Katrin Cosack - Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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Die Frage, ob sich Betriebsratsmitglieder wegen Untreue strafbar machen können, wenn sie Mitwirkungsrechte zu Lasten von Arbeitnehmern nicht oder unsachgemäß wahrnehmen, wird in Literatur und Rechtspraxis kaum gestellt.Auch wenn der Versuchung widerstanden werden sollte, den allzu weiten
Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB in diesem Zusammenhang überzustrapazieren, so muss seine Anwendung jedenfalls da in Betracht gezogen werden, wo Zentralnormen der privatautonomen Rechtsordnung verletzt werden. Zu diesen zählt insbesondere das Korruptionsverbot.Das
Betriebsverfassungsrecht kennt Konstellationen, in denen das Einvernehmen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat eine geplante Realisierung arbeitnehmerschädlicher Maßnahmen zumindest erheblich erleichtert. Daher steigt u. U. die Motivation der Arbeitgeberseite, sich die Kooperationsbereitschaft des Betriebsrats zu erhalten.Die Suche nach betriebsverfassungsrechtlichen Mechanismen zur Verhinderung treuwidriger Absprachen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber ergibt ein widersprüchliches Bild. So verbietet das Betriebsverfassungsgesetz zwar ausdrücklich die Betriebsratskorruption, wirksame präventive oder gar sanktionierende Instrumente zur Gewährleistung der Rechtstreue von Betriebsräten sucht man jedoch vergeblich. Auch unter aktuellen Compliance-Gesichtspunkten kann ein solcher Widerspruch nur befremden.Im Sinne einer funktionierenden
betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es daher dringend angezeigt, zur
Korruptionsvermeidung auch im Betriebsverfassungsgesetz das bewährte Prinzip der Verbindung von Macht und persönlicher Verantwortung zu etablieren. Welche geringfügigen gesetzlichen Änderungen hierzu ausreichen, zeigt die Verfasserin abschließend auf.

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Im dritten Teil sollen kriminalpolitische Überlegungen angestellt werden. Dabei werde ich prüfen, ob es zur Korruptionsbekämpfung angeraten sein könnte, bestimmte gesetzliche Modifikationen im Betriebsverfassungsgesetz vorzunehmen, bevor im vierten und letzten Teil die gewonnen Erkenntnisse thesenartig zusammengefasst werden.

Anmerkungen

[1]

Anders sieht dies aus bei der Frage nach einer Strafbarkeit von Betriebsratsmitgliedern zum Nachteil des Arbeitgebers. Dieser Untersuchungsansatz wird in der Literatur durchaus häufiger verfolgt, vgl. etwa Achenbach Zur Strafbarkeit von Betriebsratsmitgliedern, Einl. S. 2.

[2]

Lobinger Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 99 ff.

[3]

Zoglmann Rechtspflichten der Betriebsräte, S. 203, 204, 210. Wann ein Pflichtverstoß evident ist, präzisiert er jedoch nicht näher.

[4]

Schönke/Schröder- Perron § 266 Rn. 26. Reaktionen aus der Literatur auf Zoglmanns Ausführungen lagen bei Drucklegung noch nicht vor.

[5]

Vogel Diskussionsbeitrag zum Vortrag Rieble, Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 44, sieht die Notwendigkeit, das Korruptionsverbot auch im Arbeitsrecht mit strafrechtlichen Mitteln zu schützen. § 266 StGB sei dafür neben § 119 BetrVG derzeit allerdings nur ein Behelf.

[6]

So die Begründung des Gesetzesentwurfs zum Gesetz zu Reformen am Arbeitsmarkt 2004, BT-Drucks. 12/2443, S. 149.

[7]

U. Fischer BB 2007, 997, 998.

[8]

Rüthers NJW 2007, 195, 197.

[9]

Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.9.2001, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 4 G zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.4.2013 (BGBl. I, 868).

[10]

LAG Köln Urteil vom 29.7.2004, Az.: 5 Sa 63/04.

[11]

Vorgehend und im Ergebnis gleichlautend: ArbG Köln Urteil vom 5.11.2003, Az.: 10 Ca 5654/03.

[12]

Kündigungsschutzgesetz (KSchG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25.8.1969, zuletzt geändert durch Art. 3 Abs. 2 G zur Umsetzung des Seearbeitsübereinkommens 2006 der Internationalen Arbeitsorganisation vom 20.4.2013 (BGBl. I, 868).

[13]

Gegen die Ersetzung der Anhörung durch die Namensliste: Gaul BB 2004, 2686, 2691.

[14]

LAG Sachsen Urteil vom 27.8.2008, Az.: 2 Sa 752/07; vorgehend ArbG Bautzen Urteil vom 26.2.2007, Az.: 3 Ca 3245/07.

[15]

Rieble Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 38, sieht die Arbeitnehmer hier „verraten und verkauft“ und fordert ihren strafrechtlichen Schutz. Anderenfalls seien sie vom Staat „im Stich gelassen“.

[16]

Belling Haftung des Betriebsrats, S. 65, 68.

[17]

Wie von Belling Haftung des Betriebsrats, S. 70, nachdrücklich befürwortet.

[18]

Strafgesetzbuch (StGB) in der Fassung der Bekanntmachung vom 13.11.1998, zuletzt geändert durch Art. 1 49. StrafrechtsänderungsG vom 21.1.2015 (BGBl. I, 10).

[19]

Zur begrifflichen Einordnung Brüssow/Petri Rn. 2.

[20]

Rieble/Giesen/Junker Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Vorwort, S. 5.

[21]

Rieble/Giesen/Junker Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Vorwort, S. 5.

[22]

Preis RdA 2003, 65, 75.

[23]

So wurde der Gesamt- und Konzernbetriebsratsvorsitzende der VW AG Volkert wegen Beihilfe zu einer ihn begünstigenden Untreue des Arbeitsdirektors Hartz verurteilt (zunächst LG Braunschweig Urteil vom 25.1.2007, AZ.: 6 KLs 48/06, im Wesentlichen bestätigt durch BGH Urteil vom 17.9.2009, Az.: 5 StR 521/08, NJW 2010, 92 ff.). Der Vorsitzende der im Betriebsrat der Siemens-AG vertretenen Aktionsgemeinschaft unabhängiger Betriebsangehöriger (AUB) Schelsky wurde wegen Beihilfe zur Untreue erstinstanzlich vom LG Nürnberg-Fürth (Urteil vom 24.11.2008, Az.: 3 KLs 501 Js 1777/2008) verurteilt, was vor dem BGH jedoch aufgrund des seiner Ansicht nach fehlenden vermögensschützenden Charakters des verletzten § 119 BetrVG keinen Bestand hatte ( BGH Beschluss vom 13.9.2010, Az.: 1 StR 220/09, NStZ 2011, 37 ff.).

[24]

Rieble Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17, 48.

[25]

Rieble Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 17 ff.

[26]

Lobinger Arbeitsstrafrecht im Umbruch, S. 99 ff.

[27]

Mayer Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Diskussionsbeitrag zum Vortrag Rieble S. 17, 46; Ostrop ebda. S. 17, 47, Krebber Diskussionsbeitrag zum Vortrag Lobinger S. 99, 134.

[28]

Clemenz Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Diskussionsbeitrag zum Vortrag Lobinger S. 99, 130 f., 132; Bauer ebda., S. 99, 133; Krebber ebda., S. 99, 134.

[29]

Bauer Arbeitsstrafrecht im Umbruch, Diskussionsbeitrag zum Vortrag Lobinger 99, 126; Clemenz ebda., S. 99, 133; Bauer ebda., 99, 133.

Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?› B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates

B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates

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Verbietet nun die besondere Materie des kollektiven Arbeitsrechts die Anlegung allgemeiner strafrechtlicher Maßstäbe mit der Folge, dass sich diese beiden Rechtsbereiche ihrer Natur nach gegenseitig regelrecht ausschließen können? Eine besondere Regelung, die das Betriebsratsmitglied in Ausübung seines Amtes rechtlich verantwortungsfrei stellen würde, vergleichbar mit parlamentarischen Immunitätsvorschriften, existiert jedenfalls nicht.[1] Ist daher die Forderung, das allgemeine Strafrecht generell aus dem kollektiven Arbeitsrecht auszuklammern in dieser Form überhaupt zulässig?

Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?› B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates› I. Einordnung der Problematik unter das Verhältnis von Legalitäts- und Opportunitätsprinzip

I. Einordnung der Problematik unter das Verhältnis von Legalitäts- und Opportunitätsprinzip

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Der Wunsch, das Strafrecht generell aus den Betrieben herauszuhalten,[2] ist zunächst einmal nur das: Ein Wunsch. Er mag letztlich pragmatisch sein, doch übersieht derjenige, der ihn äußert, mit dem Legalitätsprinzip gemäß § 152 Abs. 2 StPO[3] eine wichtige Säule unseres Rechtssystems.[4] Danach ist die Staatsanwaltschaft grundsätzlich verpflichtet, wegen aller verfolgbaren Straftaten einzuschreiten, sofern zureichende tatsächliche Anhaltspunkte vorliegen. Nur indem man es gerade nicht dem Belieben der Staatsanwaltschaft überlässt, ob und gegen welchen einer Straftat Verdächtigen sie vorgehen möchte, kann ihr Anklagemonopol gemäß § 152 Abs. 1 StPO gerechtfertigt und dem Willkürverbot als allgemeinem Rechtsgrundsatz des Grundgesetzes ausreichend Rechnung getragen werden.[5] Daher können grundsätzlich weder Privatpersonen untereinander, noch Dritte für jene bestimmen, dass aus ihrem speziellen Verhältnis das Strafrecht auszuklammern sei. Am Anfang jeder praktischen strafrechtlichen Befassung mit einem Sachverhalt steht daher stets die Prüfung eines Anfangsverdachts, also der Frage, ob gemäß § 152 Abs. 2 StPO zureichende tatsächliche Anhaltspunkte für die Begehung einer Straftat vorliegen. Dabei hat die Staatsanwaltschaft zwar einen gewissen Beurteilungsspielraum, aber kein Ermessen.[6] Sofern also der ihr bekannt gewordene Sachverhalt rechtlich den Tatbestand eines Strafgesetzes erfüllt und keine offenkundigen Rechtfertigungsgründe vorliegen, wird grundsätzlich der Verfolgungszwang ausgelöst.[7]

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