Dennis Bock - Handbuch des Strafrechts

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Band 5 «Strafrecht Besonderer Teil II» nimmt in sechs Abschnitten den
Schutz des Vermögens und der sonstigen Vermögensinteressen,
der Umwelt und den Schutz vor Gemeingefahren sowie die
Straftaten im Amt und
die Urkunden- und die Geld- und Wertzeichenfälschung in den Blick. Ausführlich besprochen werden dabei u.a.
Diebstahl, Raub, Erpressung, Betrug, Untreue, Hehlerei, die Sachbeschädigung, Geldwäsche und Insolvenzstraftaten. Der Abschnitt zum Schutz vor Gemeingefahren umfasst die Beiträge Straßenverkehrsdelikte, Brandstiftung, Vollrausch und Unterlassene Hilfeleistung. Beiträge zu Amtsträgerbegriff, Bestechung sowie sonstige Amtsdelikte bilden den Abschnitt zu den Straftaten im Amt.Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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128

Sofern der Täter aber nicht eine (täuschend) echt aussehende Scheinwaffe mit sich führt, sondern einen auch äußerlich ganz offensichtlich ungefährlichen Gegenstand, wie einen Lippenstift („ Labello-Fälle“) oder ein Plastikrohr, verwendet und mittels Täuschung beim Opfer lediglich den Eindruck vermittelt, es handle sich um eine Waffe, gilt etwas anderes. Der BGH verneinte seit jeher die Anwendbarkeit von § 250 Abs. 1 StGB a.F.[426] Es entsprach dem Willen des Gesetzgebers, diese Rechtsprechung fortgeführt zu lassen,[427] was entgegen teilweise kritischen Anmerkungen in der Literatur[428] auch keineswegs unklar und willkürlich ist. Denn stellt man auf die objektiv-äußere Erkennbarkeit der (Un-)Gefährlichkeit ab, so entspricht dies vielmehr der überragenden Bedeutung des Gesichtssinnes für die Wahrnehmung einer etwaigen Gefährlichkeit durch das Opfer.[429] Jeder Einsatz einer „Scheinwaffe“ ist in gewissem Maße zwar auch eine Täuschung; im Rahmen der „Labello-Fälle“ steht aber die Täuschung des Täters viel stärker im Vordergrund (und wäre letztlich auch ganz ohne irgendeinen Gegenstand denkbar, was unstreitig nicht unter Nr. 1b fallen würde),[430] denn in diesen Fällen geht die einschüchternde Wirkung gerade erst von dem damit verbundenen (expliziten oder konkludenten) kommunikativen Akt aus, und eben nicht vom Gegenstand als solchem. Dies entspricht im Ergebnis auch der Meinung des BGH (trotz gewisser Abgrenzungsschwierigkeiten).[431]

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dd) § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB ordnet eine Qualifikation für Fälle des Bandendiebstahlsan: Eine Bande setzt nach h.M. einen Zusammenschluss von mindestens drei Personen voraus,[432] die sich zur fortgesetzten Begehung einer unbestimmten Anzahl an Raubtaten oder Diebstählen verbunden haben.[433] Der Zweck der Bande ist der Zusammenschluss zur fortgesetzten Begehung von Straftaten, womit allerdings nicht die frühere „fortgesetzte Tat“ gemeint ist.[434] Es müssen mehrere eigenständige Diebstahls- oder Raubtaten begangen oder zumindest geplant werden. Hinsichtlich der Bandenabredeist erforderlich, dass das einzelne Mitglied einen Willen aufweist, sich mit mindestens zwei anderen Personen zur Begehung von Straftaten für die Zukunft und für eine gewisse Dauer zusammenzutun.[435] Als Bandenmitglied ist anzusehen, wer in dieOrganisation der Bande eingebunden ist, die dort geltenden Regeln akzeptiert und darüber hinaus zum Erhalt der Bande beiträgt und sich an den Straftaten als Täter oder Teilnehmer beteiligt.

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Für den Bandendiebstahl nach Nr. 2 (ebenso wie etwa auch für den bandenmäßigen Raub nach § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) ist nötig, dass der Täter die Tat unterMitwirkung mindestens eines weiteren Bandenmitgliedsbegeht. Zwar besteht eine Bande nach h.M. aus mindestens drei Personen, diese müssen aber nach dem klaren Wortlaut der Norm nicht alle drei bei der Tatbegehung mitwirken. Es genügt nach der Entscheidung des Großen Strafsenates – anders als nach früherer Rechtsprechung – ein irgendwie geartetes Zusammenwirken (auch ohne direkte Zusammenarbeit, insbesondere ohne Anwesenheit eines zweiten Mitglieds am Tatort).[436] Die Organisationsgefahr, die von einer Bande ausgeht, hat offensichtlich einen höheren Stellenwert als die Durchführungsgefahr, die von zwei Bandenmitgliedern am Tatort ausgehen würde.[437] Es ist hierbei irrelevant, wer die Wegnahmehandlung im jeweiligen Einzelfall durchführt, denn nach h.M. genügt hinsichtlich der Mitwirkung grundsätzlich jede Form der Beteiligung, weshalb daher auch eine Teilnahme nur im Vorfeld der eigentlichen Tatausführung denkbar ist.[438] Da Täter des Bandendiebstahls nur ein Bandenmitglied sein kann, kommt ein Nichtmitglied hinsichtlich § 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB nur als Teilnehmer in Frage. Die Bandenmitgliedschaft stellt nach der h.M. in Rechtsprechung und Literatur ein besonderes persönliches Merkmal i.S.v. § 28 Abs. 2 StGB, also ein täterbezogenes Merkmal dar.[439] Dies bewirkt, dass sich das Nichtmitglied auch nicht wegen Teilnahme am Bandendiebstahl, sondern nur wegen Teilnahme am (gegebenenfalls schweren) Diebstahl strafbar macht.

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ee) In § 244 Abs. 1 Nr. 3 und Abs. 4 StGB ist schließlich der Wohnungseinbruchdiebstahlgeregelt; bei unter diese Vorschriften fallenden Räumlichkeiten begründen die Tathandlungen des § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB (Einbruchdiebstahl) eine Qualifikation. Wohnungen sind dabei solche abgeschlossenen und überdachten Räumlichkeiten, die zur Unterkunft von einer oder mehrerer Personen zu dienen bestimmt sind.[440] Um dem gegenüber § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erhöhten Unrecht Rechnung zu tragen, muss der Wohnungsbegriff restriktiver als bei § 123 StGB bestimmt werden. Danach genügen nicht Räume, die nur zum vorübergehenden Aufenthalt von Menschen zu dienen bestimmt sind, sondern nach zutreffender Ansicht nur diejenigen Räume, die zum Kernbereich der privaten Lebensführung zählen, während Nebenräume wie z.B. Keller, Treppe oder Garage zumindest bei Mehrfamilienhäusern regelmäßig nur von § 243 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StGB erfasst werden;[441] keinesfalls werden Arbeits-, Geschäfts- oder Ladenräume (und zwar auch bei gemischt-genutzten Gebäuden, sofern eine hinreichende physikalische Barriere zum Wohnbereich besteht) oder frei stehende Gartenhäuser erfasst.[442] Handelt es sich gar um eine dauerhaft genutzte Privatwohnung, wird die Tat nach Abs. 4 zum Verbrechen.[443] Mit Blick auf den schon in Abs. 1 Nr. 3 restriktiv auszulegenden Wohnungsbegriff dürfte die wesentliche Abgrenzung über das Merkmal der dauerhaften Nutzung erfolgen.

132

Der Täter muss zur Ausführung der Tat in eine Wohnung einbrechen(d.h. durch das gewaltsame Öffnen bzw. Aufheben einer Umschließung von außen unter Aufwendung nicht nur unerheblicher Körperkraft in die Wohnung gelangen)[444], einsteigen (d.h. die Umschließung unter nicht nur unerheblichen Schwierigkeiten überwinden, indem er auf eine nicht hierfür vorgesehene Art und Weise in den Raum gelangt)[445], mit einem falschen Schlüssel (dem also die Widmung des Berechtigten fehlt, zur Tatzeit zur Öffnung des Verschlusses genutzt werden zu können)[446] oder Werkzeug eindringen oder sich darin verborgen halten. Dabei muss der Täter schon zum Zeitpunkt des Einbrechens oder Einsteigens Diebstahlsvorsatz aufweisen. Eine genaue Betrachtung ist erforderlich, wenn der Täter in die Wohnung einbricht, dann aber nur aus einem Nebenraum stiehlt, oder umgekehrt in Nebenräume einbricht oder eindringt, um von dort aus in die Wohnung zu gelangen und hier zu stehlen. Im erstgenannten Fall ist nach zutreffender Ansicht der Wohnungseinbruchdiebstahl zu bejahen,[447] denn das Gesetz setzt bereits dem Wortlaut nach nur voraus, dass der Täter in die Wohnung gelangt, um zu stehlen, was freilich nicht automatisch bedeutet, dass er auch aus diesem Raum stehlen muss. Dagegen bricht bzw. steigt der Täter im umgekehrten Fall nicht in die Wohnung, sondern nur in die nichterfassten Nebenräume ein; obwohl der Unterscheid aus Opfersicht zufällig erscheint und auch sonst starke teleologische Gründe dafür sprechen, den Wohnungseinbruchdiebstahl auch hier zu bejahen, sieht der BGH[448] die Grenzen möglicher Auslegung überschritten, da das Gesetz einen Einbruch gerade in die Wohnung verlangt.

VI. Spezielle Strafantragserfordernisse bei Diebstahl und Unterschlagung

133

Diebstahl und Unterschlagung stellen grundsätzlich Offizialdeliktedar, sodass es für die Strafverfolgung an sich keines Strafantrages bedarf. Sowohl § 247 StGB (Haus- und Familiendiebstahl) als auch § 248b StGB (Diebstahl geringwertiger Sachen) ordnen dagegen Strafantragserfordernisse an. Bei § 247 StGB handelt es sich um ein absolutes Antragsdelikt, weswegen das Fehlen eines Strafantrags ohne Rücksicht auf ein mögliches besonderes öffentliches Interesse ein Verfahrenshindernis darstellt und zu einer Verfahrenseinstellung außerhalb der Hauptverhandlung durch Beschluss, in der Hauptverhandlung durch (Prozess-)Urteil führt. Der Gesetzgeber legt durch § 247 StGBfest, dass in bestimmte Verhältnisse nur auf Antrag und anderenfalls gar nicht eingegriffen werden soll.[449] Dagegen stellt § 248a StGBlediglich ein relatives Strafantragserfordernis auf. Ein Diebstahl bzw. eine Unterschlagung ist zunächst unabhängig vom Wert der gestohlenen Sache strafbar, weswegen Fällen des Bagatelldiebstahls[450] im Rahmen einer prozessrechtlichen Lösung durch das relative Strafantragserfordernis Rechnung getragen wird. So kann im Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse bejaht werden, um besonderen Umständen möglichst flexibel begegnen zu können, wie beispielsweise in Fällen erheblicher krimineller Intensität des Täters, häufiger Rückfälle oder aber wenn das Opfer von der Stellung eines Strafantrages aus Angst vor Repressalien Abstand nimmt oder bei einem über die reine Sachentziehung weit hinausgehenden Gesamtschaden.

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