Sybille M. Meier - Handbuch Betreuungsrecht

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Die Neuauflage:
Das Betreuungsrecht gewinnt zunehmend an Bedeutung: Nach der Erhebung des Bundesjustizamtes stehen mehr als 1,3 Millionen Menschen unter rechtlicher Betreuung; das entspricht mehr als einem Prozent unserer Bevölkerung. Das umfassend aktualisierte Handbuch bietet eine profunde Einführung in das Betreuungsrecht und ist ein verlässlicher Ratgeber für alle mit dem Betreuungsrecht Befassten.
Der Aufbau des Werkes orientiert sich systematisch nach dem Ablauf eines Betreuungsverfahrens. Das um einen renommierten Autor erweiterte Autorenteam erläutert unter Orientierung an der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zunächst das gerichtliche Verfahren bis zur Betreuerbestellung unter Berücksichtigung der Neuerungen durch das FamFG. Daran schließen sich die Aufgabenkreise mit den Schwerpunkten Pflichten und Haftung des Betreuers an. Viel Raum wird den Themen Vergütung und Aufwendungsersatz gewidmet.
Zum Inhalt: Berücksichtigung fanden vor allem
* das 2. und 3. Betreuungsrechtsänderungsgesetz (sog. Patientenverfügungsgesetz),
* die Änderungen des Betreuungs- und Unterbringungsverfahrens durch das FGG-Reformgesetz sowie
* das Gesetz zur Stärkung der Funktionen der Betreuungsbehörden.
Hilfreich in der Praxis!
Muster und Formulare für Anträge aller Art, die den Betreuer in die Lage versetzen sollen, juristisch und sachlich korrekt sowohl mit dem Betreuungsgericht als auch mit den anderen Adressaten, wie Rententrägern, Jobcentern, Versicherungen, Banken etc. zu korrespondieren. Am Ende des Buches findet sich eine ausführliche Klärung wichtiger betreuungsrechtlicher Begriffe sowie eine Liste der genehmigungspflichtigen Betreuungsgeschäfte. Zahlreiche Beispiele dienen der Veranschaulichung.

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315

Die Beteiligungsrechte der Angehörigen des Betroffenen sind durch das FamFG seit 1.9.2009 verschlechtert worden. Während zuvor die Gelegenheit zur Stellungnahme obligatorisch war, ist eine verpflichtende Anhörung nach § 279 Abs. 1 FamFG nur noch dann gegeben, wenn der Angehörige einen Antrag auf Hinzuziehung als Verfahrensbeteiligter gestellt und diesem vom Gericht entsprochen wurde, § 274 Abs. 4, 7 Abs. 5 FamFG. Die in der Bestimmung genannten Angehörigen sind der nicht dauernd getrennt lebende Ehegatte oder eingetragene Lebenspartner, die Eltern, Pflegeeltern, Großeltern, Abkömmlinge und Geschwister des Betroffenen und eine Person seines Vertrauens. Sie sind gem. § 7 Abs. 4 FamFG auf ihr Antragsrecht hinzuweisen. Fraglich ist, wieweit die Amtsermittlungspflicht geht, um die Adresse solcher Angehörigen ausfindig zu machen, insbesondere, wenn der Betroffene keine Angaben machen will oder kann.

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Hinweis

Angehörige des Betroffenen müssen, wenn sie nicht von Amts wegen zu dem Verfahren hinzugezogen werden, § 274 Abs. 4 Nr. 1 FamFG, durch das Stellen eines Antrages nach § 7 Abs. 4 FamFG vorgreiflich auf eine Verfahrensbeteiligung hinwirken. Die Beteiligung kann aber auch konkludent, zum Beispiel durch Übersendung von Schriftstücken und Ladung erfolgen.[5]

317

Die Hinzuziehung der genannten Personen als Verfahrensbeteiligte liegt im Ermessen des Betreuungsrichters. Er soll hiernach berücksichtigen, ob die Hinzuziehung im Interesse des Betroffenen liegt. Gegen den Beschluss, durch den eine Hinzuziehung abgelehnt wird, ist die sofortige Beschwerde binnen 14 Tagen möglich (§ 7 Abs. 5 FamFG, §§ 567 ff. ZPO). Die Beteiligtenstellung kann jeweils nur für ein konkretes, nicht für alle zukünftig anhängig werdenden Verfahren erlangt werden.[6]

318

Beispiel

Der Bruder der Betroffenen wurde in dem anhängigen Betreuungsverfahren wegen Bestellung eines Betreuers zugunsten seiner Schwester beteiligt. Es wurde ein familienfremder Betreuer bestellt. Nach einem Jahr erhebt der Bruder schwere Vorwürfe gegen die Amtsführung des Betreuers. Im Rahmen des betreuungsgerichtlichen Aufsichtsverfahrens nach §§ 1908i, 1837 Abs. 2 BGB ist der Bruder nicht beteiligt und dementsprechend nicht beschwerdeberechtigt. Dies ergibt sich aus § 274 Abs. 4 FamFG, in dem die Beteiligung naher Verwandter beschränkt ist auf Verfahren über die Bestellung eines Betreuers, der Anordnung eines Einwilligungsvorbehaltes.

319

Die Anhörung des vorbezeichneten Personenkreises muss jedoch unterbleiben, wenn der Betroffene mit erheblichen Gründen widerspricht. Damit der Betroffene der beabsichtigten Anhörung entgegentreten kann, ist er seitens des Gerichtes von der beabsichtigten Anhörung zu unterrichten. Das Gericht darf also nicht hinter dem Rücken des Betroffenen Angehörigen Gelegenheit zur Äußerung einräumen. Das Betreuungsgericht muss im Falle der Ausübung des Widerspruchsrechtes durch den Betroffenen dessen schutzwürdige Belange (z.B. Wahrung seiner Intimsphäre) mit den Interessen Beteiligten abwägen.[7]

320

Nach § 279 Abs. 3 FamFG kann der Betroffene verlangen, dass eine Vertrauensperson Gelegenheit zur Äußerung erhält. Das Gericht muss diesem Begehren allerdings nur dann entsprechen, wenn hierdurch keine Verfahrensverzögerung eintritt. Auf diese Weise soll verhindert werden, dass der Betroffene ein an sich entscheidungsreifes Verfahren beispielsweise durch das Benennen schwer erreichbarer Personen zeitlich in die Länge ziehen kann.[8]

Anmerkungen

[1]

BT-Drs. 11/4528, 173.

[2]

BT-Drs. 11/4528, 174.

[3]

BVerfG BtPrax 1998, 144 f.

[4]

Details bei Deinert/Walther Handbuch Betreuungsbehörde, 4. Aufl. 2014.

[5]

BGH NJW 2014, 1885.

[6]

KG ZEV 2014, 163.

[7]

BT-Drs. 11/4528, 174.

[8]

BT-Drs. 11/4528, 174.

B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers› XI. Die Gewährung von Akteneinsicht

XI. Die Gewährung von Akteneinsicht

B. Das gerichtliche Verfahren bis zur Bestellung eines Betreuers› XI. Die Gewährung von Akteneinsicht› 1. Grundsatz

1. Grundsatz

321

In dem so genannten Volkszählungsurteil[1] statuierte das BVerfG das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung, resultierend aus dem Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit, Art. 2 Abs. 1 GG und dem Recht auf Menschenwürde, Art. 1 Abs. 1 GG. Der Stellenwert des Datenschutzes kann nach Aussage unseres höchsten Gerichtes nicht hoch genug veranschlagt werden.

322

Der wesentliche Inhalt des informationellen Selbstbestimmungsrechts besteht darin, dass ausschließlich der Einzelne über die Verwendung und Preisgabe seiner Daten bestimmen kann. Einschränkungen dieses Persönlichkeitsschutzes sind nur statthaft im überwiegenden Interesse des Allgemeinwohls. Eingriffe in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung, die nur unter strikter Beachtung des Erforderlichkeitsgrundsatzes zulässig sind, bedürfen danach einer präzisen, bereichsspezifischen und normklaren gesetzlichen Grundlage.[2] Das BVerfG hatte dem Gesetzgeber im Rahmen einer Übergangsfrist aufgegeben, für alle Bereiche der öffentlichen Verwaltung „bereichsspezifische Datenschutzgesetze“ zu schaffen.[3] Dem Gesetzgeber des Betreuungsrechts ist vorzuwerfen, dass lediglich in absolut unzureichender Form dieser Problembereich geregelt wurde. Dies mag das nachstehende Beispiel verdeutlichen:

323

Beispiel

Der vermögende Burkhard K. und seine Tochter Lena L. hatten jahrelang keinen Kontakt. Als Frau L. bemerkt, dass der dement werdende Burkhard K. sein Geld wahllos an Frauen verschenkt, beantragt sie eine Betreuung. Rechtsanwältin Julia B. wird zur Betreuerin eingesetzt. Frau L. unterschlägt einen an Herrn K. gerichteten Brief des Betreuungsgerichtes, aus dem hervorgeht, dass Rechtsanwältin B. für das erste Jahr der Führung der Betreuung eine Vergütung in Höhe von 13.000 € bewilligt wurde, u.a. wegen Tätigkeiten, die nach dem RVG zu vergüten waren. Die sich in finanziellen Schwierigkeiten befindliche Lena L. beschließt daraufhin, selbst die Führung der Betreuung zu übernehmen und beantragt über den Rechtsanwalt Robert N. Akteneinsicht.

324

Es ist gängige verfassungsrechtlich höchst bedenkliche Praxis der Betreuungsgerichte, in derartigen Fällen ohne weiteres Akteneinsicht nach § 13 FamFG zu genehmigen. Die Bestimmung hat folgende Voraussetzungen:

Gehört der Antragsteller zu den Verfahrensbeteiligten nach § 274 BGB, dann hat er nach § 13 Abs. 1 FamFG grundsätzlich das Einsichtsrecht. Dies gilt insbesondere für den Betreuer. Für diesen ist es am Anfang der Betreuerbestellung zur Wahrnehmung seiner Aufgaben in jeglichem Aufgabenkreis unabdingbar, Akteneinsicht zu nehmen, insbesondere in das Sachverständigengutachten und den Sozialbericht.

325

Beispiel

Der psychotisch kranke Betreute neigt zu selbstschädigenden Geschäftsabschlüssen. In dem eingeholten Sachverständigengutachten bejaht der Gutachter den Ausschluss der freien Willensbestimmung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof[4]sind die Begriffe „freier Wille“(§ 1896 Abs. 1a BGB) und „freie Willensbestimmung“ i.S.d. § 104 Nr. 2 BGB deckungsgleich. Aufgrund dieser Information weiß der Betreuer durch Einsichtnahme in das Sachverständigengutachten, dass der Betreute geschäftsunfähig ist und damit nicht wirksam Bankgeschäfte vornehmen kann.

326

Liegt keine Beteiligtenstellung vor, ist eine Einsichtnahme in die Betreuungsakten an folgende Voraussetzungen geknüpft:

Vorliegen eines berechtigten Interesses seitens des Antragstellers;
Glaubhaftmachung des Interesses;
Fehlen von Gründen, die trotz der vorstehenden Voraussetzungen der Gewährung entgegenstehen.

327

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