Hinweis
Zwischen dem Zustandekommen und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts ist streng zu unterscheiden. Wir beginnen mit dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts. Erst wenn das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist, steht fest, was gewollt ist. Erst wenn feststeht, was inhaltlich gewollt ist, wissen wir, ob und welche besonderen Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse für dieses Rechtsgeschäft bestehen.
Das Zustandekommen des Rechtsgeschäfts ist logisch daher an erster Stelle zu prüfen. Sodann folgen die Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse.[2]
In der Klausur müssen Sie selbstverständlich nur solche Wirksamkeitserfordernisse und -hindernisse erörtern, zu deren Erwähnung der Fall Anlass gibt. Keinesfalls sind alle erdenklichen Tatbestände aufzuführen. Außerdem macht die Erörterung von Wirksamkeitserfordernissen nur Sinn, wenn das Rechtsgeschäft überhaupt noch wirksam werden könnte. Steht die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts (etwa wegen unheilbaren Formmangels) von Anfang an fest, müssen Sie auf etwaige Wirksamkeitserfordernisse (z.B. Genehmigung nach § 177 Abs. 1) nicht eingehen.
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[1]
§§ ohne Gesetzesangabe sind solche des BGB.
[2]
Dem Gesetz lässt sich die systematische (Prüfungs-)Struktur von Willenserklärung und Rechtsgeschäft nicht eindeutig entnehmen, so dass verschiedene Aufbauvorschläge existieren, die allesamt vertretbar sind. Bei der Prüfung von Willenserklärung und Rechtsgeschäft folgt dieses Skript wie auch der erste Band dem z.B. von Leenen in seinem Lehrbuch zum BGB AT vertretenen Aufbau. Dieser hat sich in meiner langjährigen Praxis als Repetitor als der günstigste Weg erwiesen, um alle Prüfungsschritte gedanklich sauber abzuschichten und möglichst nahe und widerspruchsfrei (!) am Gesetzestext zu arbeiten.
1. Teil Einführung› B. Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften
B. Das Zustandekommen von Rechtsgeschäften
3
Zunächst ist zu fragen, obund welches konkrete Rechtsgeschäftüberhaupt zustande gekommenist. Ein Rechtsgeschäft existiert als rechtserheblicher Tatbestand in dem Moment, in dem es zustande gekommen ist.[1] Ein einmal zustande gekommenes Rechtsgeschäft bezeichnen wir auch dann als ein Rechtsgeschäft, wenn es unwirksam ist.[2]
4
Bei einseitigen Rechtsgeschäftenbedarf es zur Festlegung von Art und Inhalt dieses Rechtsgeschäfts nur einer Willenserklärung(z.B. Anfechtung, Kündigung, Rücktritt, Widerruf, Aufrechnung, Auslobung gem. § 657, die Eigentumsaufgabe nach § 959 oder das Testament).
Ein einseitiges Rechtsgeschäft kommt durch eine darauf gerichtete und als solche wirksame Willenserklärung zustande. Eine Willenserklärung ist wirksam, wenn sie abgegebenwurde, wenn sie bei Empfangsbedürftigkeit auch zugegangen istund wenn keine Gründe vorliegen, die eine Willenserklärung nichtig machen.[3]
Hinweis
In hier vorgestellten Aufbau[4] wird daher gedanklich zwischen der Wirksamkeit einer Willenserklärung und der Wirksamkeit eines Rechtsgeschäfts unterschieden.
Diese in den gesetzlichen Tatbeständen angelegte (feine) Unterscheidung wird von Vielen aber häufig auch gedanklich und sprachlich zusammengefasst, indem Fragen der Wirksamkeit einer Willenserklärung zugleich als Fragen der Wirksamkeit des Rechtsgeschäfts bezeichnet werden.[5]
Beide Darstellungsweisen sind vertretbar und werden nie zu unterschiedlichen Ergebnissen führen. Es ist eher eine Frage, welche gedankliche Prüfungsreihenfolge dem Gesetzeswortlaut am nächsten kommt und zu einer möglichst einfachen und klaren Abschichtung der Themen führt. Deswegen wurde dem hier vorgestellten Ansatz der Vorzug gegeben.
Beispiel
Das Rechtsgeschäft „Kündigung des zwischen V und M bestehenden Mietvertrages durch den Mieter M“ kommt durch eine Kündigungserklärungzustande, also eine Erklärung, die den Willen erkennen lässt, dass das Mietverhältnis durch den Mieter M für die Zukunft beendet werden soll. Das Rechtsgeschäft „Kündigung“ ist – ob wirksam oder unwirksam – mit der Kündigungserklärung zustande gekommen. Die Kündigungsbefugnis des Erklärenden hat mit dem Zustandekommen dieses Rechtsgeschäfts nichts zu tun, sondern betrifft die Frage seiner Wirksamkeit.[6]
JURIQ-Klausurtipp
Sie beginnen die Prüfung eines einseitigen Rechtsgeschäfts mit seinem Zustandekommen, also mit der entsprechenden Willenserklärung. So startet beispielsweise die Prüfung des einseitigen Rechtsgeschäfts „Kündigung“ oder „Anfechtung“ mit dem Punkt „Kündigungserklärung“ bzw. „Anfechtungserklärung“.
5
Geht es um ein Rechtsgeschäft in Form eines Vertrages(z.B. Kauf, Übereignung, Abtretung), gilt die aus §§ 147, 151 S. 1 Hs. 1 folgende Grundregel: Der Vertrag kommt erst durch Annahme des Antrags zustande.
Erst wenn Antrag (Angebot) und Annahme wirksam vorliegenund den inhaltlichen sowie zeitlichen Anforderungen genügen, ist der Vertrag zustande gekommen. Erst die so erzielte Einigung legt Art und Inhalt des vertraglichen Rechtsgeschäfts fest.[7]
Beispiel
Aus dem Kaufangebot alleine können sich die Vertragspartner, der Kaufgegenstand und der Kaufpreis noch nicht verbindlich ergeben. Denn der Adressat des Angebots könnte das vorgeschlagene Geschäft ja gänzlich ablehnen (kein Vertragsschluss, vgl. § 146 Var. 1) oder aber Änderungswünsche haben (noch kein Vertragsschluss, vgl. § 150 Abs. 2). Was gelten soll, entscheidet erst die verbindliche Einigung über alle erheblichen Punkte.
[1]
So bereits das RG in RGZ 68, 322, 324, wonach das „äußere Zustandekommen“ eines Rechtsgeschäfts von seiner „inneren“ Wirksamkeit zu trennen ist.
[2]
Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3.
[3]
Zur Wirksamkeit von Willenserklärungen siehe die Darstellung im Skript „„BGB AT I“ unter Rn. 97 ff.
[4]
Siehe Fußnote 2.
[5]
Vgl. etwa Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 3, wo sämtliche Aspekte, die die Wirksamkeit von Willenserklärung und Rechtsgeschäft betreffen, unter dem Begriff „Wirksamkeitsvoraussetzungen“ zusammengefasst werden.
[6]
Palandt- Ellenberger Überbl. v. § 104 Rn. 27, 28.
[7]
Ausführlich zum Zustandekommen von Verträgen siehe Skript „BGB AT I“ Rn. 238 ff.
1. Teil Einführung› C. Die Wirksamkeitserfordernisse
C. Die Wirksamkeitserfordernisse
6
Obwohl das Rechtsgeschäft zustande gekommen ist und damit existiert, werden die mit ihm verfolgten Rechtsfolgen („Wirkungen“) noch nicht unbedingt ausgelöst. Das Rechtsgeschäft kann wirkungslos, d.h. unwirksam sein. Wir unterscheiden streng zwischen dem Zustandekommen eines Rechtsgeschäfts und seiner Wirksamkeit.[1]
Je nach Art des Rechtsgeschäfts und der an ihm beteiligten Personen kennt das Gesetz zunächst besondere Wirksamkeitserfordernisse.
Wirksamkeitserfordernissewerden durch solche Normen begründet, die die Wirksamkeit eines konkret zustande gekommenen Rechtsgeschäfts von weiteren Voraussetzungen abhängig machen.
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