Christian Jakob - Die Staatsanwaltsklausur - Prüfungswissen für das Assessorexamen

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Die Staatsanwaltsklausur: Prüfungswissen für das Assessorexamen: краткое содержание, описание и аннотация

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Dieses Lernbuch für Referendare vermittelt strukturiert und prägnant den gängigen
strafprozessualen Prüfungsstoff staatsanwaltlicher Assessorklausuren. Entlang der verschiedenen Klausurprüfungspunkte werden die
ausbildungsrelevanten Vorschriften der StPO behandelt, wie sie den Autoren in der Auswertung zahlreicher Examensklausuren der letzten Jahre begegnet sind. Gegliedert in einen materiellen, einen prozessualen sowie einen abschließenden praktischen Teil sind insbesondere hinreichender Tatverdacht, Beweismittel und deren Verwertbarkeit, Anklage bzw. Einstellung sowie die verschiedenen Anträge und Verfügungen übersichtlich dargestellt.Fallbeispiele und Klausurtipps veranschaulichen dabei die Ausführungen und unterstützen den systematischen Zugang zu
typischen Fallgestaltungen in der Staatsanwaltsklausur. Zahlreiche Formulierungshinweise sowie die regionalen Besonderheiten berücksichtigende Muster helfen beim Verfassen von Anklageschrift und Begleitverfügungen.

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2. Nach Verurteilung durch Strafbefehl

28

Ist der Beschuldigte in einem anderen Strafverfahren durch rechtskräftigen Strafbefehl verurteilt (§ 410 Abs. 3 StPO) worden, kann dieselbe prozessuale Tat nur noch unter den Voraussetzungen des § 373a StPOverfolgt werden.[11] Bekanntlich kann ein Strafbefehl ausschließlich bei Vergehen erlassen werden, vgl. § 407 Abs. 1 S. 1 StPO. Konsequenterweise eröffnet § 373a StPO die Möglichkeit, die Tat

(1.) wegen eines Verbrechensweiter zu verfolgen, sofern

(2.) neue Beweismittel oder Tatsachen beigebracht worden sind.

Aber beachten Sie: § 373a StPO bildet keinen Fall der Rechtskraft beschränkung , sondern der Rechtskraft durchbrechung . Das bedeutet, dass die Staatsanwaltschaft das Wiederaufnahmeverfahren zuungunsten des Beschuldigten aus der Akte des abgeschlossenen Verfahrens heraus betreiben wird. Die Tat wird nach erfolgreicher Zulässigkeitsprüfung (sog. Additionsverfahren) in zumeist neuer Hauptverhandlung (sog. Probationsverfahren) unter dem alten Aktenzeichen weiterverfolgt werden. In der Klausursituation dürfte Ihnen indes ein neues Verfahren in neuer Akte (neues Js-Aktenzeichen!) vorliegen. In diesem Verfahren dürfen Sie das Delikt folglich nicht (erneut) anklagen, sondern müssen die Voraussetzungen des Wiederaufnahmeverfahrens (§ 373a Abs. 2 i.V.m. §§ 359 ff. StPO) – je nach Bundesland: im B-Gutachten – prüfen.

Beispiel:

Der Beschuldigte hat sich wegen eines Straßenverkehrsdelikts am 25.07.2020 hinreichend verdächtig gemacht. Zugleich ergeben die Ermittlungen aus der Akte, dass er sich am 23.12.2019 wegen Raubes hinreichend verdächtig gemacht hat. Hinsichtlich dieser Tat wurde der Beschuldigte bereits wegen Diebstahls im Wege eines rechtskräftigen Strafbefehls (Az. 21 Js 532/19) verurteilt.

In der Klausur klagen Sie das Straßenverkehrsdelikt an. Hinsichtlich des Raubverdachts prüfen Sie die Voraussetzungen eines Antrages auf Wiederaufnahme des Verfahrens, der in der anderen Verfahrensakte (Az. 21 Js 532/19) zu stellen wäre. Im Bearbeitervermerk findet sich zur Prüfungserleichterung häufig der Hinweis, dass der Prüfling im Fall eines „ weiteren Antrags an ein Gericht, der nicht den Abschluss dieses Verfahrens betrifft“ , den Antrag lediglich zu benennen, nicht aber zu formulieren braucht (nochmal: im B-Gutachten!):

In dem abgeschlossenen Strafverfahren mit dem Aktenzeichen 21 Js 532/19 ist ein Antrag auf Anordnung der Wiederaufnahme des Verfahrens zuungunsten des Beschuldigten zu stellen. Es liegen – wie dargelegt – die Voraussetzungen der Wiederaufnahme des Verfahrens gem. §§ 373a Abs. 1, 2 StPO i.V.m. §§ 359 ff. StPO vor.

3. Nach Nichteröffnung des Hauptverfahrens

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Wurde der Erlass des Strafbefehls durch Beschluss abgelehnt (§ 408 Abs. 2 S. 1 StPO) oder hat das Gericht nach Anklageerhebung das Hauptverfahren durch Beschluss nicht eröffnet (sog. Nichteröffnungsbeschluss, § 204 StPO), und ergibt sich aus der Klausurakte, dass die Staatsanwaltschaft es versäumt hat, innerhalb einer Frist von einer Woche (§ 311 Abs. 2 StPO) nach Zustellung dagegen sofortige Beschwerde einzulegen (§ 408 Abs. 2 S. 2 i.V.m. § 210 Abs. 2 StPO), gilt: Nach Ablauf der einwöchigen Beschwerdefrist erwächst der Ablehnungs- bzw. Nichteröffnungsbeschluss in formelle und teilweise materielle Rechtskraft. Als Staatsanwalt können Sie die vom abgelehnten Strafbefehl erfasste prozessuale Tat nur noch auf Grund neuer Tatsachenoder Beweismittel(„sachliche Nova“) verfolgen, siehe § 211 StPO. Liegen die Voraussetzungen vor, ist eine neueAnklage zu erheben.[12]

4. Nach Verurteilung wegen einer Ordnungswidrigkeit

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In der Klausur kann auch das Ordnungswidrigkeitenrecht relevant werden. Hat beispielsweise das Amtsgericht nach Einspruchseinlegung gegen den Bußgeldbescheid über eine Ordnungswidrigkeit des Betroffenen [13] entschieden (Urteil bzw. Beschluss gem. § 72 OWiG lägen der Klausurakte bei), sollte Ihnen die Regelung des § 84 OWiGbekannt sein. Gem. § 84 Abs. 2 S. 1 OWiG kann die prozessuale Tat weder als Ordnungswidrigkeit noch als Straftat verfolgt werden. Aber Achtung: Rechtskraft wird – wie bereits erläutert – nur erzeugt, wenn das Gericht in der Sache geurteilt hat (Sachurteil), sodass Einstellungsentscheidungen des Amtsgerichts z.B. wegen fehlender Prozessvoraussetzungen die Strafklage gem. § 84 Abs. 2 OWiG nicht verbrauchen (Prozessurteil).[14] So liegt es, wenn der Betroffene in der Hauptverhandlung unentschuldigt fehlt und das Gericht infolgedessen den Einspruch gem. § 74 Abs. 2 OWiG durch Urteil verwirft.

Für Nutzer des Onlinekurses:Das Thema wird im Kursfall „Sachentscheidung“ behandelt.

Die Rechtskraft des Urteils kann durch die Wiederaufnahmegründe, insbesondere bei Vorliegen eines Verbrechens (§ 85 Abs. 3 S. 2 OWiG), durchbrochen werden. Bedenken Sie, dass Sie in einem solchen Fall das Wiederaufnahmeverfahren anstrengen müssen und nicht (erneut) Anklage erheben dürfen.

B. Strafantrag bei absoluten Strafantragsdelikten

31

Für Nutzer des Onlinekurses:Das Thema wird im Kursfall „Strafantrag“ behandelt.

Der praktische Umgang mit Antragsdelikten wird in Klausuren bisweilen gezielt abgeprüft, weshalb Sie in Klausurakten absolute Strafantragsdelikte wie die Beleidigung oder den Hausfriedensbruch – zum Teil erkennbar umständlich eingebaut – finden.[15]

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Verbreitet wird zwischen den sog. absolutenund den sog. relativen Antragsdeliktenunterschieden (zum Unterschied siehe Rn. 16). Gemeinsam ist beiden, dass sie in der Regel auch Privatklagedelikte darstellen, was für den § 376 StPO-Filter (siehe Rn. 115) im B-Gutachten bedeutsam ist. Aufbautechnisch ist zwischen den Antragsdelikten aber zu unterscheiden. Das Strafantragserfordernis bei absoluten Strafantragsdelikten sollte stets vor der Deliktsprüfung angesprochen werden.[16] Der Prüfungsstandort von relativen Antragsdelikten ist demgegenüber streitig (siehe Rn. 16).

33

Unter einem Strafantragist der unbedingte Wille des Verletzten zu verstehen, dass die Strafverfolgung eingeleitet werden soll.[17] Davon zu unterscheiden ist die Strafanzeige, die lediglich die Mitteilung eines Lebenssachverhalts darstellt und von jedermann gestellt werden kann.[18]

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Die Abgrenzung zwischen Strafanzeige und Strafantrag kann auch in der Klausur bedeutsam werden, etwa dann, wenn Sie in der Klausurakte einen polizeilichen Vordruck mit der Überschrift „Strafanzeige“ finden, der vom Verletzten unterschrieben wurde. Es ist durch Auslegung der wahre Wille des Verletzten zu ermitteln: Verlangt er die Einleitung der Strafverfolgung?[19] Lassen Sie sich nicht von fälschlich gebrauchten Begriffen irritieren. In der Regel wird man darauf schließen dürfen, dass in der „Strafanzeige“ des Verletzten zugleich ein „Strafantrag“ enthalten ist, da dieser die Einleitung von Strafverfolgungsmaßnahmen begehrt. Dafür spricht auch, dass der Verletzte die „Strafanzeige“ unterschrieben hat und damit das Formerfordernis eines Strafantrags erfüllt.

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Antragsberechtigt ist im Grundsatz der Verletzte(zu den sonstigen Berechtigten siehe §§ 77 Abs. 1-4, 77a StGB). Er ist der Inhaber des Rechtsguts, das beeinträchtigt wurde. Die Verletzteneigenschaft kann in der Klausur zu problematisieren sein.

Beispiel (KG, Beschluss vom 3. August 2015 – (2) 161 Ss 160/15 (44/15)):

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