Leitentscheidungen:
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BVerfG, Urt. v. 4.3.1975, 2 BvF 1/72, BVerfGE 39, 96–128 (Städtebauförderungsgesetz) |
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BVerfG, Beschl. v. 10.2.1976, 2 BvG 1/74, BVerfGE 41, 291–314 (Strukturförderung) |
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BVerfG, Urt. v. 17.10.2006, 2 BvG 1/04 ua, BVerfGE 116, 271–327 (Agrarsubventionen) |
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BVerfG, Urt. v. 7.9.2010, 2 BvF 1/09, BVerfGE 127, 165–224 (Zukunftsinvestitionsgesetz) |
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BVerwG, Urt. v. 14.6.2016, 10 C 7.15, BVerwGE 155, 230–240 (Stuttgart 21) |
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Fall 3:
Seit einigen Jahren fehlen vor allem im Norden Deutschlands Studienplätze. Daher plant die Freie Hansestadt Bremen die Neugründung einer „Hanse-Universität“. Beabsichtigt ist dabei die Verschmelzung einiger bestehender Hochschulen, verbunden mit einer massiven Erweiterung des Lehr- und Forschungsangebots in sämtlichen Fachrichtungen. Neben Forschungsbauten sollen auch viele neue Bibliotheksgebäude und Hörsäle entstehen. Insgesamt soll die Universität 60.000 Studierenden Platz bieten.
a)Während der Planung kommt die Frage auf, ob Bremen die Kosten allein tragen müsse, oder ob sich auch der Bund beteiligen könne oder müsse. Rn 147
b)Als wegen baulicher Fehlplanungen an zentralen Gebäuden die Kosten für den Bau explodieren, wendet sich der Bremer Senat an die niedersächsische Landesregierung mit der Aufforderung sich an den Kosten zu beteiligen. Schließlich sei die Universität auch für das umliegende Niedersachsen ein attraktives Bildungsangebot, was sich anhand der Einschreibungen belegen lasse. Wäre eine solche Finanzhilfe zulässig? Rn 125
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Fall 4:
Im Rahmen des Bahnprojekts „Trier 21“ soll neben dem Umbau des Bahnhofs eine dringend benötigte Schnellstrecke für den Fernverkehr zwischen Trier und Köln entstehen. Bauherr und Träger sowohl dieses als auch der anderen Teilprojekte von „T21“ ist die Deutsche Bahn AG (ausschließlicher Aktionär ist der Bund). Das Land Rheinland-Pfalz hat großes Interesse an der baldigen Durchführung und sich deshalb zur Beschleunigung des Projekts bereit erklärt, einen erheblichen Teil der Baukosten der Schnellstrecke mitzufinanzieren. Ist die Mitfinanzierung durch das Land zulässig? Rn 143 , 154
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Fall 5:
Um der Wohnungsknappheit in deutschen Großstädten entgegenzuwirken, beschließt der Bund die Förderung nach dem Eigenheimzulagengesetz (EigZulG) wieder einzuführen. Danach erhalten unbeschränkt Einkommensteuerpflichtige für den Bau oder Kauf einer neu errichteten Wohnung bis zum 1. Januar 2020 eine finanzielle Förderung für die Dauer von acht Jahren iHv jährlich 5 % der Herstellungskosten der Wohnung. Der Betrag soll in jedem Förderungsjahr jeweils am 15. März ausgezahlt und aus dem Aufkommen der Einkommensteuer finanziert werden. Gestützt wird die Regelung auf den Kompetenztitel des Art. 105 Abs. 2 GG. Wie ist die Wiedereinführung der Eigenheimzulage mit Blick auf die Verteilung der Finanzierungslast zu beurteilen? Rn 202
Erster Teil Staatliche Ebene: Bund und Länder› § 3 Staatliche Ausgaben› I. Grundsatz der Konnexität (Art. 104a Abs. 1 GG)
I. Grundsatz der Konnexität (Art. 104a Abs. 1 GG)
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Staatsfinanzierungist nicht Selbstzweck, sondern sie muss den Staat in die Lage versetzen, die von ihm wahrzunehmenden Aufgaben angemessen zu erfüllen. Aufgaben verursachen Ausgaben, Ausgaben müssen durch Einnahmen gedeckt werden. Dies gilt für den staatlichen Finanzbedarf insgesamt, der sich an den staatlichen Aufgabenorientieren muss[1], es gilt aber auch für jede einzelne staatliche Ebene. Welchen Finanzbedarf die einzelnen Verwaltungseinheiten haben, richtet sich nach den von diesen jeweils wahrzunehmenden Aufgaben.
100
Im Bundesstaatsind die staatlichen Aufgaben auf die verschiedenen staatlichen Ebenenverteilt. Zuständig ist nicht ein einzelner Rechtsträger, die Kompetenzen werden im Grundgesetz vielmehr zwischen Bund und Ländern aufgeteilt[2]. Gem. Art. 30 GGist die Ausübung der staatlichen Befugnisse und die Erfüllung der staatlichen Aufgaben Sache der Länder, soweit das Grundgesetz keine andere Regelung trifft oder zulässt.
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Die Grundregelfür die Finanzierung der staatlichen Aufgaben findet sich nicht im Zusammenhang mit den Sachregelungen, sondern zu Beginn der sog. Finanzverfassung(X. Abschnitt des GG). Art. 104a Abs. 1 GGsieht vor, dass Bund und Länder gesondert die Ausgaben tragen, die sich aus der Wahrnehmung ihrer Aufgaben ergeben[3]. Auf diese Weise verankert das Grundgesetz das sog. Konnexitätsprinzip[4], den Zusammenhang zwischen sachlicher Zuständigkeit und Finanzierungsverantwortung.
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Die Finanzierungslast folgt gem. Art. 104a Abs. 1 GG der Zuständigkeiteiner staatlichen Ebene für eine bestimmte Aufgabe („ihrer Aufgaben“) und schafft in der Folge eine kausale Verknüpfungzwischen der Aufgabenerledigung und Ausgabenlast („aus der Wahrnehmung“). Art. 104a GG betrifft zunächst nur den Bundund die Länder, es behandelt die Kommunen als Teile des betreffenden Landes[5]. Allerdings gilt im Verhältnis der Länder zu den Kommunen ein vergleichbares Konnexitätsprinzip (dazu Rn 938, 1050 ff).
1. Verteilung der Aufgaben im Bundesstaat
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Entscheidend für die Ermittlung des jeweiligen Ausgabenträgers ist die Aufgabenverteilung des Grundgesetzes. Der Aufgabenbegriff des Art. 104a Abs. 1 GG erfasst alle staatlichen Aufgaben. Diese lassen sich klassischerweise in Gesetzgebung, Verwaltungund Rechtsprechungunterteilen, wobei die Allzuständigkeit der Länder nach Art. 30 GG den Ausgangspunkt sämtlicher Kompetenztypen bildet[6].
a) Gesetzgebung (Art. 70 ff GG)
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Für den Bereich der Gesetzgebungenthalten die Art. 70 ff GG Kompetenztitel, aufgrund derer der Bund zum Erlass von Gesetzen befugt ist. Diese den Katalogen der Art. 73 und 74 GG zu entnehmenden Zuweisungen kehren im Ergebnis den Grundsatz der Länderzuständigkeit nahezu um und übertragen wesentliche Bereiche der Gesetzgebung auf den Bund. Bedeutende Zuständigkeitsfelder der Landesgesetzgebung bleiben aber insb das Recht der Gefahrenabwehr, die schulische Bildung, der Kulturbereich sowie das Kommunalrecht[7].
b) Rechtsprechung (Art. 92 ff GG)
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Anders stellt sich die Aufgabenverteilung im Bereich der Rechtsprechungdar. Die Bundeszuständigkeit beschränkt sich auf das Bundesverfassungsgericht, die fünf in Art. 95 Abs. 1 GG aufgeführten Revisionsgerichte und einige in Art. 96 GG benannte besondere Bundesgerichte. Im Übrigen obliegt die Organisation der Rspr gem. Art. 30, 92 GG den Ländern.
c) Verwaltung (Art. 83 ff GG)
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Bei der Verteilung exekutiver Aufgaben, die finanzwirtschaftlich den größten Anteil haben, ist zwischen sog. gesetzesakzessorischerVerwaltung und anderen Verwaltungstätigkeitenzu unterscheiden. Die nicht-gesetzesakzessorische Verwaltung umfasst diejenigen Bereiche, die nicht unmittelbar dem Vollzug von Gesetzen dienen. Hierunter fallen insb freiwillige Maßnahmen der Daseinsvorsorge, ebenso wie Maßnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur. Für diesen Bereich beinhaltet das Grundgesetz keine konkreten Regelungen; gem. Art. 30 GG handelt es sich damit grds um Aufgaben der Länder[8].
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