15) handelt, ist str. Dieser Meinungsstreit hat Auswirkungen auf die statthafte Klageart (allgemeine Leistungsklage oder Verpflichtungsklage), falls die Behörde die Bescheinigung nicht ausstellt, siehe Kluth JuS 2011, 1078 (1080).
[37]
BT-Drucks. 16/10493, 16.
[38]
Erbguth/Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 7; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 332.
[39]
Peine /Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 29, 305. Wie hier Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 444, der in Rn. 435, 443 allerdings die Merkmale „öffentlich-rechtlich“ und „hoheitlich“ gleichsetzt (dazu wiederum siehe Rn. 46).
[40]
Nach VGH Mannheim DVBl. 2010, 196. Siehe auch die Beispiele in Rn. 29 und Rn. 52. Zum hier nicht gegebenen Fall der Beleihung(Rn. 51) vgl. Kahl Jura 2001, 505 (507).
[41]
Erbguth /Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 12 Rn. 5.
[42]
Mayer Deutsches Verwaltungsrecht Band I 3. Auflage 1921 (Nachdruck 1969) S. 98 bemühte insoweit die Konstruktion des „ Verwaltungsakts auf Unterwerfung“.
[43]
Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 435, 443; Maurer /Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht § 9 Rn. 12.
[44]
Ebenso Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 324.
[45]
Nach BVerwGE 66, 218. Zum Merkmal „ Regelung“ siehe Rn. 61und zum Merkmal „ öffentlich-rechtlich“ siehe Wolff in: ders./Decker VwGO/VwVfG § 35 VwVfG Rn. 39: „Die Aufrechnung ist zutreffender Ansicht nach dann öffentlich-rechtlich, wenn eine der beiden Forderungen öffentlich-rechtlich ist“. Zu einem impliziten Aufrechnungsverbotsiehe OVG Lüneburg BeckRS 2015, 40713.
[46]
Vgl. auch BVerfGE 10, 20 (48).
[47]
Schmitz in: Stelkens/Bonk/Sachs, VwVfG § 1 Rn. 237. Vgl. auch Rn. 49 a.E.
[48]
Zum verwaltungsorganisationsrechtlichen Behördenbegriffs.u. Rn. 49.
[49]
Ruffert in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht § 21 Rn. 18.
[50]
Bickenbach JA 2015, 481 (487) m.w.N. Siehe ferner die in BVerwG NVwZ 2003, 995 genannten plakativen Beispiele des Hauptmanns von Köpenickund des Maut erhebenden Bergbauern. Zur Abgrenzung zum nichtigen Verwaltungsaktsiehe Rn. 270.
[51]
Zum Ganzen: BVerwG NVwZ 2012, 506 (507).
[52]
Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 234 f.
[53]
Hierzu siehe im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 287 f.
[54]
Zum gesamten Folgenden siehe Burgi in: Ehlers/Pünder, Allgemeines Verwaltungsrecht §§ 7 ff.; Detterbeck Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 175 ff.; Erbguth /Guckelberger Allgemeines Verwaltungsrecht § 6; Groß Jura 2016, 1026 ff.; Ipsen Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 204 ff.; Maurer /Waldhoff Allgemeines Verwaltungsrecht §§ 21 ff.; Peine /Siegel Allgemeines Verwaltungsrecht Rn. 114 ff.; Stelkens Jura 2016, 1013 ff. und 1260 ff.
[55]
Zum Staatsbegriff siehe Wienbracke Staatsorganisationsrecht S. 1 f. m.w.N.
[56]
Näher zum Ganzen im Skript „Verwaltungsprozessrecht“ Rn. 283 ff.
[57]
Nimmt ein Organ (z.B. der Landrat) neben den Aufgaben „seines“ Verwaltungsträgers (als Kommunalorgan, § 42 KrO NRW) auch Aufgaben eines „anderen“ Verwaltungsträgers wahr (als untere staatliche Verwaltungsbehörde, § 59 KrO NRW bzw. als [staatliche] Kreispolizeibehörde, § 2 Abs. 1 Nr. 2 POG NRW), so liegt ein Fall der Organleihevor. Diese ist zu unterscheiden von der Wahrnehmung einer Aufgabe als Auftragsangelegenheit(vgl. Rn. 73).
[58]
Siehe das Schaubild in Rn. 53und bei Wallerath Allgemeines Verwaltungsrecht S. 612 f. sowie ferner Collin/Fügemann JuS 2005, 695 (696).
[59]
Zum mehrstufigen Aufbau der Staatsverwaltung des Bundes – oberste Bundesbehörden(z.B. Bundesministerium des Inneren), Bundesoberbehörden(z.B. Bundesverwaltungsamt), Bundesmittelbehörden(z.B. Wehrbereichsverwaltung) und untere Bundesbehörden(z.B. Hauptzollamt) – siehe von Lewinski JA 2006, 517. Zur Verwaltungsorganisation auf Landesebenesiehe etwa §§ 2 ff. LOG NRW.
[60]
Diese können u.U. auch nur teilrechtsfähigsein, d.h. nicht den Status von vollrechtsfähigen juristischen Personen des öffentlichen Rechts haben, aber doch zumindest – wie z.B. die Fakultäten/Fachbereiche einer Universität – zur eigenverantwortlichen Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben berufen und insoweit mit eigenen Rechten und Pflichten ausgestattet sein.
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