Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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Im Jahr 2018 wurden 1194 Menschen wegen (besonders) schweren Raubesverurteilt, hiervon waren knapp 43 % der Verurteilten Jugendliche oder Heranwachsende; knapp 95 % der Täter waren männlich.[167] 38,3 % der Menschen besaßen nicht die deutsche Staatsangehörigkeit.[168] Bei § 250 StGB zeigt sich die Zurückhaltung der Gerichte noch deutlicher.[169] Lediglich gegen 412 der 779 nach allgemeinem Strafrecht Verurteilten, wurde eine Freiheitsstrafe von mehr als den in § 250 Abs. 1 StGB als Mindeststrafe genannten drei Jahren verhängt.[170] Nur 24 der 266 Heranwachenden wurden nach allgemeinem Strafrecht verurteilt.[171] Häufig erfüllte Qualifikationsmerkmale sind § 250 Abs. 1 Nr. 1a, b StGB sowie § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB. Selten handelt es sich in der Praxis tatsächlich um Fälle „gefährlicher Hochkriminalität“, wie sie der Gesetzgeber bei der Schaffung des § 250 StGB vor Augen hatte.[172] Mit den Änderungen durch das 6. StrRG ( Rn. 30) wollte der Gesetzgeber die „Diskrepanz von Normtext und richterlicher Spruchpraxis“[173] beseitigen, indem er die Mindeststrafe für den schweren Raub nach § 250 Abs. 1 StGB verringerte und gleichzeitig die Höchststrafe für minder schwere Fälle nach § 250 Abs. 3 StGB erhöhte, doch zeigen die Statistiken, dass ihm dies nur eingeschränkt gelungen ist.[174] In dieser Praxis der Gerichte spiegelt sich die Kritik der Lehre an dem Qualifikationstatbestand wider ( Rn. 117). Bei § 251 StGB handelt es sich um ein Delikt von geringer praktischer Bedeutung.[175] Im Jahr 2018 gab es lediglich 19 Verurteilungen wegen Raubes mit Todesfolge;[176] 2017 waren es nur zwölf, darunter nur eine Verurteilung zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe.[177] Vogel ist folglich zuzustimmen, wenn er darauf hinweist, dass es sich „um eher symbolisches Strafrecht“ zu handeln scheint.[178] Die zahlreichen theoretischen Probleme, die sich bei der Auslegung von § 251 StGB ergeben ( Rn. 153, 157 f., 160, 162, 164) stehen mithin in keinem Verhältnis zu dessen geringer Relevanz in der Praxis.

8. Abschnitt: Schutz des Vermögens› § 30 Raub› D. Hauptteil

D. Hauptteil
I. Strafrechtsdogmatische Grundfragen der §§ 249 ff. StGB

1. Systematik und Struktur

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Der Raub ist ein als selbstständiges Delikt(delictum sui generis) ausgestalteter Diebstahl mit qualifizierten Nötigungsmitteln.[179] Es handelt sich nicht um eine bloße (unselbstständige) Qualifikation des Diebstahls (§ 242 StGB) oder der Nötigung (§ 240 StGB). Dies ergibt sich daraus, dass § 249 StGB weder in den achtzehnten noch in den neunzehnten Abschnitt eingestellt wurde, aus der gegenüber der sonst einschlägigen Idealkonkurrenz zwischen Diebstahl und Nötigung einschlägigen erheblichen Strafrahmenerhöhung,[180] dem Erfordernis eines Finalzusammenhangs ( Rn. 75) zwischen Diebstahl und Nötigung (der bei Idealkonkurrenz im Schuldspruch nicht zum Ausdruck käme)[181] sowie aus der Gleichrangigkeit der geschützten Rechtsgüter Freiheit und Eigentum ( Rn. 39). Die Selbstständigkeit des Raubes gegenüber Diebstahl und Nötigung führt u.a. dazu, dass weder eine Verwerflichkeitsprüfung gemäß § 240 Abs. 2 StGB durchzuführen ist noch die (privilegierenden) Strafantragserfordernisse der §§ 247, 248a StGB greifen. Dies hat zur Folge, dass auch ein Bagatellraub von Amts wegen zu verfolgen ist, die Gewalt kompensiert die Geringwertigkeit.[182] Auch die Qualifikationen des Diebstahls (§§ 244, 244a StGB) sind nicht anwendbar, entsprechende Regelungen finden sich jedoch weitgehend (bis auf den Wohnungseinbruchsdiebstahl) auch beim Raub (§ 250 StGB).

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Als zweiaktiger Tatbestandsetzt sich § 249 StGB aus einem Diebstahl (§ 242 StGB) und einer gegenüber § 240 StGB qualifizierten Nötigung zusammen.[183] Dabei setzt der Raub nicht lediglich die bloße Addition dieser beiden Delikte voraus, sondern vielmehr deren Verknüpfung, wobei die Anforderungen an diese Verknüpfung umstritten sind ( Rn. 74).[184] Diese Verknüpfung und das dadurch kumulierte Unrecht[185] erklärt auch das hohe Strafmaß des § 249 StGB (nicht unter einem Jahr) und die daraus folgende Einordnung des Delikts als Verbrechen (§ 12 Abs. 1 StGB).[186] Für minder schwere Fälle sieht § 249 Abs. 2 StGB eine Herabsetzung des Strafrahmens auf mindestens sechs Monate, höchstens fünf Jahre vor.

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Qualifiziertwird der Raub durch § 250 StGB, den „einfachen“[187] schweren Raub in § 250 Abs. 1 StGB und den „besonders“[188] schweren Raub in § 250 Abs. 2 StGB, sowie durch die Erfolgsqualifikation des § 251 StGB, den Raub mit Todesfolge. Auch hier ist der Strafrahmen gemäß § 250 Abs. 3 StGB in minder schweren Fällen reduziert (ein Jahr bis zehn Jahre). Eine Privilegierung existiert nicht, die §§ 249 Abs. 2, 250 Abs. 3 StGB sind Strafzumessungsvorschriften.[189] § 252 StGB und § 316a StGB werden als raubähnliche Delikte angesehen (→ BT Bd. 5: Petra Wittig , Raubähnliche Delikte, § 31).

2. Geschützte Rechtsgüter

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Der Raub schützt nach h.M. gleichrangig das Eigentum und die persönliche Freiheit der Willensentschließung und -betätigung,[190] also die Freiheit der Willensentschließung und -betätigung desjenigen, gegen den die Nötigungsmittel eingesetzt werden. Sofern man diese Gleichrangigkeit der geschützten Rechtsgüter zugrunde legt, ist es verkürzt, den Raub entweder als qualifizierte Nötigung oder als qualifizierten Diebstahl anzusehen.

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Da das Eigentum durch die Wegnahme beim Raub nicht auf den Täter übergeht, sondern vielmehr beim Opfer verbleibt (vgl. § 935 Abs. 1 BGB), ist auf die nach § 903 BGB vorausgesetzte uneingeschränkte Verfügungsmöglichkeit des Eigentümersabzustellen.[191]

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Die Interpretation des Raubes auch als Freiheitsdeliktwird durchaus kritisch gesehen, u.a. weil als Nötigungserfolg nur die Duldung der Wegnahme vorausgesetzt wird.[192] Doch liegt in dieser Willensbeugung eben auch ein Angriff auf die personale Freiheit, aus der dem Täter Widerstand gegen die Wegnahme droht.[193] Dagegen ist wegen des gegenüber der Nötigung (§ 240 StGB) qualifizierten Nötigungselements (Gewalt gegen Personen oder Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben) als zumindest mittelbares Schutzgut auch Leib und Leben des Nötigungsopfers anzusehen.[194] Die bei § 242 StGB im Hinblick auf die Strafantragsbefugnis relevante Frage, ob auch der Gewahrsam geschützt ist, spielt für das Offizialdelikt des § 249 StGB keine Rolle.[195]

II. Voraussetzungen des § 249 StGB

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Der Grundtatbestand des § 249 setzt objektivdie Wegnahme einer fremden beweglichen Sache (und damit den objektiven Tatbestand des Diebstahls, § 242 StGB) mit Gewalt gegen eine Person oder unter Anwendung von Drohungen mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben sowie subjektivVorsatz bezüglich der objektiven Tatbestandsmerkmale sowie rechtswidrige Zueignungsabsicht hinsichtlich der fremden beweglichen Sache voraus.

1. Raubmittel

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Neben den objektiven und subjektiven Voraussetzungen des Diebstahlsmuss auch eine (gegenüber § 240 StGB) qualifizierte Nötigungverwirklicht sein. Nötigungsmittel sind Gewalt gegen eine Person und Drohung mit einer gegenwärtigen Gefahr für Leib oder Leben. Eine wahlweise Feststellung einer der Alternativen ist zulässig.[196]

a) Gewalt gegen eine Person

aa) Begriffsbestimmung

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Der Wortlaut des § 249 Abs. 1 StGB ist gegenüber dem des § 240 Abs. 1 StGB enger, denn er fordert nicht nur Gewalt, sondern Gewalt „gegen eine Person“. Gewalt gegen eine Personist jeder unmittelbar oder auch mittelbar körperlich wirkende Zwang, um einen (gegen die Wegnahme) geleisteten oder zumindest erwarteten Widerstand zu brechen.[197] Grundsätzlich ist vom Begriff „Gewalt gegen eine Person“ in § 249 StGB (zu § 255 StGB → BT Bd. 5: Bernd Heinrich , Erpressung und räuberische Erpressung, § 32 Rn. 103) sowohl vis absoluta (willensbrechende Gewalt) als auch vis compulsiva (willensbeugende Gewalt) erfasst.[198] Da auch die Gewalt i.S.d. § 240 StGB personenbezogen auszulegen ist (→ BT Bd. 4: Brian Valerius , Nötigung, Bedrohung und Zwangsheirat, § 5 Rn. 40 f.), ist die Bedeutung der qualifizierten Gewalt noch wenig geklärt.[199] Zum einen geht es um eine stärkere Betonung der Richtung der Gewalt, zum anderen beinhaltet die Formulierung aber auch eine Einschränkung gegenüber dem Gewaltbegriff des § 240 StGB. Schon im Hinblick auf die unterschiedlichen Begrifflichkeiten ist die Lehre von einem einheitlichen Gewaltbegriff, wonach Gewalt und Gewalt gegen eine Person denselben Inhalt haben, zu Recht abzulehnen.[200] Vielmehr ist bei § 249 StGB eine „tatbestandsspezifische, restriktive Auslegung“ maßgeblich.[201] Zudem wirft die in der Definition der (Raub-)Gewalt angelegte „spezifische Gewaltfinalität“ (Gewaltanwendung zur Überwindung tatsächlich geleisteten bzw. lediglich erwarteten Widerstands) ungeklärte Fragen auf, die zu einer wenig überzeugenden Gewaltdogmatik führt.[202]

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