Christian Jakob - Die Staatsanwaltsklausur - Prüfungswissen für das Assessorexamen

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Dieses Lernbuch für Referendare vermittelt strukturiert und prägnant den gängigen
strafprozessualen Prüfungsstoff staatsanwaltlicher Assessorklausuren. Entlang der verschiedenen Klausurprüfungspunkte werden die
ausbildungsrelevanten Vorschriften der StPO behandelt, wie sie den Autoren in der Auswertung zahlreicher Examensklausuren der letzten Jahre begegnet sind. Gegliedert in einen materiellen, einen prozessualen sowie einen abschließenden praktischen Teil sind insbesondere hinreichender Tatverdacht, Beweismittel und deren Verwertbarkeit, Anklage bzw. Einstellung sowie die verschiedenen Anträge und Verfügungen übersichtlich dargestellt.Fallbeispiele und Klausurtipps veranschaulichen dabei die Ausführungen und unterstützen den systematischen Zugang zu
typischen Fallgestaltungen in der Staatsanwaltsklausur. Zahlreiche Formulierungshinweise sowie die regionalen Besonderheiten berücksichtigende Muster helfen beim Verfassen von Anklageschrift und Begleitverfügungen.

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Einleitung Die Staatsanwaltsklausur

Inhaltsverzeichnis

A. Süddeutscher Klausurtyp

B. Nord- und mitteldeutscher Klausurtyp

1

In der staatsanwaltlichen Klausur soll der Referendar zeigen, dass er einen strafrechtlichen Sachverhalt in nur knapp bemessener Zeit im Wege zutreffender Schwerpunktbildung in praxisgerechter Weise bearbeiten kann. Mit anderen Worten: Sie sollen in die Rolle eines effizient und korrekt arbeitenden Staatsanwalts schlüpfen.

A. Süddeutscher Klausurtyp

2

In den süddeutschen Bundesländernwie in Bayern oder Baden-Württemberg gehört die Staatsanwaltsklausur neben der Revisionsklausur zu den häufigsten strafrechtlichen Klausurtypen im 2. Staatsexamen. Dort wird häufig der Entwurf der Abschlussverfügung der Staatsanwaltschaft einschließlich der Anfertigung eines sog. Hilfsgutachtens (bzw. von Hilfs erwägungen )[1] verlangt sein.

Die Frage, an welcher Stelle Sachfragen zu erörtern sind, bereitet den Referendaren erfahrungsgemäß Probleme. Gut vertretbar dürfte dieser Aufbau sein:

Die Subsumtion der Tatbestände, die die Vorwürfe in der Anklageschrift begründen, ist üblicherweise (erst) im Hilfsgutachten darzustellen.[2] Die Darstellung der Delikte, bezüglich derer kein hinreichender Tatverdacht besteht, erfolgt im Vermerk der anzufertigenden Abschlussverfügung oder – sofern diese erlassen ist – ebenfalls im Hilfsgutachten.

Struktur der Klausurlösung:

I. Entwurf der Abschlussverfügung mit TeileinstellungIm „Vermerk“: Darstellung der Delikte bzgl. derer kein hinreichender Tatverdacht besteht
II. Entwurf der AnklageschriftIm „WE“: Darstellung der Beweislage (insbesondere Beweisverwertungsverbote)[3]
III. HilfsgutachtenDarstellung der Delikte, bzgl. derer der hinreichende Tatverdacht besteht

B. Nord- und mitteldeutscher Klausurtyp

3

In den nord- und mitteldeutschen Bundesländernist in einem Gutachten (sog. A- und B-Gutachten) bezüglich aller aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung zu beziehen, bevor der praktische Teil gefertigt wird. Im Einzelnen:

Im ersten Schritt ist das sog. A-Gutachtenanzufertigen, in dem der ermittelte Sachverhalt materiell-rechtlich geprüft werden soll. Dies dürfte Ihnen im Ausgangspunkt keine Schwierigkeiten bereiten, da Sie auf Ihre strafrechtlichen Kenntnisse aus dem 1. Staatsexamen zurückgreifen können. Neu ist, dass die Tatsachengrundlage beweisrechtlich gewürdigt werden muss. Im Rahmen der Würdigung der Beweismittel sind in diesem Zusammenhang insbesondere Beweisverwertungsfragen zu problematisieren. Auch können die Strafverfolgungshindernisse in der Klausur nunmehr eine bedeutende Rolle spielen.

Im zweiten Schritt sind im sog. B-Gutachtenprozessrechtliche Überlegungen anzustellen. Am Ende der Klausur sind die Ergebnisse in einen praktischen Teilzu kleiden, der in der Regel in dem Verfassen einer Anklageschrift besteht. In einigen Bundesländern ist überdies die Abschlussverfügung zu fertigen.

Das A-Gutachten ist „der bedeutsamste Teil der Klausur“[4]; gemäß den Empfehlungen in den staatlichen Musterlösungen soll die Prüfungsleistung im A-Gutachten zwischen 55 % bis teilweise sogar 80 % in die Klausurnote einfließen.[5] Das B-Gutachten und der praktische Teil dürften hingegen im Regelfall gleichgewichtig sein. Zuletzt galt häufig die – wohlgemerkt: unverbindliche – Empfehlung der Justizprüfungsämter, dass bei der Gesamtbeurteilung der Klausur das A-Gutachten zu 70 %, das B-Gutachten zu 10 % – 15 % und der Praktische Teil zu 15 % – 20 % zu gewichten seien. Nach unserer Erfahrung sind diese Bewertungsmaßstäbe indes zu ergänzen: Sie sind gut beraten stets einen praktischen Teil abzugeben. Ohnedies kann eine Klausur nur dann gelingen, wenn Sie im A-Gutachten die erforderlichen Schwerpunkte gesetzt und einen praxistauglichen praktischen Teil abgegeben haben. Die im B-Gutachten abzuarbeitenden Aspekte sowie das Verfassen der Anklageschrift (insb. Formulierung des abstrakten und konkreten Anklagesatzes) sollten Sie im Schlaf beherrschen. Mit der Klausuraufgabe wird nicht zuletzt geprüft, ob Sie einen umfangreichen Sachverhalt unter großem Zeitdruck bewältigen können. Nur Mut, Sie können das lernen!

Dem Buch liegt die Struktur des nord- und mitteldeutschen Klausurtyps zugrunde. Soweit der Inhalt nicht sinngemäß auf den süddeutschen Klausurtyp übertragbar ist, wird auf die Unterschiede und Besonderheiten der dortigen Klausuranforderungen gesondert hingewiesen.

Anmerkungen

[1]

Weitner/Schuster , JA 2014, 612, 617.

[2]

Weitner/Schuster , JA 2014, 612, 616; im Wesentlichen Ergebnis der Ermittlungen („WE“) des Anklageentwurfs erfolgt die Darstellung der Tatbestände ausnahmsweise nur dann, wenn die Rechtslage kompliziert ist, etwa bei Änderung der Rechtsprechung, widerstreitender obergerichtlicher Rechtsprechung oder in Fällen juristischen Neulands.

[3]

Sollte das „WE“ erlassen sein, erfolgt die Beweiswürdigung im Hilfsgutachten, vgl. Weitner/Schuster , JA 2014, 59, 61.

[4]

Vgl. z.B. Hinweise des LJPA Celle , Nds. Vorbereitungsdienst, S. 96; ebenso Sachsen-Anhalt, S. 9.

[5]

Siehe auch Hagemeyer/Heller , JA 2017, 535, 540.

Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens

Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens

Inhaltsverzeichnis

Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

Zweiter Abschnitt Klausurrelevante Strafverfolgungshindernisse

Dritter Abschnitt Beweiswürdigung

4

Die Darstellung des A-Gutachtens hat sich am Maßstab der Übersichtlichkeit zu orientieren. Zweckmäßig ist der Aufbau, der dem Leser den größtmöglichen Überblick verschafft. Etabliert haben sich die folgenden Grundsätze:

Historisch zusammenhängende Geschehensabläufe (= prozessuale Taten) sind gesondert darzustellen.

Tipp:

Geben Sie den Abschnitten aussagekräftige Namen, ohne diese mit erst noch zu prüfenden gesetzlichen Merkmalen zu bezeichnen.

Beispiele: „ Der Einbruch bei T “; „ Die Prügelei zwischen A und B im Wald “ u.s.w.

Alternativ bzw. innerhalb eines Abschnitts kann die Einteilung nach den Beschuldigten sinnvoll sein (z.B. 1. Abschnitt: Der Einbruch bei O ; A. Hinreichender Tatverdacht gegen M ; B. Hinreichender Tatverdacht gegen C usw.).
Achten Sie auf korrekte Gliederungsebenen (A., I., 1., a., aa., (1.)), die in besonderer Weise Übersichtlichkeit herstellen können.

Innerhalb eines Sinnabschnitts sollten Sie die Delikte grundsätzlich chronologisch und die gewichtigen Strafvorschriften zuerst prüfen.

Erster Teil Der Aufbau des A-Gutachtens› Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

Erster Abschnitt Prüfung des hinreichenden Tatverdachts

Inhaltsverzeichnis

A. Gewährung des rechtlichen Gehörs, § 163a StPO

B. Der Obersatz

C. Vorliegen von Strafverfolgungshindernissen

D. Prüfung des Delikts

E. Das besondere öffentliche Interesse

F. Konkurrenzen

G. Nebenfolgen

5

Der Prüfungsgegenstand im A-Gutachten ist der hinreichende Tatverdacht. Er liegt vor, wenn überwiegend wahrscheinlich ist, dass der Beschuldigte in der Hauptverhandlung wegen einer Straftat verurteilt wird.[1] Der hinreichende Tatverdacht ist Voraussetzung für die Erhebung der Anklage, § 170 Abs. 1 i.V.m. § 203 StPO und auch für den Antrag auf Erlass eines Strafbefehls, §§ 407 Abs. 1 S. 1, 408 Abs. 2 S. 1 StPO. Bevor der Beschuldigte aber angeklagt werden darf, muss ihm zuvor rechtliches Gehör gewährt werden, § 163a Abs. 1 S. 1 StPO. Ist das geschehen, wird der hinreichende Tatverdacht nur aus drei Gründen zu verneinen sein:

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