Stefan Schwab - Arbeitsrecht in der Umstrukturierung

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Arbeitsrecht in der Umstrukturierung: краткое содержание, описание и аннотация

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Umstrukturierungen und Übertragungen von Unternehmen erfolgen in der Praxis aus unterschiedlichsten Motiven. Neben strategischen Zielen und der Vermeidung kartellrechtlicher Verstöße oder nachteiliger regulatorischer Vorgaben bzw. steuerlicher Effekte werden in der Praxis häufig auch rein arbeitsrechtlich motivierte Ziele verfolgt. Diese reichen von einer Effizienzsteigerung durch Veränderung der organisatorischen Abläufe über Gestaltung der Betriebs- und Gesellschaftsstruktur zur Beeinflussung des Mitbestimmungsumfangs bis hin zur Veränderung von Arbeitsbedingungen. So vielgestaltig die Motive und Ziele von Unternehmensumstrukturierungen bzw. -übertragungen sind, so zahlreich sind auch die Gestaltungsmöglichkeiten. Insoweit muss nicht nur sichergestellt werden, dass die verfolgten Ziele aus arbeitsrechtlicher Sicht, sondern auch in praktischer Hinsicht umgesetzt werden können.
Mit dem vorliegenden Handbuch steht für die Beratung bei Unternehmensumstrukturierungen ein praxisnahes und fundiertes Werk von erfahrenen Praktikern zur Verfügung. Muster, Checklisten und Hinweise für die Vertragsgestaltung erleichtern die Rechtsanwendung in der Praxis und runden das Werk ab.

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b) Umwandlungsrechtliche Maßnahmen

143

Häufig zur Privatisierung genutzt werden vor allem umwandlungsrechtliche Maßnahmen.[30]

Denkbar ist hier zunächst ein Formwechsel i.S.d. §§ 190 ff. UmwG von Körperschaften bzw. Anstalten des öffentlichen Rechts in eine privatrechtliche Rechtsform. § 302 Satz 1 UmwG sieht insoweit allerdings einen Vorrang des Landesrechts, den § 302 Satz 2 UmwG mit Blick auf die Anteilseigner ergänzt, vor, sodass viele Umwandlungen auf landesgesetzlicher Grundlage erfolgen. Hierbei ergeben sich dann die vorstehend skizzierten Gestaltungsspielräume (vgl. Rn. 140 ff.).
Ebenfalls in Betracht kommt eine Ausgliederung nach § 123 Abs. 3 UmwG, die nach § 168 UmwG allerdings unter dem Vorbehalt abweichender bundes- oder landesgesetzlicher Regelungen steht und für welche die §§ 169 ff. UmwG weitere Sondervorgaben enthalten. Eine gesamtschuldnerische Nachhaftung zwischen der ausgliedernden Körperschaft und dem privaten Rechtsträger sehen §§ 172 f., 157 UmwG für den Fall vor, dass Verbindlichkeiten im Spaltungsplan (§ 136 UmwG) dem aufnehmenden privaten Rechtsträger zugeordnet worden sind.

144

Aufgrund der Anwendbarkeit von § 324 UmwG finden hier die – umwandlungsrechtlich modifizierten – Rechtsfolgen des § 613a BGB (soweit diese Norm tatbestandlich im Übrigen eingreift) unzweifelhaft Anwendung.[31]

c) Share Deal

145

Ohne die Rechtsfolgen des § 613a BGB auszulösen, kann eine (materielle) Privatisierung auf der Grundlage eines Share Deal erfolgen, indem die öffentliche Hand die Gesellschaftsanteile, die sie an einer privatrechtlich verfassten Eigengesellschaft hält, an einen privaten Dritten auf der Grundlage eines entsprechenden Anteilskaufvertrags (Share Purchase Agreement) überträgt.

d) Asset Deal

146

Ein Asset Deal, der insbesondere in Form von Kauf-, Pacht- oder Betriebsführungsverträgen denkbar ist, löst die Rechtsfolgen des § 613a BGB dann aus, wenn entsprechende organisatorische (wirtschaftliche) Einheiten identitätswahrend übertragen werden. Grundlage für einen derartigen Übertragungsvorgang kann auch ein öffentlich-rechtlicher Vertrag sein.[32]

147

Das Betriebsführungsmodell[33] kommt insbesondere bei sog. „Teilprivatisierungen“ bzw. „funktionalen Privatisierungen“ zum Tragen, bei denen die öffentliche Aufgabe (zumeist eine kommunale Pflichtaufgabe, die nicht auf einen Privaten übertragen werden kann)[34] als solche bei dem Hoheitsträger bleibt, der sie künftig jedoch gemeinsam mit einem Privaten (Investor) wahrnimmt.[35] Bei derartigen Modellen bleiben die öffentlich-rechtliche Verantwortung und die gebührenrechtliche Abrechnung ebenso wie das Eigentum an den Anlagen bei dem Hoheitsträger, während der private Dritte die Anlage als Dienstleister betreibt und dabei dem Kontroll-, Informations- und Weisungsrecht des Hoheitsträgers untersteht.[36]

148

Beispiel:Beispiele finden sich u.a. im Krankenhauswesen.[37]

149

Im Unterschied hierzu wird beim sog. Betreibermodell ein privates Unternehmen mit Bau, Finanzierung und Betrieb einer kommunalen Anlage zur Erfüllung einer bestimmten Aufgabe betraut. Lediglich die öffentlich-rechtliche Außenverantwortung verbleibt bei der Kommune, die sich vertraglich bestimmte Eingriffs- und Kontrollrechte vorbehält.[38]

150

Beispiel:Beispiele finden sich vor allem bei der kommunalen Wasserversorgung, Abfallentsorgung und Abwasserbeseitigung.[39]

3. Typischerweise wichtige Gesichtspunkte

a) Betriebliche Altersversorgung

151

Schwierige Fragen ergeben sich bei Privatisierungen typischerweise im Bereich der betrieblichen Altersversorgung, da es für private Unternehmen zumeist nur mit großen Schwierigkeiten möglich ist, die Versorgungssysteme des öffentlichen Dienstes fortzuführen.[40]

b) Betriebliche Mitbestimmung

152

Materielle Privatisierungen führen gemäß § 130 BetrVG zu einem Ausscheiden aus dem Anwendungsbereich der Personalvertretungsgesetze und zur Anwendbarkeit des BetrVG. Eine Regelung der Auswirkungen dieses Systemwechsels auf das Amt der vor der Privatisierung gebildeten betrieblichen Arbeitnehmervertretungen sowie die (Fort-)Geltung von Dienstvereinbarungen enthält allerdings weder das BetrVG, noch enthalten sie die Personalvertretungsgesetze.

153

Entgegen einer im gewerkschaftsnahen Schrifttum vertretenen Auffassung[41] wird man aber in Übereinstimmung mit der landesarbeitsgerichtlichen Rechtsprechung[42] eine Analogie zu § 21a BetrVG ablehnen müssen, sodass dem Personalrat kein Übergangsmandat zusteht.[43] Dadurch ergeben sich bei Privatisierungen Spielräume für eine mitbestimmungsfreie Gestaltung von Arbeitsbedingungen, die im Geltungsbereich des BetrVG infolge der Geltung des § 21a BetrVG nicht bestehen.

154

Praxistipp:

Soweit Tarifverträge oder Dienstvereinbarungen ein Übergangsmandat konstituieren sollen, ist dies rechtlich unwirksam,[44] denn selbst § 3 BetrVG bildet hierfür keine Grundlage.[45]

155

Ein Übergangsmandat wird man vielmehr nur annehmen können, wenn es sich bei einer Privatisierung durch Gesetz aus dem jeweiligen Bundes- oder Landesgesetz ergibt.[46]

In einem derartigen Landesgesetz kann dann auch eine Fortgeltung von vor der Privatisierung geregelten Dienstvereinbarungen als Betriebsvereinbarungen geregelt werden.[47] Ist dies nicht der Fall, scheitert eine kollektivrechtliche Fortgeltung aus den vorstehend für das Nichtbestehen eines Übergangsmandats genannten Gründen.[48]

156

Praxistipp:

Soweit dies gewünscht wird, können selbstverständlich nach der Neukonstituierung des Betriebsrats die vorhergehenden Dienstvereinbarungen erneut als Betriebsvereinbarung abgeschlossen werden. Dies ist – außerhalb einer gesetzlichen Regelung – der sicherste Weg.[49]

Anmerkungen

[1]

Ausführlich hierzu Kap. 5; vgl. im Übrigen vor allem Blanke/Fedder ; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13.

[2]

Vgl. Kap. 5 Rn. 6 ff.; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 3 f.

[3]

Vgl. Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 5.

[4]

Vgl. Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 5; zur Terminologie Blanke/Fedder/Sterzel Teil 2 Rn. 291 f.

[5]

Vgl. dazu ausführlich z.B. Groeger und Conze/Karb/Wölk .

[6]

WHSS/ Willemsen Rn. B 86.

[7]

Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 12 ff.; WHSS/ Willemsen Rn. B 86.

[8]

Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 12; Übersicht zu landesgesetzlichen Beteiligungsrechten bei Privatisierungen bei Blanke/Fedder/Baden Teil 5 Rn. 14.

[9]

Vgl. Kap. 3 Rn. 11 ff.

[10]

Arens/Düwell/Wichert/ Düwell/Wichert § 11 Rn. 23; WHSS/ Willemsen Rn. B 86a.

[11]

BAG NZA 2012, 1161; ErfK/ Preis BGB § 613a Rn. 15.

[12]

Kap. 5 Rn. 207; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 59 ff.; WHSS/ Willemsen Rn. B 86b; Blanke/Fedder/Baden Teil 5 Rn. 259 m.w.N.

[13]

Zu dieser Qualifikation vgl. Kap. 3 Rn. 120 ff.

[14]

Kap. 5 Rn. 206; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 59 ff.; WHSS/ Willemsen Rn. B 86b; Blanke/Fedder/Baden Teil 5 Rn. 259.

[15]

Kap. 5 Rn. 145 ff.; WHSS/ Willemsen Rn. B 86b; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 53 ff. m.w.N.

[16]

Kap. 5 Rn. 147; Groeger/Steffek/Dietzel Teil 13 Rn. A 53 m.w.N.

[17]

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