Katrin Cosack - Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern: краткое содержание, описание и аннотация

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Die Frage, ob sich Betriebsratsmitglieder wegen Untreue strafbar machen können, wenn sie Mitwirkungsrechte zu Lasten von Arbeitnehmern nicht oder unsachgemäß wahrnehmen, wird in Literatur und Rechtspraxis kaum gestellt.Auch wenn der Versuchung widerstanden werden sollte, den allzu weiten
Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB in diesem Zusammenhang überzustrapazieren, so muss seine Anwendung jedenfalls da in Betracht gezogen werden, wo Zentralnormen der privatautonomen Rechtsordnung verletzt werden. Zu diesen zählt insbesondere das Korruptionsverbot.Das
Betriebsverfassungsrecht kennt Konstellationen, in denen das Einvernehmen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat eine geplante Realisierung arbeitnehmerschädlicher Maßnahmen zumindest erheblich erleichtert. Daher steigt u. U. die Motivation der Arbeitgeberseite, sich die Kooperationsbereitschaft des Betriebsrats zu erhalten.Die Suche nach betriebsverfassungsrechtlichen Mechanismen zur Verhinderung treuwidriger Absprachen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber ergibt ein widersprüchliches Bild. So verbietet das Betriebsverfassungsgesetz zwar ausdrücklich die Betriebsratskorruption, wirksame präventive oder gar sanktionierende Instrumente zur Gewährleistung der Rechtstreue von Betriebsräten sucht man jedoch vergeblich. Auch unter aktuellen Compliance-Gesichtspunkten kann ein solcher Widerspruch nur befremden.Im Sinne einer funktionierenden
betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es daher dringend angezeigt, zur
Korruptionsvermeidung auch im Betriebsverfassungsgesetz das bewährte Prinzip der Verbindung von Macht und persönlicher Verantwortung zu etablieren. Welche geringfügigen gesetzlichen Änderungen hierzu ausreichen, zeigt die Verfasserin abschließend auf.

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Insbesondere wegen dieser wesensmäßigen Verwandtschaft[44] des fremdnützig angelegten Betriebsratsamts mit dem altruistisch konzipierten Amt des bürgerlichen Rechts kann das Argument der Haftungsbegrenzung zum Schutz des Ehrenamts nicht durchgreifen. Es sollte vielmehr entlarvt sein als eines, das letztlich nur dem Schutz unrechtmäßigen Handelns dient. Diesen Schutz hat jedoch derjenige nicht nötig, der sich ernsthaft zum Wohl des Betriebes und der Arbeitnehmer engagiert: Zum einen sind die Grenzen des vertretbaren Betriebsratshandelns, wie später gezeigt werden wird, sehr weit gesteckt. Erst ein Verhalten, das noch jenseits dieser weiten Ermessensgrenzen liegt, eröffnet überhaupt die Gefahr, sich strafbar zu machen. Kein redlicher Betriebsrat muss also eine strafrechtliche Verfolgung wegen eines fahrlässigen Fehlers fürchten.

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Zum anderen kann die Möglichkeit eines Rückzugs auf die persönliche Verantwortung dem Betriebsratsmitglied selbst eine durchaus willkommene Schutzbarriere gegenüber korrumpierenden Ansinnen von außen bieten. So möchte sich manch ein weniger durchsetzungsstarker Arbeitnehmer vielleicht im Betriebsrat engagieren, hat aber die Sorge, dass die Bereitschaft und Fähigkeit zur Kungelei gewissermaßen eine Voraussetzung der Betriebsratstätigkeit darstellt. Ihm wäre durch die Anlegung strafrechtlicher Maßstäbe regelrecht der Rücken gestärkt: Ein Hinweis auf sein persönliches Strafbarkeitsrisiko würde ausreichen, um ihn vor weiteren Versuchen der Meinungsbeeinflussung zu schützen. Die Betriebsratsarbeit würde dadurch sehr viel kalkulierbarer, weil ausschließlich an der Sache orientiert. Festzuhalten bleibt nach allem, dass das Argument des haftungsbedingten Ausblutens der Betriebsverfassung bei näherer Betrachtung seine Schlagkraft verliert.

2. Zum Argument der Autonomie der Betriebsparteien

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Die Ablehnung jeden Eingreifens in das privatrechtliche Geflecht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer (letzterer idealerweise unterstützt und repräsentiert durch den Betriebsrat) lässt außer Acht, dass es vorliegend nicht darum geht, die eine oder die andere Partei zu Lasten der andern zu stärken, bzw. sie zugunsten der Gegenseite zu schwächen. Es soll keineswegs in ein funktionierendes Kräftegleichgewicht zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmern eingegriffen werden. Ziel der Strafrechtsbefürworter ist es vielmehr, einer zu beobachtenden Kräfteverschiebung in Richtung Betriebsrat, und zwar zu Lasten des Arbeitnehmers, entgegenzuwirken. Das Betriebsverfassungsgesetz, das 1952 erstmals in Kraft getreten ist, basierte auf anderen Voraussetzungen als denen, die heute in den Betrieben herrschen. Es ging damals davon aus, dass jede dem Betriebsrat zugestandene Freiheit den Arbeitnehmern zugutekam und dass jede Beschneidung der Betriebsratsrechte unmittelbar auch den Arbeitnehmern schadete, weil es beide gewissermaßen als Einheit ansah. Heute wird eine Kontrolle der Betriebsräte im Hinblick auf die pflichtgemäße Interessenwahrnehmung der von ihnen repräsentierten Arbeitnehmer zunehmend für notwendig gehalten.[45] Nicht nur die anfangs erwähnten LAG-Urteile bestätigen die Notwendigkeit hierfür. Es ist schließlich nicht der Schutz des Arbeitnehmers vor dem Arbeitgeber, sondern der Schutz des Arbeitnehmers vor seinem eigenen Betriebsrat, der im Fokus dieser Untersuchung steht.[46]

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Hier kann es dem Staat nicht gestattet sein, unter Hinweis auf das zur Verfügung gestellte Betriebsverfassungsgesetz und der darin weitgehend begründeten Privatautonomie der Parteien vornehme Zurückhaltung zu üben. Insofern fordert Rieble zu Recht, der Staat habe in einem Mindestmaß auf dem von ihm bereiteten Spielfeld als Schiedsrichter für Ordnung zu sorgen.[47]

3. Zum Argument der Kriminalisierung des Arbeitsrechts

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Ähnliches kann auch gegen das Argument vorgebracht werden, eine stärkere Kontrolle des Betriebsrats, die auch das strafrechtliche Instrumentarium nicht ausschließe, führe zu einer Kriminalisierung des Arbeitsrechts und beschneide letztlich mit den Rechten des Betriebsrats auch die Rechte der von ihm vertretenen Arbeitnehmer.

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Denn gerade denjenigen, die die Rechte der Arbeitnehmer stärken wollen, sollte es ein wichtiges Anliegen sein, dass die Anforderungen des Betriebsverfassungsrechts an den Betriebsrat, wie z.B. das Gleichbehandlungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG und das Verbot seiner Begünstigung gemäß § 78 S. 2 BetrVG, letzteres strafrechtlich abgesichert durch § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG, eingehalten werden. Denn mit der an diesen Vorgaben ausgerichteten Vertretung der Arbeitnehmer durch den Betriebsrat steht und fällt deren Macht im Betrieb. Ein Betriebsrat, der Arbeitnehmer beispielsweise aufgrund von Gewerkschaftszugehörigkeit unterschiedlich behandelt oder anstelle von berechtigten Anliegen der Arbeitnehmerschaft sachfremde eigene Ziele verfolgt, schwächt diese eher, anstatt sie im Verhältnis zum Arbeitgeber zu stärken. Damit stellt also eine verstärkte Kontrolle des Betriebsrats im Hinblick auf die Wahrnehmung seiner (vornehmlich) arbeitnehmerschützenden Pflichten kein Hindernis für seine Arbeit dar, sondern ist vielmehr eine Voraussetzung für das Funktionieren der Gleichberechtigung der Arbeitnehmer im Verhältnis zu ihrem Arbeitgeber und so letztlich auch die Bedingung für die das Fortbestehen der betrieblichen Mitbestimmung als solcher.[48]

4. Zum arbeitsrechtlichen Grundsatz der individuellen Rechtsverteidigung

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Dass der Arbeitnehmer im seinem Arbeitsverhältnis grundsätzlich gehalten ist, seine Rechte selbständig durchzusetzen, ist zutreffend. Insoweit steht ihm im Kündigungsfall beispielsweise die Kündigungsschutzklage zur Verfügung oder Zurückbehaltungsrechte betreffend seine Arbeitskraft bei Verstößen gegen das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz[49] oder Arbeitsschutzvorkehrungen.[50] Die Konzeption des Kündigungsschutzes basiert auf dem durch das Bundesarbeitsgericht entwickelten Prinzip der nachträglichen Rechtsinhaltskontrolle,[51] wonach der Arbeitnehmer die Wirksamkeit der Kündigung nachträglich gerichtlich überprüfen zu lassen hat.[52]

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Der Betriebsrat nimmt gewöhnlich bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitgeber nur eine Nebenrolle ein, denn ebenso wie die Begründung des Arbeitsverhältnisses individualvertraglich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber stattfindet, findet auch seine Beendigung in diesem Verhältnis statt. Auch wenn der Betriebsrat bestimmte Arbeitnehmer auf die Namensliste setzt, so muss deren Kündigung dennoch vom Arbeitgeber selbst ausgesprochen werden. Ebenso kann sich der Arbeitnehmer auch ohne den Kündigungswiderspruch des Betriebsrats gemäß § 102 BetrVG gerichtlich gegen seine Kündigung wehren. Warum also sollte der kündigungsrechtliche Nebendarsteller Betriebsrat in dieser Funktion besonders kontrolliert werden – und gar mit Mitteln des Strafrechts?

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Dies liegt deswegen nahe, weil neben dem durchaus gegebenen rechtlichen Einfluss auch der tatsächliche Einfluss des Betriebsrats im Kündigungsschutz erheblich ist:

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Zum einen verbessert die Intervention des Betriebsrats gegen die geplante Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Erfolgsaussichten eines Kündigungsprozesses. Liegen Widerspruchsgründe gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG vor und ist vom Betriebsrat Widerspruch erhoben worden, so wird diesem Votum des Betriebsrats gegen den Arbeitgeber insofern Geltung verschafft, als zugunsten des gekündigten Arbeitnehmers kollektive Elemente in die gerichtliche Bewertung einbezogen werden können.[53]

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Zum anderen darf aber auch die psychologische Wirkung des Betriebsratsvotums nicht unterschätzt werden: Widerspricht der Betriebsrat der geplanten Kündigung, so nimmt der Arbeitgeber in 30 Prozent der Fälle von der Kündigung Abstand.[54] Umgekehrt senkt ein versagter Kündigungswiderspruch in der ohnehin belastenden Situation einer arbeitgeberseitigen Kündigung nachweislich die Bereitschaft des Arbeitnehmers, ohne die „Rückendeckung“ durch den Betriebsrat in einen Kündigungsschutzprozess zu gehen.[55] Nach einer empirischen Erhebung des Max-Planck-Instituts zum Kündigungsschutzrecht klagen Arbeitnehmer, deren Betriebsrat gegen ihre Kündigung Widerspruch eingelegt hat, doppelt so oft, wie diejenigen, auf der Kündigung der Betriebsrat nicht mit einem Widerspruch reagiert hat.[56] Offenbar geht der Arbeitnehmer in diesem Fall davon aus, der Betriebsrat habe das Vorliegen von Widerspruchsgründen zu seinen Gunsten gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG sorgfältig geprüft, aber letztlich keine gefunden. Er wird insoweit fehlende Erfolgsaussichten einer Kündigungsschutzklage annehmen und deswegen auf sie verzichten. Aber selbst dann, wenn der Arbeitnehmer entgegen dem Betriebsratsvotum seinerseits der Auffassung ist, es sprächen durchaus Widerspruchsgründe für ihn, so mag er sich fragen, warum der Betriebsrat diese nicht zu seinen Gunsten eingebracht hat, und daraus resultierend, ob er es sich zumuten möchte, in einem Klima der Ablehnung seiner Person, nicht nur von Seiten des Arbeitgebers, sondern zusätzlich auch von Seiten der Arbeitnehmervertretung, weiter in diesem Betrieb tätig zu sein.

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