Lasse Dinter - Der Pflichtwidrigkeitsvorsatz der Untreue

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Die Untreue gem. § 266 StGB ist eine der zentralen Strafvorschriften des Wirtschaftsstrafrechts. Trotz ihrer herausragenden Bedeutung in der Praxis sind nach wie vor Probleme im Umgang des § 266 StGB ungelöst. Das Werk behandelt die Frage, ob der Irrtum über die Pflichtwidrigkeit gem. § 266 StGB einen Tatbestands- oder Verbotsirrtum begründet. Im Mannesmann-Urteil hat der BGH diese Frage offen gelassen und dafür viel Kritik erfahren. Der Autor begrüßt dagegen im Ausgangspunkt die durch den BGH im Urteil angemahnte differenzierte Betrachtung des Pflichtwidrigkeitsvorsatzes und es gelingt ihm, das Judikat des BGH erstmals plausibel zu konturieren. Im Zusammenhang mit den verfassungsrechtlichen Problemen des § 266 StGB greift der Autor insbesondere die Problematik auf, wie mit unbestimmten Vermögensbetreuungspflichten (z.B. Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes gem. § 43 I GmbHG) in der Praxis umzugehen ist. Er schlägt vor, die erforderliche Bestimmtheit der Gebote nicht – wie in der Rechtsprechung und Literatur verbreitet– auf der objektiven Tatbestandsseite zu suchen, sondern über den subjektiven Tatbestand in Form von sicherer Kenntnis herzustellen.

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1. Die Lehre vom Regelungseffekt

2. Die verhaltensnormenvermittelnde Eigenschaft des Verweisungsmerkmals

a) Die Auswahl des Vorsatzmodelles als rechtspolitische Entscheidung

b) Das Irrtumskonzept der Schuldtheorie

c) „Schutzrichtungsidentität“ der Ausfüllungsvorschrift

III. Zwischenergebnis

B. Bestimmung der untreueerheblichen Verhaltensnorm

I. Verhaltensnorm und Verhaltenspflicht

II. Bestimmung der Verhaltensnorm nach Binding und Puppe

III. Teleologische Bestimmung der Verhaltensnorm

1. Das allgemeine Schädigungsverbot als Verhaltensnorm

2. Folgerungen für den Pflichtwidrigkeitsvorsatz

IV. Zur Akzessorietät des § 266

V. Zwischenergebnis

Teil 3 Der Vorsatzgegenstand der Pflichtwidrigkeit

A. Der Vorsatzgegenstand bei verhaltensnormenvermittelnden Merkmalen

I. Legitimität der Appellfunktion des Tatbestandsvorsatzes

II. Der „Experte“ als Maßstabsfigur des Unrechtsappells

B. Vorsatzgegenstand der Verweisungsobjekte in § 266

I. Verweisung auf gesetzliche Vermögensbetreuungspflichten

II. Verweisung auf rechtsgeschäftliche Vermögensbetreuungspflichten

1. Unkenntnis von Existenz und Inhalt der rechtsgeschäftlichen Pflicht

2. Wiederholung gesetzlicher Pflichten durch Rechtsgeschäft

3. Wiederholung elementarer gesellschaftlicher Pflichten

III. Verweisung auf Vermögensbetreuungspflichten aus behördlichem Auftrag und Treueverhältnis

C. Zwischenergebnis

Teil 4 Verfassungsrechtliche Probleme des Pflichtwidrigkeitsmerkmals

A. Verweisungen im verfassungsrechtlichen Sachzusammenhang

B. Der Verweis auf Vermögensbetreuungspflichten anderer Instanzen

I. Vorüberlegungen

II. Rechtsgeschäftliche Vermögensbetreuungspflichten

III. Vermögensbetreuungspflichten aus ausländischen Gesetzen

IV. Zwischenergebnis

C. Der Verweis auf unbestimmte Vermögensbetreuungspflichten

I. Vorüberlegungen

1. Die Schwierigkeit einer „optimalen“ Tatbestandsfassung des § 266

2. Die Blanketteigenschaft des § 266 als legislatorischer Kompromiss

II. Folgerungen für den Tatbestand des § 266

1. Sicherstellung der gesetzlichen Bestimmtheit auf objektiver Tatbestandsseite

a) Erfordernis einer gravierenden Pflichtverletzung

b) Kriterium der Vertretbarkeit und Evidenz

aa) Problem der Auslegungskompetenz des Strafrichters

bb) Probleme bei der Feststellung objektiv-„evidenter“ Pflichtverstöße

2. Sicherstellung der gesetzlichen Bestimmtheit auf subjektiver Tatbestandsseite

a) Viktimodogmatische Betrachtung unbestimmter Verhaltensgebote

b) Unbestimmte Verhaltensgebote als tatbewertende Merkmale

c) Sichere Kenntnis vom Pflichtverstoß

d) Einwände gegen das Erfordernis sicherer Kenntnis vom Pflichtverstoß

3. Schutzniveau des subjektiven Restriktionsansatzes

III. Zwischenergebnis

IV. Zusammenfassung

Literaturverzeichnis

Stichwortverzeichnis

Teil 1 Einführung in die Problematik

Teil 1 Einführung in die Problematik› A. Einleitung

A. Einleitung

1

Die Irrtumslehre wird in der Strafrechtswissenschaft seit jeher als wichtiges, aber auch reichlich umstrittenes Problemfeld wahrgenommen. Schon Binding resümierte im Jahre 1913, dass „kein Gebiet so voll von Streit, größter Unsicherheit und verkannter oder dissimulierter Ungerechtigkeit [ist], als gerade die Lehre vom Irrtum bei Delikten.“[1] Betrachtet man die Gegenwart, wird nicht ohne Berechtigung festzustellen sein, dass die Lehre vom Irrtum der Wissenschaft und Praxis auch heute noch erhebliche Probleme bereitet.[2] Dies gilt im Besonderen für den Irrtum über die Unerlaubtheit der Handlung. Die Einführung der §§ 16, 17 im Jahre 1975 in das StGB und die damit verbundene Entscheidung des Gesetzgebers für die sog. Schuldtheorie führten mitnichten dazu, dass fortan jeder Rechtsirrtum lediglich die Schuldebene berührt. Nach wie vor wird um die Antwort gerungen, in welchen Fällen der Irrtum über die Unerlaubtheit der Handlung bereits einen „Umstand“ im Sinne des § 16 Abs. 1 betrifft und somit Tatbestands- und nicht lediglich Verbotsirrtum ist.

Manches Rechtsproblem braucht sein zeitgeschichtliches Ereignis, um im wissenschaftlichen Diskurs hinreichende Beachtung zu finden. Veranlasste etwa die Parteispendenaffäre um Flick in den 80er Jahren des vergangenen Jahrhunderts strafrechtliche Literatur zum Irrtum über steuerrechtliche Rechtsfragen im Kontext des § 370 AO,[3] darf heute das Mannesmann -Urteil für den bis dahin nicht näher problematisierten Irrtum über die Pflichtwidrigkeit gem. § 266 stehen. Schünemann moniert in seiner 1998 erschienenen Kommentierung des § 266 mit Recht die fehlende Behandlung dieses – „eine Reihe schwierigster dogmatischer Fragen“[4] aufwerfenden – Problems in der Lehrbuch- und Kommentarliteratur.[5]

2

Dem Mannesmann -Urteil[6] des BGH lag das Urteil[7] des Landgerichts Düsseldorf zugrunde. Nach dessen Feststellungen übernahm das Mobilfunkunternehmen Vodafone plc . Anfang des Jahres 2000 nach längerem Übernahmekampf einvernehmlich die Anteile des Industrieunternehmens Mannesmann AG. Kurze Zeit nach der Einigung beschlossen drei Angeklagte in ihrer Funktion als Mitglieder des Aufsichtsratsausschusses für Vorstandsangelegenheiten (Präsidium) der Mannesmann AG mit Zustimmung der Geschäftsleitung der Vodafone plc. und auf Vorschlag eines Großaktionärs freiwillige Anerkennungsprämien in Millionenhöhe u. a. an den damaligen Vorstandsvorsitzenden der Mannesmann AG. Sie wollten dadurch die Verdienste des Vorstandsvorsitzenden etwa im Hinblick auf die Steigerung des Unternehmenswertes unter seiner Leitung honorieren. Auf Wunsch eines am Beschluss beteiligten Angeklagten wurde auch ihm eine Anerkennungsprämie gewährt. Die Angeklagten gingen davon aus, dass die Entscheidungen aufgrund ihres unternehmerischen Ermessenspielraums erlaubt seien.

Die Staatsanwaltschaft Düsseldorf warf den Angeklagten vor, sich durch die Gewährung der Anerkennungsprämien der Untreue zu Lasten der Mannesmann AG schuldig gemacht zu haben. Das Landgericht Düsseldorf sprach die Angeklagten hingegen frei. Die Gewährung der Anerkennungsprämien sei zwar aktienrechtlich unzulässig gewesen, den Angeklagten könne jedoch nur im Hinblick auf die finanzielle Zuwendung gegenüber dem Präsidiumsmitglied der Mannesmann AG eine „gravierende“ Pflichtverletzung vorgeworfen werden. Eine „gravierende“ Pflichtverletzung sei im Rahmen einer unternehmerischen Entscheidung zur Verwirklichung des § 266 indes erforderlich. Die Angeklagten haben nach Auffassung des Landgerichts insoweit allerdings in einem schuldausschließenden Verbotsirrtum gehandelt.[8]

3

Der 3. Strafsenat des BGH hob das Urteil mit der Begründung auf, § 266 setze im Kontext unternehmerischer Entscheidungen keine „gravierende“ Pflichtverletzung voraus. Durch die dienstvertraglich nicht geschuldete Gewährung einer Anerkennungsprämie ohne künftigen Nutzen für das Unternehmen werde überdies die Vermögensbetreuungspflicht der Präsidiumsmitglieder verletzt.[9]

Der 3. Strafsenat des BGH behandelt zudem die Frage, ob die irrtümliche Annahme der Angeklagten, ihr Handeln sei erlaubt, Tatbestands- oder Verbotsirrtum ist. Der Senat enthielt sich einer konkreten Antwort mit dem Hinweis darauf, dass „[e]ine sachgerechte Einordnung etwaiger Fehlvorstellungen oder -bewertungen der Angeklagten […] sich nicht durch schlichte Anwendung einfacher Formeln ohne Rückgriff auf wertende Kriterien und differenzierende Betrachtungen erreichen lassen [wird].“ [10] Welche wertenden Kriterien zur Beurteilung hinzugezogen werden sollen, ließ der Senat offen.

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