Sybille M. Meier - Handbuch Betreuungsrecht

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Die Neuauflage:
Das Betreuungsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung: Nach der Erhebung des Bundesjustizamtes stehen mehr als 1,3 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung; das entspricht mehr als einem Prozent unserer Bevölkerung. Das umfassend aktualisierte Handbuch bietet eine profunde Einführung in das Betreuungsrecht und ist ein verlässlicher Ratgeber für alle mit dem Betreuungsrecht Befassten.
Der Aufbau des Werkes orientiert sich systematisch nach dem Ablauf eines Betreuungsverfahrens. Das um einen renommierten Autor erweiterte Autorenteam erläutert unter Orientierung an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst das gerichtliche Verfahren bis zur Betreuerbestellung unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das FamFG. Daran schließen sich die Aufgabenkreise mit den Schwerpunkten Pflichten und Haftung des Betreuers an. Viel Raum wird den Themen Vergütung und Aufwendungsersatz gewidmet.
Zum Inhalt: Berücksichtigung fanden vor allem
* das 2. und 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (sog. Patientenverfügungsgesetz),
* die Änderungen des Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens durch das FGG-Reformgesetz sowie
* das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden.
Hilfreich in der Praxis!
Muster und Formulare für Anträge aller Art, die den Betreuer in die Lage versetzen sollen, juristisch und sachlich korrekt sowohl mit dem Betreuungsgericht als auch mit den anderen Adressaten, wie Rententrägern, Jobcentern, Versicherungen, Banken etc. zu korrespondieren. Am Ende des Buches findet sich eine ausführliche Klärung wichtiger betreuungsrechtlicher Begriffe sowie eine Liste der genehmigungspflichtigen Betreuungsgeschäfte. Zahlreiche Beispiele dienen der Veranschaulichung.

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291

Beispiel

Die vermögende Betroffene erteilt im Jahre 2012 im geschäftsfähigen Zustand eine Vorsorgevollmacht an ihren jüngeren Bruder M. Im August 2014 nutzt R den mittlerweile geschäftsunfähigen Zustand der dementen Betroffenen aus und veranlasst eine notarielle Beurkundung einer zweiten Vorsorgevollmacht zu seinen Gunsten. R widerruft die Vollmacht des M und initiiert vor dem zuständigen Betreuungsgericht ein Vollmachtsklärungsverfahren[6]. Gibt es zwei Vorsorgevollmachten und besteht Streit darüber, welche wirksam ist, besteht die Möglichkeit, das Betreuungsgerichts zur Klärung anzurufen. Amtsrichterin A geht aufgrund des Gutachtens einer Ärztin, die keine Fachärztin für Psychiatrie ist, von Geschäftsfähigkeit der Betroffenen zum Zeitpunkt der Niederschrift der Vorsorgevollmacht zugunsten des R aus. Die Amtsrichterin verzichtet auf eine Anhörung der Betroffenen. R verkauft mittels der Vollmacht ein Mietshaus der Betroffenen, vereinnahmt den Kaufpreis in Höhe von 3,4 Mio € und taucht im Weiteren unter. Vorliegend bestehen zugunsten der Betroffenen Amtshaftungsansprüche wegen unterbliebener Anhörung. Hätte vorliegend die Amtsrichterin eine Anhörung durchgeführt, so wäre es ihr möglich gewesen, die Aussagen der Ärztin in dem Sachverständigengutachten anhand des persönlichen Eindrucks zu überprüfen. Das Gericht wäre dann zu einer anderen Entscheidung gekommen (Kausalitätsvermutung). Die Wirksamkeit der Vollmacht des R wäre nicht bestätigt worden und dieser hätte nicht bei der Betroffenen einen Vermögensschaden herbeiführen können.

292

Eine Anhörung wegen Verständigungsunfähigkeit des Betroffenen scheidet aus, wenn das Gericht auf Grund eines eigenen Eindrucks feststellt, dass der Betroffene nicht mehr artikulationsfähig ist.

293

Beispiel

Im Rahmen der richterlichen Anhörung beantwortet die 96-jährige Gertrud G. die an sie gerichtete Frage, ob ihr das Essen im Pflegeheim schmecke, mit einem stereotypen Knurren, der einzigen Äußerung, zu der sie fähig ist.

294

Nicht ausreichend ist demgegenüber, dass der Betroffene außer Stande ist, zusammenhängende Sätze zu bilden, adäquat auf Fragen zu antworten oder aber geschäftsunfähig ist.[7] Steht der Betroffene unter starkem medikamentösen Einfluss, der dazu führt, dass mit ihm ein sinnvolles Gespräch nicht möglich ist, so muss der Richter darauf hinwirken, dass die Medikamente temporär abgesetzt werden, damit die Anhörung stattfinden kann.

295

Es handelt sich im Übrigen um einen Numerus clausus der Ausnahmetatbestände, d.h. andere, möglicherweise ebenso schwer wiegende Hindernisse sind nicht ausreichend. Liegen die oben genannten Voraussetzungen vor, kann ausschließlich auf die Anhörung verzichtet werden.[8]

Sieht das Gericht auf Grund des einen oder anderen Ausnahmetatbestandes von der persönlichen Anhörung des Betroffenen ab, so muss es sich zuvor zwingend einen unmittelbaren Eindruck von dem Betroffenen verschaffen. Nur so ist das Gericht in der Lage, seiner Kontrollfunktion gegenüber Gutachtern und Zeugen nachzukommen.[9]

296

Beispiel

Das S.-Pflegeheim beantragt für Benno B., einen Schlaganfallpatienten, der sich nicht mehr artikulieren kann, eine Betreuung bei dem zuständigen Amtsgericht. Richter Nikolai A. hält es in Ansehung des Krankheitsbildes von Herrn B. für überflüssig, eine persönliche Anhörung durchzuführen. Das Vorgehen von Richter A. ist in jedem Falle verfahrensfehlerhaft.

297

Das Gericht darf unter den Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 S. 1 FamFG ausnahmsweise dann von der Anhörung des Betroffenen bzw. von der Verschaffung eines persönlichen Eindrucks absehen, wenn eine Vorführung des Betroffenen (§ 278 Abs. 5 FamFG) unverhältnismäßig ist und das Gericht zuvor sämtliche nicht mit Zwang verbundenen Versuche einschließlich des Versuchs einer Anhörung in der gewöhnlichen Umgebung – unternommen hat, um den Betroffenen zu befragen oder sich von ihm einen persönlichen Eindruck zu verschaffen. Eine Betreuung kann in diesen Fällen nur dann angeordnet werden, wenn das Gericht nach Ausschöpfung aller verfügbaren Erkenntnismöglichkeiten auch ohne Anhörung und ohne persönlichen Eindruck von dem Betroffenen vom Vorliegen der Betreuungsvoraussetzungen überzeugt ist.[10] Wird von einer Anhörung des Betroffenen aus einem der genannten Gründe abgesehen, so ist zur Wahrnehmung seiner Interessen die Bestellung eines Verfahrenspflegers obligat.

Anmerkungen

[1]

OLG Karlsruhe FamRZ 1999, 670.

[2]

OLG München BtPrax 2005, 231; BtPrax 2006, 35.

[3]

OLG Hamm OLGReport 1999, 378.

[4]

BGH BtPrax 2014, 137, 138.

[5]

BGH BtPrax 2015, 71, 72.

[6]

BayObLG Beschl. v. 14.8.2003, 3 ZBR 149/03, FamRZ 2004, 402.

[7]

So aber Damrau / Zimmermann § 278 FamFG Rn 64, die verkennen, dass auch oft „normale“ Menschen Schwierigkeiten haben, adäquat auf an sie gestellte Fragen zu antworten bzw. in vollständigen Sätzen zu reden.

[8]

BT-Drs. 11/4528, 172.

[9]

BT-Drs. 11/4528, 172.

[10]

BGH BtPrax 2014, 226 = FamRZ 2014, 1543 m. Anm. Fröschle .

B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers› IX. Die Anhörung des Betroffenen› 4. Zwangsweise Vorführung des Betroffenen

4. Zwangsweise Vorführung des Betroffenen

298

Die Relevanz der Verfahrenshandlungen des § 278 FamFG – persönliche Anhörung und unmittelbarer Eindruck – wird dadurch unterstrichen, dass das Gericht im Weigerungsfall den Betroffenen zwangsweise vorführen lassen kann (§ 278 Abs. 5–7 FamFG). Die Vorführung wird nicht durch den Gerichtsvollzieher bewerkstelligt, sondern durch die Betreuungsbehörde, bei der man einen sachgerechten Umgang mit psychisch kranken oder behinderten Menschen in einer so diffizilen Situation voraussetzt.[1]

299

Muster Ermächtigungsbeschluss zum zwangsweisen Türöffnen

Beschluss

In dem Betreuungsverfahren betreffend

Agnes B., geboren am (. . .) in (. . .), wohnhaft (. . .),

Verfahrenspflegerin: Rechtsanwältin Suse W., (. . .)-Straße, (. . .)

wird der Termin zur Anhörung der Betroffenen anberaumt auf den

(. . .), (. . .) Uhr, Zimmer (. . .),

(. . .)-Straße, (. . .).

Das persönliche Erscheinen der Betroffenen wird angeordnet. Weiter wird die zwangsweise Vorführung der Betroffenen zum Termin durch die Betreuungsbehörde (. . .) angeordnet, § 278 Abs. 5 FamFG. Die Betreuungsbehörde wird ermächtigt, zur Vorführung Gewalt anzuwenden und sich der Vollzugshilfe der Polizei zu bedienen (§ 278 Abs. 6 FamFG). Der Betreuungsbehörde wird das Öffnen von Wohnungstüren, das Betreten und Durchsuchung der Wohnung gestattet (§ 278 Abs. 7 FamFG).

Dieser Beschluss gilt als Ladung zum Termin.

(Richterin am Amtsgericht)

Ausgefertigt

(Justizangestellte)

300

Ein derartiger Beschluss wird von dem Gericht allerdings erst dann erlassen, wenn sämtliche Ermittlungen zur Erforderlichkeit der Betreuerbestellung ausgeschöpft sind. Das folgt aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit. Es müssen alle Möglichkeiten ausgeschöpft sein – z.B. durch Einwirkung über Dritte oder den Betreuer –, um den Betroffenen zu bewegen, an der Anhörung teilzunehmen.

Das Gericht konnte die Betreuungsbehörde nach früherer Rechtslage nicht ermächtigen, die Wohnung des Betroffenen gegen dessen Willen zu betreten oder zu öffnen.[2] Zum 1.1.2013 ist die Rechtsgrundlage dazu durch Ergänzung des § 278 FamFG erfolgt.

301

Die gerichtliche Vorführungsanordnung ist hinreichend bestimmt zu fassen und zu begründen. Die Vorführungsanordnung ist als eine verfahrensleitende Zwischenentscheidung zu qualifizieren. Trotz des mit der Vorführung verbundenen gravierenden Eingriffs besteht nach § 58 Abs. 1 FamFG und im Umkehrschluss zu § 284 Abs. 3 S. 2 FamFG keine Anfechtungsmöglichkeit. Nach § 58 Abs. 1 FamFG können nur Endentscheidungen mit der Beschwerde angefochten werden, wobei im Rahmen der Prüfung durch das Beschwerdegericht auch die zuvor ergangenen Zwischenentscheidungen einbezogen werden, § 58 Abs. 2 FamFG. Die Anordnung der Unterbringung zur Begutachtung kann allerdings nach § 284 Abs. 3 FamFG i.V.m. den §§ 567–572 ZPO mit der Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde binnen 2 Wochen angefochten werden.

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