Sybille M. Meier - Handbuch Betreuungsrecht

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Die Neuauflage:
Das Betreuungsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung: Nach der Erhebung des Bundesjustizamtes stehen mehr als 1,3 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung; das entspricht mehr als einem Prozent unserer Bevölkerung. Das umfassend aktualisierte Handbuch bietet eine profunde Einführung in das Betreuungsrecht und ist ein verlässlicher Ratgeber für alle mit dem Betreuungsrecht Befassten.
Der Aufbau des Werkes orientiert sich systematisch nach dem Ablauf eines Betreuungsverfahrens. Das um einen renommierten Autor erweiterte Autorenteam erläutert unter Orientierung an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst das gerichtliche Verfahren bis zur Betreuerbestellung unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das FamFG. Daran schließen sich die Aufgabenkreise mit den Schwerpunkten Pflichten und Haftung des Betreuers an. Viel Raum wird den Themen Vergütung und Aufwendungsersatz gewidmet.
Zum Inhalt: Berücksichtigung fanden vor allem
* das 2. und 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (sog. Patientenverfügungsgesetz),
* die Änderungen des Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens durch das FGG-Reformgesetz sowie
* das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden.
Hilfreich in der Praxis!
Muster und Formulare für Anträge aller Art, die den Betreuer in die Lage versetzen sollen, juristisch und sachlich korrekt sowohl mit dem Betreuungsgericht als auch mit den anderen Adressaten, wie Rententrägern, Jobcentern, Versicherungen, Banken etc. zu korrespondieren. Am Ende des Buches findet sich eine ausführliche Klärung wichtiger betreuungsrechtlicher Begriffe sowie eine Liste der genehmigungspflichtigen Betreuungsgeschäfte. Zahlreiche Beispiele dienen der Veranschaulichung.

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Ein berechtigtes Interesse kann nach herrschender Rechtsprechung von jedermann geltend gemacht werden und auch tatsächlicher oder wirtschaftlicher Art sein.[5] Es soll insbesondere dann gegeben sein, wenn ein künftiges Verhalten vom Akteninhalt beeinflusst sein kann.

328

Beispiel

Das Kreditinstitut K. hat eine Forderung gegen den Betroffenen Bernhard P. in Höhe von 10.000 € aus einem rechtskräftigen Urteil. K. beantragt Akteneinsicht um zu ermitteln, ob eine Zwangsvollstreckung gegen Herrn P. erfolgversprechend ist. Dem K. ist Akteneinsicht zu verweigern. K. kann sich nach erfolgter Betreuerbestellung an den Betreuer wenden. Ein berechtigtes Interesse ist zu verneinen trotz eines Interesses wirtschaftlicher Art.

329

Ferner wurde bis dato relativ salopp entschieden, dass beispielsweise das Grundrecht einer Tochter auf rechtliches Gehör nach Art. 103 Abs. 1 GG vorrangig zu beachten und höher zu gewichten ist als etwa das Grundrecht des Betroffenen auf informationelle Selbstbestimmung, obwohl dieser der Einsichtnahme in seine Betreuungsakte dezidiert widersprochen hatte.[6] Es ergibt sich, dass es im Betreuungsrecht erforderlich ist, § 13 FamFG verfassungskonform im Lichte des informationellen Selbstbestimmungsrechts auszulegen.[7] Das Bundesverfassungsgericht statuierte, dass dessen Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung tangiert ist, „der nicht mit hinreichender Sicherheit überschauen kann, welche ihn betreffenden Informationen in bestimmten Bereichen seiner sozialen Umwelt bekannt sind und wer das Wissen möglicher Kommunikationspartner nicht einigermaßen abzuschätzen vermag (. . .)“

330

Die Beachtung der vorstehend zitierten Grundsätze des Bundesverfassungsgerichtes erfordert es, Akteneinsichtsbegehren wie folgt zu behandeln:

Selbst die Stellung als Beteiligter verschafft kein automatisches Recht auf Akteneinsicht;
Berechtigte müssen zwingend ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen und nur hierauf bezogen kann – wenn überhaupt – Akteneinsicht gewährt werden;
der Betroffene muss über das Gesuch zur Akteneinsicht obligat unterrichtet werden mit dem Ziel zu eruieren, ob Einverständnis besteht. Kann er sich weder verständigen noch seinen Willen kundtun, ist ihm zur Wahrung seiner Interessen ein Verfahrenspfleger zu bestellen;
im Falle einer Zustimmungsverweigerung durch den Betroffenen ist im Rahmen der vom Gericht zu treffenden Ermessensentscheidung sein Geheimhaltungsrecht abzuwägen gegen das Interesse des Antragstellers. Ein Eingriff in das informationelle Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen bedarf einer höherrangigen verfassungsrechtlichen Legitimation.

331

Nach der hier vertretenen Sicht ist es nicht statthaft, dem zukünftigen Betreuer schon vorÜbernahme der Betreuung Einsicht in die Verfahrensakten zu gewähren, damit dieser abschätzen kann, was auf ihn zukommt. Der avisierte Betreuer kann als sonstige Person an der Anhörung teilnehmen (wenn der Betroffene nicht widerspricht) oder aber ein persönliches Gespräch mit dem Betroffenen im Vorfeld führen, um herauszufinden, ob zwischen dem Betroffenen und ihm „die Chemie stimmt“.[8] Soweit die Betreuungsbehörde gem. § 8 Abs. 2 BtBG zur Benennung eines geeigneten Betreuers aufgefordert wird, empfiehlt es sich, der von der Behörde avisierten Person ein anonymisiertes Personenprofil des Betroffenen zu unterbreiten und besondere situationsbezogene Anforderungen, insbes. bei Berufsbetreuern zu erörtern.

Anmerkungen

[1]

BVerfGE NJW 1984, 419 ff.

[2]

BVerfGE NJW 1984, 419, 422.

[3]

Schimke Datenschutz und Betreuungsrecht, BtPrax 1993, S. 74 f.

[4]

BGH BtPrax 2014, 131.

[5]

LG München I BtPrax 1997, 245 f.

[6]

LG München I BtPrax 1997, 245 f.; BayObLG BtPrax 1998, 78 f.

[7]

Schimke Datenschutz und Betreuungsrecht, BtPrax 1993, 77; Pardey Informationelles Selbstbestimmungsrecht und Akteneinsicht – Zum Erfordernis verfassungskonformer Eingrenzung der Akteneinsichtsrechte in FGG-Verfahren, NJW 1989, 1650.

[8]

Schimke Datenschutz und Betreuungsrecht, BtPrax 1993, S. 74, 78.

B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers› XI. Die Gewährung von Akteneinsicht› 2. Rechtsprechungsbeispiele zur Akteneinsicht

2. Rechtsprechungsbeispiele zur Akteneinsicht

332

Dem Betroffenen bzw. einem nichtanwaltlichen Verfahrensbevollmächtigten ist zur Wahrung des rechtlichen Gehörs grundsätzlich Einsicht in die Betreuungsakten auf der Geschäftsstelle und die Fertigung von Kopien zu gestatten. Die Nichterhebung von Auslagen für Ablichtungen wird dabei insbesondere dann in Betracht kommen, wenn der Einsichtsberechtigte geltend macht, dass er aus sachlichen Gründen benötigte Schriftstücke noch nicht erhalten habe oder aus nachvollziehbaren Gründen über diese nicht (mehr) verfüge.

333

Der schriftlichen Anforderung von zu kopierenden Aktenbestandteilen muss nur entsprochen werden, wenn geltend gemacht werden kann, dass ein Aufsuchen der Geschäftsstelle zum Zweck des eigenhändigen Kopierens unzumutbar ist oder die angeforderten Schriftstücke zuvor unter Verstoß gegen das rechtliche Gehör nicht von Amts wegen übermittelt wurden.[1]

334

Über die Gewährung der in einem Betreuungsverfahren beantragten Akteneinsicht ist nach pflichtgemäßem Ermessen unter Abwägung der widerstreitenden Interessen der Beteiligten zu entscheiden. Dabei ist auf Seiten des Betroffenen insbesondere dessen informationelles Selbstbestimmungsrecht zu beachten, das als Ausfluss des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes durch Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG geschützt ist.

335

Die Ablehnung der Akteneinsicht durch den geschäftsfähigen Betroffenen führt grundsätzlich dazu, dass selbst einem beschwerdeberechtigten nahen Angehörigen die zum Zwecke der Begründung der Beschwerde beantragte Akteneinsicht zu verweigern ist.[2]

Anmerkungen

[1]

OLG München FamRZ 2006, 1621 = Rpfleger 2006, 603.

[2]

LG Saarbrücken FamRZ 2009, 1000.

B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers› XII. Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen

XII. Die Verfahrensfähigkeit des Betroffenen

336

§ 275 FamFG stellt fest (abweichend von § 9 FamFG), dass der Betroffene in allen Verfahren, die die Betreuung betreffen, uneingeschränkt verfahrensfähig ist. Es heißt dort wortwörtlich: „In Betreuungssachen ist der Betroffene ohne Rücksicht auf seine Geschäftsfähigkeit verfahrensfähig“ Die Fähigkeit zur Bildung eines natürlichen Willens ist nicht Voraussetzung für die Verfahrensfähigkeit.[1] Es ist jedoch zu klären, ob der Betroffene überhaupt eine mündliche, schriftliche oder konkludente Verfahrenserklärung abgab.

337

Die Verfahrensfähigkeit ist die Fähigkeit des Betroffenen, in einem Verfahren als Beteiligter zu agieren und entspricht der Prozessfähigkeit im Zivilprozess, § 52 ZPO. Die Gewährleistung der vollen Verfahrensfähigkeit in Betreuungs- und Unterbringungsverfahren (Parallelvorschrift für Unterbringungsverfahren in § 316 FamFG) seit 1992 durch den Reformgesetzgeber des BtG stellte sich als ein Kernstück des seinerzeit neuen Verfahrensrechts dar. Damit wurden die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen dafür geschaffen, dass der Betroffene nicht zu einem bloßen Objekt von Verfahrenshandlungen und das Betreuungsverfahren insgesamt zu einem Entmündigungsverfahren alter Couleur verkommt.

338

Der Betroffene ist durch diese Vorschrift in die Lage versetzt, seinen Willen nach besten Kräften selbst zu vertreten, ohne auf andere, insbesondere gesetzliche Vertreter, angewiesen zu sein.[2] Der Betroffene kann in allen Instanzen alle aus seiner Sicht gebotenen Angriffs- und Verteidigungsmittel ergreifen.[3] Dementsprechend kann der Betroffene Prozessvollmacht[4] erteilen, Richter und Sachverständige ablehnen, Verfahrenskostenhilfe beantragen, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand begehren etc. § 275 FamFG hat allerdings auch zur Konsequenz, dass der Betroffene ggf. nachteilige Rechtshandlungen vornimmt, wie beispielsweise die Erklärung einer Antragsrücknahme oder eines Rechtsmittelverzichts. Hiergegen wurde teilweise im Gesetzgebungsverfahren zum BtG Kritik angebracht, mit dem Argument, dass damit der Charakter der Schutzvorschrift untergraben werden würde.

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