III. III. Europa als Wirtschafts- und Atomgemeinschaft 4 Nach dem Scheitern der politischen Integration wurde die europäische Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen vorangetrieben. Hierbei musste einerseits das Weltwirtschaftsrecht beachtet werden. Andererseits wurde in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts begonnen, die Kernenergie zur Sicherung der Energieversorgung einzusetzen. Die Kernenergie sollte aber sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus sicherheitspolitischen Erwägungen heraus auf europäischer Ebene kontrolliert werden können.[6] Am 25.3.1957 wurden in Rom die Verträge[7] zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) [8] und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) abgeschlossen. Nach Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der EGKS traten diese Verträge am 1.1.1958 in Kraft. Der Vertrag zur Gründung der EAG (EAGV) sollte die Grundlage für eine gemeinsame friedliche Nutzung der Kernenergie in Europa sein. In dem Vertrag wird die Forschung auf dem Gebiet der Kernenergie sowie die Entwicklung und Verbreitung entsprechender Technologien geregelt. Weiter sind Regelungen zur Bereitstellung von Investitionsbeihilfen und zur Einrichtung einer europäischen Atomagentur, die für die Beschaffung und Verteilung von Kernbrennstoffen zuständig ist, enthalten. Der Vertrag zur Gründung der EWG (EWGV) sollte die Bildung eines Binnenmarktes der Mitgliedstaaten ermöglichen. Hierzu gehörte der Abbau der Binnenzölle , ein gemeinsamer Außenzoll und die Freizügigkeit der Produktionsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.[9] Hinweis Der Unterschied zwischen einer Zollunion und einer Freihandelszone liegt im Wesentlichen in der Behandlung von Drittstaaten. In einer Zollunion erheben alle Mitglieder gegenüber dritten Staaten die gleichen Zölle. In einer Freihandelszone darf jedes Mitglied über die Höhe der von ihm erhobenen Zölle gegenüber Drittstaaten selbst entscheiden. Verboten sind in beiden Fällen jedoch Zölle untereinander auf Waren aus Mitgliedstaaten.[10]
Europa als Wirtschafts- und Atomgemeinschaft III. Europa als Wirtschafts- und Atomgemeinschaft 4 Nach dem Scheitern der politischen Integration wurde die europäische Zusammenarbeit in wirtschaftlichen Fragen vorangetrieben. Hierbei musste einerseits das Weltwirtschaftsrecht beachtet werden. Andererseits wurde in den 50er Jahren des letzten Jahrhunderts begonnen, die Kernenergie zur Sicherung der Energieversorgung einzusetzen. Die Kernenergie sollte aber sowohl aus wirtschaftlichen als auch aus sicherheitspolitischen Erwägungen heraus auf europäischer Ebene kontrolliert werden können.[6] Am 25.3.1957 wurden in Rom die Verträge[7] zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) [8] und zur Gründung der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG) abgeschlossen. Nach Unterzeichnung durch alle Mitgliedstaaten der EGKS traten diese Verträge am 1.1.1958 in Kraft. Der Vertrag zur Gründung der EAG (EAGV) sollte die Grundlage für eine gemeinsame friedliche Nutzung der Kernenergie in Europa sein. In dem Vertrag wird die Forschung auf dem Gebiet der Kernenergie sowie die Entwicklung und Verbreitung entsprechender Technologien geregelt. Weiter sind Regelungen zur Bereitstellung von Investitionsbeihilfen und zur Einrichtung einer europäischen Atomagentur, die für die Beschaffung und Verteilung von Kernbrennstoffen zuständig ist, enthalten. Der Vertrag zur Gründung der EWG (EWGV) sollte die Bildung eines Binnenmarktes der Mitgliedstaaten ermöglichen. Hierzu gehörte der Abbau der Binnenzölle , ein gemeinsamer Außenzoll und die Freizügigkeit der Produktionsverfahren zwischen den Mitgliedstaaten.[9] Hinweis Der Unterschied zwischen einer Zollunion und einer Freihandelszone liegt im Wesentlichen in der Behandlung von Drittstaaten. In einer Zollunion erheben alle Mitglieder gegenüber dritten Staaten die gleichen Zölle. In einer Freihandelszone darf jedes Mitglied über die Höhe der von ihm erhobenen Zölle gegenüber Drittstaaten selbst entscheiden. Verboten sind in beiden Fällen jedoch Zölle untereinander auf Waren aus Mitgliedstaaten.[10]
1. 1. Die institutionelle Anpassung der drei Gemeinschaften 5 Seit 1957 teilen sich alle drei Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) das Europäische Parlament und den Gerichtshof. 1965 fusionierten[11] die drei Gemeinschaften miteinander. Die vier bezeichneten Institutionen nehmen seitdem alle Aufgaben nach dem EGKSV, dem EWGV und dem EAGV wahr.[12] Dennoch waren alle drei Gemeinschaften bzw. nach dem Ende der EGKS am 23.7.2002 sind die verbliebenen zwei Gemeinschaften rechtlich völlig selbständig.[13] Hinweis Die EGKS, EAG und EWG wurden jeweils mit den folgenden Institutionen eingerichtet: • Der Hohen Behörde/Kommission, • dem Rat, • der Parlamentarischen Versammlung/Europäisches Parlament und • dem Europäischen Gerichtshof.
Die institutionelle Anpassung der drei Gemeinschaften 1. Die institutionelle Anpassung der drei Gemeinschaften 5 Seit 1957 teilen sich alle drei Gemeinschaften (EGKS, EWG und EAG) das Europäische Parlament und den Gerichtshof. 1965 fusionierten[11] die drei Gemeinschaften miteinander. Die vier bezeichneten Institutionen nehmen seitdem alle Aufgaben nach dem EGKSV, dem EWGV und dem EAGV wahr.[12] Dennoch waren alle drei Gemeinschaften bzw. nach dem Ende der EGKS am 23.7.2002 sind die verbliebenen zwei Gemeinschaften rechtlich völlig selbständig.[13] Hinweis Die EGKS, EAG und EWG wurden jeweils mit den folgenden Institutionen eingerichtet: • Der Hohen Behörde/Kommission, • dem Rat, • der Parlamentarischen Versammlung/Europäisches Parlament und • dem Europäischen Gerichtshof.
2. 2. Die Regelung der Sprachenfrage[14] 6 Die EWG/VO 1/1958 ist die erste Verordnung der EWG. Danach können Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsbürger an die EU-Organe gerichtet werden, in einer der Amtssprachen verfasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. Heute sind von den Sprachen in den Mitgliedstaaten 24 als Amtssprachen anerkannt: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch. Englisch, Deutsch und Französisch sind als Arbeitssprachen für die interne Kommunikation der EG-Organe mit- und untereinander festgelegt.
Die Regelung der Sprachenfrage 2. Die Regelung der Sprachenfrage[14] 6 Die EWG/VO 1/1958 ist die erste Verordnung der EWG. Danach können Schriftstücke, die von einem Mitgliedstaat oder einem Unionsbürger an die EU-Organe gerichtet werden, in einer der Amtssprachen verfasst werden. Die Antwort ist in derselben Sprache zu erteilen. Heute sind von den Sprachen in den Mitgliedstaaten 24 als Amtssprachen anerkannt: Bulgarisch, Dänisch, Deutsch, Englisch, Estnisch, Finnisch, Französisch, Griechisch, Irisch, Italienisch, Kroatisch, Lettisch, Litauisch, Maltesisch, Niederländisch, Polnisch, Portugiesisch, Rumänisch, Schwedisch, Slowakisch, Slowenisch, Spanisch, Tschechisch, Ungarisch. Englisch, Deutsch und Französisch sind als Arbeitssprachen für die interne Kommunikation der EG-Organe mit- und untereinander festgelegt.
B. B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft 7 Mit der Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft sollte die Rolle des Europäischen Parlamentes gestärkt, das Entscheidungsverfahren im Rat und die Effizienz der Arbeitsweise der Kommission verbessert werden. Dies bedeutete auch die Preisgabe nationalstaatlicher Souveränität . Dies stieß in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich, auf erheblichen Widerstand. Am 15.6.1965 brach Frankreich Verhandlungen zum Agrarfonds ab, da Frankreich einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss des Rates befürchtete, der nicht im französischen Interesse gewesen wäre. Frankreich sandte danach keinen Vertreter mehr[1] zu den Sitzungen des Rates, der damit beschlussunfähig wurde. Zur Ermittlung der ausreichenden Stimmen für einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss mussten alle Mitgliedstaaten anwesend sein oder sich von anderen Mitgliedstaaten vertreten lassen. Am 29.1.1966 konnte ein Kompromiss im Rat zur Beilegung der Divergenzen in der Agrarpolitik getroffen werden. Dieser Luxemburger Kompromiss zu Mehrheitsentscheidungen sah vor, dass, soweit Entscheidungen des Rates die vitalen Interessen eines Mitgliedstaates berühren, die Entscheidungen nicht gegen die Stimme dieses Staates getroffen werden dürfen.[2] Durch diesen Kompromiss ist eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, nach dem Mitgliedstaaten in wichtigen Fällen solange weiterverhandeln, bis ein Konsens erzielt wird. Zwar ist diese Vereinbarung nicht in den Gesetzestext des EWGV bzw. später den des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) aufgenommen worden, jedoch wird sie in der Praxis eingehalten. Gleiches ist auch in Bereichen, in denen eigentlich eine qualifizierte Mehrheit als ausreichend vorgesehen ist, überwiegend der Fall.[3] Bis zum Jahr 1985 waren die Mitglieder des Rates oft nicht bereit, Mehrheitsentscheidungen zu treffen, da die Mitglieder eine Überstimmung nicht akzeptieren wollten.[4] 1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen
Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft 7 Mit der Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft sollte die Rolle des Europäischen Parlamentes gestärkt, das Entscheidungsverfahren im Rat und die Effizienz der Arbeitsweise der Kommission verbessert werden. Dies bedeutete auch die Preisgabe nationalstaatlicher Souveränität . Dies stieß in den Mitgliedstaaten, insbesondere in Frankreich, auf erheblichen Widerstand. Am 15.6.1965 brach Frankreich Verhandlungen zum Agrarfonds ab, da Frankreich einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss des Rates befürchtete, der nicht im französischen Interesse gewesen wäre. Frankreich sandte danach keinen Vertreter mehr[1] zu den Sitzungen des Rates, der damit beschlussunfähig wurde. Zur Ermittlung der ausreichenden Stimmen für einen mit qualifizierter Mehrheit gefassten Beschluss mussten alle Mitgliedstaaten anwesend sein oder sich von anderen Mitgliedstaaten vertreten lassen. Am 29.1.1966 konnte ein Kompromiss im Rat zur Beilegung der Divergenzen in der Agrarpolitik getroffen werden. Dieser Luxemburger Kompromiss zu Mehrheitsentscheidungen sah vor, dass, soweit Entscheidungen des Rates die vitalen Interessen eines Mitgliedstaates berühren, die Entscheidungen nicht gegen die Stimme dieses Staates getroffen werden dürfen.[2] Durch diesen Kompromiss ist eine Art Gewohnheitsrecht entstanden, nach dem Mitgliedstaaten in wichtigen Fällen solange weiterverhandeln, bis ein Konsens erzielt wird. Zwar ist diese Vereinbarung nicht in den Gesetzestext des EWGV bzw. später den des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) aufgenommen worden, jedoch wird sie in der Praxis eingehalten. Gleiches ist auch in Bereichen, in denen eigentlich eine qualifizierte Mehrheit als ausreichend vorgesehen ist, überwiegend der Fall.[3] Bis zum Jahr 1985 waren die Mitglieder des Rates oft nicht bereit, Mehrheitsentscheidungen zu treffen, da die Mitglieder eine Überstimmung nicht akzeptieren wollten.[4] 1. Teil Die europäische Integration › B. Die Weiterentwicklung der Europäischen Gemeinschaft › I. Die Reform der Europäischen Gemeinschaft durch das Schengener Übereinkommen
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