Katrin Cosack - Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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Die Frage, ob sich Betriebsratsmitglieder wegen Untreue strafbar machen können, wenn sie Mitwirkungsrechte zu Lasten von Arbeitnehmern nicht oder unsachgemäß wahrnehmen, wird in Literatur und Rechtspraxis kaum gestellt.Auch wenn der Versuchung widerstanden werden sollte, den allzu weiten
Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB in diesem Zusammenhang überzustrapazieren, so muss seine Anwendung jedenfalls da in Betracht gezogen werden, wo Zentralnormen der privatautonomen Rechtsordnung verletzt werden. Zu diesen zählt insbesondere das Korruptionsverbot.Das
Betriebsverfassungsrecht kennt Konstellationen, in denen das Einvernehmen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat eine geplante Realisierung arbeitnehmerschädlicher Maßnahmen zumindest erheblich erleichtert. Daher steigt u. U. die Motivation der Arbeitgeberseite, sich die Kooperationsbereitschaft des Betriebsrats zu erhalten.Die Suche nach betriebsverfassungsrechtlichen Mechanismen zur Verhinderung treuwidriger Absprachen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber ergibt ein widersprüchliches Bild. So verbietet das Betriebsverfassungsgesetz zwar ausdrücklich die Betriebsratskorruption, wirksame präventive oder gar sanktionierende Instrumente zur Gewährleistung der Rechtstreue von Betriebsräten sucht man jedoch vergeblich. Auch unter aktuellen Compliance-Gesichtspunkten kann ein solcher Widerspruch nur befremden.Im Sinne einer funktionierenden
betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es daher dringend angezeigt, zur
Korruptionsvermeidung auch im Betriebsverfassungsgesetz das bewährte Prinzip der Verbindung von Macht und persönlicher Verantwortung zu etablieren. Welche geringfügigen gesetzlichen Änderungen hierzu ausreichen, zeigt die Verfasserin abschließend auf.

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c) Ergebnis zu 1.

2. Das Gesetz als einzige Quelle von Vermögensbetreuungspflichten des Betriebsrats

3. Voraussetzungen der Vermögensbetreuungspflichtverletzung des Treuebruchtäters mittels Gesetzesverstoß

4. Befugnis des Betriebsrats zu rechtsgeschäftlicher Verfügung über Vermögenswerte von Arbeitnehmern i.S.d. Missbrauchsvariante?

a) Befugnismissbrauch durch nachteilige Betriebsvereinbarung?

aa) Streit hinsichtlich „umfassender Regelungskompetenz“ der Betriebspartner

(1) BAG contra Teile der neueren Literatur

(2) Eigene Auffassung

bb) Ergebnis zu a)

b) Befugnismissbrauch durch andere nachteilige kollektive Vereinbarung?

c) Ergebnis zu 4.: Kein Missbrauch durch Betriebsrat denkbar

5. Formale und inhaltliche Anforderungen an ein Vermögensbetreuungspflichten begründendes Gesetz im Rahmen des Treuebruchtatbestandes

a) Formale Anforderungen an ein Vermögensbetreuungspflichten begründendes Gesetz

b) Inhaltliche Anforderungen an ein Vermögensbetreuungspflichten schaffendes Gesetz

aa) Die Rechtsbeziehung zum Vermögensinhaber als Einzelpflicht

bb) Hauptpflicht zum Vermögensschutz

(1) BGH zu Siemens/AUB

(2) BGH zum Kölner Parteispendenfall

c) Ergebnis zu 5.

6. Der Pflichtcharakter der betriebsverfassungsrechtlichen Generalklauseln und seine Ausstrahlungswirkung auf einzelne Mitbestimmungsrechte

a) § 2 Abs. 1 BetrVG

aa) Ausstrahlungswirkung auf Mitbestimmungsrechte

bb) Jedoch kein individueller Arbeitnehmerschutz

b) Arbeitnehmerschutz durch das Überwachungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG

aa) Recht und Billigkeit

bb) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot

cc) Auswirkung der Legalitätspflicht auf Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Beteiligungsrechte

(1) Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestands

(2) Im Rahmen des Ermessensspielraums zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts

dd) Ergebnis zu b): Untreuerelevanter Arbeitnehmerschutz durch § 75 Abs. 1 BetrVG nur bei ausschließlich individualschützendem Beteiligungsrecht

7. Ergebnis zu IV.

V. Ermittlung von Vermögensbetreuungspflichten durch Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse auf die in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände

1. Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG

a) Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG

b) Festsetzung leistungsbezogener Entgelte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG

c) Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

d) Zeitliche Lage des Urlaubs gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG

e) Soziale Leistungen und Wohnraum gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG

f) Ergebnis zu 1.: Keine Vermögensbetreuungspflicht wegen kollektiver Regelungsintention

2. Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen, § 99 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BetrVG

a) Kein Vermögensbezug der einzelnen Beteiligungsgegenstände bei verweigerter Zustimmung zur Verbesserung der Arbeitnehmersituation

b) Keine ausschließlich individuelle Schutzrichtung bei Zustimmung trotz Verschlechterung der Arbeitnehmersituation

c) Ergebnis zu 2.

3. Mitbestimmung bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 2, 3 BetrVG

a) Bestimmung des Schutzzwecks und Abgrenzung von der Folge des Kündigungswiderspruchs

b) Ausschließlich individualschützender Charakter

c) Keine Auswirkung der fehlenden Verhinderungswirkung des Widerspruchs

d) Keine Auswirkung des dennoch möglichen Kündigungsschutzprozesses

e) Ergebnis zu 3.

4. Die Zustimmung des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG

5. Die sogenannte Druckkündigung gemäß § 104 BetrVG

6. Sozialplan gemäß § 112 Abs. 1 S. 2, 3 BetrVG

7. Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG

8. Ergebnis zu V.: Vermögensbetreuungspflichten nur bei § 102 BetrVG

VI. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Ermessensmissbrauch; Korruptionsbezug

1. Arten von Ermessensfehlern

2. Vorsatz nur beim Ermessensmissbrauch

3. Ermessensmissbrauch und Wechselwirkung mit der Betriebsratsbegünstigung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

4. Ergebnis zu VI.

VII. Vermögensbetreuungspflicht des einzelnen Betriebsratsmitglieds

VIII. Zusammenfassung und Ergebnis zu C.

D. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 266 Abs. 1 StGB

I. Vermögensnachteil des Arbeitnehmers

1. Kündigung oder Entlassung?

2. Verlust des Weiterbeschäftigungsanspruchs?

3. Ergebnis zu I.

II. Kausalitätsfragen

1. Kausalität der Gremienentscheidung für den Eintritt des Vermögensnachteils

2. Kausalität des einzelnen Votums für den Betriebsratsbeschluss

a) Die Gegenstimme

b) Die Zustimmung

c) Die Enthaltung

d) Ergebnis zu 2.

3. Keine Beschlussfassung, sondern Zustimmungsfiktion gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG

III. Objektive Zurechnung des Vermögensschadens in Gestalt der Kündigungserklärung

1. Grundsätzlich zur Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Vorsatzdelikt Untreue

2. Folgen für die Untersuchung

a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang

aa) Beim Unterlassen des Kündigungswiderspruchs gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

bb) Bei der Zustimmung gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG

b) Schutzzweckzusammenhang; Vermögensbetreuungspflicht als Sorgfaltsanforderung

aa) Rechtsnormverstoß als Vermögensbetreuungspflichtverletzung: Differenzierender Ansatz

bb) Nicht differenzierender Ansatz und Kritik

cc) Generelle Kritik am Erfordernis des Schutzzweckzusammenhangs und Auseinandersetzung mit ihr

3. Ergebnis zu III.

IV. Vorsatz und Irrtum

V. Ergebnis zu D.: Strafbarkeit von Betriebsräten und Arbeitgeber wegen Begehung des bzw. Teilnahme am Grunddelikt gemäß § 266 Abs. 1 StGB

E. Besonders schwerer Fall gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB

I. Wirtschaftliche Not

II. Vorsatz hinsichtlich des Verzichts auf Kündigungsschutz

III. Kongruenz mit der zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht

F. Zusammenfassung zum 2. Teil

Teil 3 Konsequenzen

A. Zusammenfassung der theoretischen Konsequenzen de lege lata

I. Strafbarkeit von Betriebsräten und Arbeitgeber gemäß § 266 StGB bzw. §§ 266, 26 StGB

II. Strafbarkeit der Betriebsräte gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG i.V.m. § 26 oder § 27 StGB, bzw. des Arbeitgebers gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

III. Keine Strafbarkeit des leitenden Angestellten gemäß § 266 Abs. 1 StGB gegenüber dem Unternehmen wegen der Vornahme einer Betriebsratsbegünstigung

B. Praktische Konsequenzen de lege lata

I. Beweisproblematik bei § 266 StGB und Verfahrenshindernis bei § 119 Abs. 1 Nr. 3 StGB

1. Geheime Abstimmung

2. Antragsdelikt mit Antragsberechtigung in den Händen der potentiellen Täter

II. Ergebnis zu B.

C. De lege ferenda

I. Status quo und mögliche Ansatzpunkte für Änderungen

II. Materielle Änderungen

1. Erweiterung der Strafbarkeit von Betriebsräten auch auf Missbrauch von anderen Arbeitnehmermitbestimmungsrechten?

2. Erweiterung von § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auf Bestechung und Bestechlichkeit, ggf. im Gegenzug zur Abschaffung des Ehrenamtsprinzips?

III. Formale Änderungsvorschläge

1. Erweiterung der Antragsberechtigung gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG auf einzelne Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer

2. Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit des Abstimmverhaltens

IV. Ergebnis zu C. und abschließende Würdigung

Teil 4 Zusammenfassung in Thesen

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