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zurück zu Rn. 33 Hat in der Klausur hingegen nicht das Landratsamt gehandelt, sondern eine Gemeinde bzw. ein Bezirk, so ist stets in der Klausur die betreffende Gemeinde bzw. der betreffende Bezirk zu verklagen. Gemeinden (unabhängig vom Typus kreisangehörig oder kreisfrei) haben keine Doppelfunktion. Sie sind niemals Staatsbehörde, sondern ausschließlich Gebietskörperschaft und als solche im Verwaltungsprozess zu verklagen (§ 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). JURIQ-Klausurtipp Prägen Sie sich besonders gut ein, dass es eine Doppelfunktion nur beim Landratsamt/Landkreis gibt. Eine Gemeinde bleibt stets ein außerhalb der bayerischen Staatsverwaltung stehender Rechtsträger, der als solcher von Ihnen in der Klausur zu verklagen ist. Online-Wissens-Check Inwiefern spricht man beim Landratsamt von einer Doppelfunktion? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite .
, 57 4. Vorgehen gegen eine Einzelfallentscheidung (Verwaltungsakt, Art. 35 BayVwVfG) 57 Die Gemeinde kann insoweit unter Berufung auf ihr Selbstverwaltungsrecht gemäß Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV eine verwaltungsgerichtliche Klage anstrengen.[27] Die Gemeinde ist im Verwaltungsprozess beteiligtenfähig nach § 61 Nr. 1 Alt. 2 VwGO, Art. 1 GO; da die Gemeinde selbst nicht prozessfähig ist, muss sie nach § 62 Abs. 3 VwGO, Art. 38 Abs. 1 S. 1 GO durch den ersten Bürgermeister vertreten werden; im Rahmen der Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO ist eine mögliche Verletzung von Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV denkbar. Beispiel Wie oben Rn. 56 , aber nun erlässt das örtlich zuständige Landratsamt eine Baugenehmigung für ein Bauvorhaben im durch Bebauungsplan ausgewiesenen Gewerbegebiet der Gemeinde B; die Gemeinde A will hiergegen gerichtlich vorgehen. Die Gemeinde A kann gegen diese Baugenehmigung als Einzelfallentscheidung nach Art. 35 S. 1 BayVwVfG eine Anfechtungsklage mit dem Ziel der Aufhebung der Baugenehmigung erheben, § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO. Im Rahmen der Klagebefugnis kann sich die Gemeinde A auf ihr möglicherweise verletztes Recht aus § 2 Abs. 2 BauGB und die dahinter stehende Planungshoheit aus Art. 28 Abs. 2 GG, Art. 11 Abs. 2 BV berufen. Online-Wissens-Check Aus welchen Kernbereichen besteht das Recht auf kommunale Selbstverwaltung? Überprüfen Sie jetzt online Ihr Wissen zu den in diesem Abschnitt erarbeiteten Themen. Unter www.juracademy.de/skripte/login steht Ihnen ein Online-Wissens-Check speziell zu diesem Skript zur Verfügung, den Sie kostenlos nutzen können. Den Zugangscode hierzu finden Sie auf der Codeseite .
, 79
, 123
, 165, 182, 209
, 249, 261, 307, 343, 364
Vorwort
Codeseite
Literaturverzeichnis
1. Teil Grundlagen des Kommunalrechts
A. Begriff des Kommunalrechts
B. Aufbau der Verwaltung
I. Staatsverwaltung
II. Kommunale Verwaltungsebene
1. Gemeinden
a) Kreisangehörige Gemeinden
b) Kreisfreie Stadt
c) Sonderfall der Großen Kreisstadt
d) Gemeindefreies Gebiet
2. Landkreise und Bezirke
3. Das Verhältnis zwischen der Staatsverwaltung und der kommunalen Verwaltungsebene
a) Doppelfunktion des Landratsamts
b) Richtiger Beklagter in der verwaltungsgerichtlichen Klausur
2. Teil Verfassungsrechtliche Positionen der kommunalen Gebietskörperschaften
A. Die Grundrechtsfähigkeit der Gebietskörperschaften
I. Auf der Ebene des Grundgesetzes
II. Auf der Ebene der Bayerischen Verfassung
B. Selbstverwaltungsrecht
I. Begriff der Selbstverwaltungsgarantie der kommunalen Gebietskörperschaft
II. Kernbereich der kommunalen Selbstverwaltung der Gemeinden
III. Institutionelle Rechtssubjektsgarantie
IV. Allzuständigkeit der Gemeinde
V. Zuständigkeiten von Landkreis und Bezirk als überörtlichen kommunalen Gebietskörperschaften
VI. Rechtsschutzmöglichkeiten der Gemeinde bei Beeinträchtigungen der kommunalen Selbstverwaltung
1. Vorgehen gegen ein (formelles) Bundesgesetz
2. Vorgehen gegen ein (formelles) Landesgesetz
3. Vorgehen gegen eine untergesetzliche Satzung/Verordnung
4. Vorgehen gegen eine Einzelfallentscheidung (Verwaltungsakt, Art. 35 BayVwVfG)
3. Teil Aufgaben kommunaler Gebietskörperschaften
A. Gesetzliche Differenzierung zwischen eigenem und übertragenem Wirkungskreis
I. Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises (am Beispiel der Gemeinde)
1. Pflichtaufgaben
2. Sollaufgaben
II. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises
III. Klausurrelevante Auswirkungen der Differenzierung nach Wirkungskreisen
B. Aufgabenbereiche der einzelnen Kommunen
I. Aufgaben der kreisangehörigen Gemeinde
II. Aufgaben der Großen Kreisstadt (Art. 9 Abs. 2 GO, GrKrV)
III. Aufgaben der kreisfreien Stadt (Art. 9 Abs. 1 GO)
IV. Aufgabendifferenzierung bei Landkreisen und Bezirken
V. Übungsfall Nr. 1
4. Teil Organe der Gemeinde und deren Aufgaben
A. Der erste Bürgermeister
I. Rechtsstellung und Begrifflichkeiten
II. Aufgaben des ersten Bürgermeisters
1. Laufende Angelegenheiten
2. Übertragung weiterer Angelegenheiten
3. Dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte
4. Ratsvorsitzender und Vollzugsorgan der Ratsbeschlüsse
5. Hausrecht und Dienstaufsicht
III. Außenvertretungsrecht
B. Der Gemeinderat
I. Zusammensetzung des Gemeinderats
II. Aufgaben des Gemeinderats
III. Rechtsstellung ehrenamtlicher und berufsmäßiger Gemeinderatsmitglieder
IV. Ausschüsse
V. Der Begriff der Fraktionen und dessen Relevanz
VI. Übungsfall Nr. 2
C. Der Geschäftsgang der Gemeinde
I.Im Gemeinderat
1. Die Geschäftsordnung als Grundlage der gemeindlichen Beschlussfassung
2.Verfahren im Einzelnen
a) Die Vorbereitung der Sitzung durch den ersten Bürgermeister
b) Beschlussfähigkeit nach Art. 47 Abs. 2 GO
c) Sauberkeit und Lauterkeit der Verwaltung
d) Die Beschlussfassung
e) Ordnungsmaßnahmen anlässlich der Gemeinderatssitzung
II. In beschließenden Ausschüssen
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