c) Ergebnis zu 1.
2. Das Gesetz als einzige Quelle von Vermögensbetreuungspflichten des Betriebsrats
3. Voraussetzungen der Vermögensbetreuungspflichtverletzung des Treuebruchtäters mittels Gesetzesverstoß
4. Befugnis des Betriebsrats zu rechtsgeschäftlicher Verfügung über Vermögenswerte von Arbeitnehmern i.S.d. Missbrauchsvariante?
a) Befugnismissbrauch durch nachteilige Betriebsvereinbarung?
aa) Streit hinsichtlich „umfassender Regelungskompetenz“ der Betriebspartner
(1) BAG contra Teile der neueren Literatur
(2) Eigene Auffassung
bb) Ergebnis zu a)
b) Befugnismissbrauch durch andere nachteilige kollektive Vereinbarung?
c) Ergebnis zu 4.: Kein Missbrauch durch Betriebsrat denkbar
5. Formale und inhaltliche Anforderungen an ein Vermögensbetreuungspflichten begründendes Gesetz im Rahmen des Treuebruchtatbestandes
a) Formale Anforderungen an ein Vermögensbetreuungspflichten begründendes Gesetz
b) Inhaltliche Anforderungen an ein Vermögensbetreuungspflichten schaffendes Gesetz
aa) Die Rechtsbeziehung zum Vermögensinhaber als Einzelpflicht
bb) Hauptpflicht zum Vermögensschutz
(1) BGH zu Siemens/AUB
(2) BGH zum Kölner Parteispendenfall
c) Ergebnis zu 5.
6. Der Pflichtcharakter der betriebsverfassungsrechtlichen Generalklauseln und seine Ausstrahlungswirkung auf einzelne Mitbestimmungsrechte
a) § 2 Abs. 1 BetrVG
aa) Ausstrahlungswirkung auf Mitbestimmungsrechte
bb) Jedoch kein individueller Arbeitnehmerschutz
b) Arbeitnehmerschutz durch das Überwachungsgebot gemäß § 75 Abs. 1 BetrVG
aa) Recht und Billigkeit
bb) Diskriminierungsverbot und Gleichbehandlungsgebot
cc) Auswirkung der Legalitätspflicht auf Beurteilungs- und Ermessensspielraum der Beteiligungsrechte
(1) Im Rahmen des Beurteilungsspielraums hinsichtlich der Voraussetzungen eines Mitbestimmungstatbestands
(2) Im Rahmen des Ermessensspielraums zur Wahrnehmung des Mitbestimmungsrechts
dd) Ergebnis zu b): Untreuerelevanter Arbeitnehmerschutz durch § 75 Abs. 1 BetrVG nur bei ausschließlich individualschützendem Beteiligungsrecht
7. Ergebnis zu IV.
V. Ermittlung von Vermögensbetreuungspflichten durch Anwendung der gewonnenen Erkenntnisse auf die in Betracht kommenden Mitbestimmungstatbestände
1. Mitbestimmungsrechte gemäß § 87 BetrVG
a) Fragen der betrieblichen Lohngestaltung, § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG
b) Festsetzung leistungsbezogener Entgelte gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 11 BetrVG
c) Vorübergehende Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
d) Zeitliche Lage des Urlaubs gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG
e) Soziale Leistungen und Wohnraum gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 8 und Nr. 9 BetrVG
f) Ergebnis zu 1.: Keine Vermögensbetreuungspflicht wegen kollektiver Regelungsintention
2. Mitbestimmungsrechte bei personellen Einzelmaßnahmen, § 99 Abs. 2 Nrn. 1 bis 6 BetrVG
a) Kein Vermögensbezug der einzelnen Beteiligungsgegenstände bei verweigerter Zustimmung zur Verbesserung der Arbeitnehmersituation
b) Keine ausschließlich individuelle Schutzrichtung bei Zustimmung trotz Verschlechterung der Arbeitnehmersituation
c) Ergebnis zu 2.
3. Mitbestimmung bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 2, 3 BetrVG
a) Bestimmung des Schutzzwecks und Abgrenzung von der Folge des Kündigungswiderspruchs
b) Ausschließlich individualschützender Charakter
c) Keine Auswirkung der fehlenden Verhinderungswirkung des Widerspruchs
d) Keine Auswirkung des dennoch möglichen Kündigungsschutzprozesses
e) Ergebnis zu 3.
4. Die Zustimmung des Betriebsrats als Wirksamkeitsvoraussetzung einer Kündigung gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG
5. Die sogenannte Druckkündigung gemäß § 104 BetrVG
6. Sozialplan gemäß § 112 Abs. 1 S. 2, 3 BetrVG
7. Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG
8. Ergebnis zu V.: Vermögensbetreuungspflichten nur bei § 102 BetrVG
VI. Verletzung der Vermögensbetreuungspflicht durch Ermessensmissbrauch; Korruptionsbezug
1. Arten von Ermessensfehlern
2. Vorsatz nur beim Ermessensmissbrauch
3. Ermessensmissbrauch und Wechselwirkung mit der Betriebsratsbegünstigung gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
4. Ergebnis zu VI.
VII. Vermögensbetreuungspflicht des einzelnen Betriebsratsmitglieds
VIII. Zusammenfassung und Ergebnis zu C.
D. Weitere Tatbestandsvoraussetzungen gemäß § 266 Abs. 1 StGB
I. Vermögensnachteil des Arbeitnehmers
1. Kündigung oder Entlassung?
2. Verlust des Weiterbeschäftigungsanspruchs?
3. Ergebnis zu I.
II. Kausalitätsfragen
1. Kausalität der Gremienentscheidung für den Eintritt des Vermögensnachteils
2. Kausalität des einzelnen Votums für den Betriebsratsbeschluss
a) Die Gegenstimme
b) Die Zustimmung
c) Die Enthaltung
d) Ergebnis zu 2.
3. Keine Beschlussfassung, sondern Zustimmungsfiktion gemäß § 102 Abs. 2 S. 2 BetrVG
III. Objektive Zurechnung des Vermögensschadens in Gestalt der Kündigungserklärung
1. Grundsätzlich zur Bedeutung der objektiven Zurechnung beim Vorsatzdelikt Untreue
2. Folgen für die Untersuchung
a) Pflichtwidrigkeitszusammenhang
aa) Beim Unterlassen des Kündigungswiderspruchs gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG
bb) Bei der Zustimmung gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG
b) Schutzzweckzusammenhang; Vermögensbetreuungspflicht als Sorgfaltsanforderung
aa) Rechtsnormverstoß als Vermögensbetreuungspflichtverletzung: Differenzierender Ansatz
bb) Nicht differenzierender Ansatz und Kritik
cc) Generelle Kritik am Erfordernis des Schutzzweckzusammenhangs und Auseinandersetzung mit ihr
3. Ergebnis zu III.
IV. Vorsatz und Irrtum
V. Ergebnis zu D.: Strafbarkeit von Betriebsräten und Arbeitgeber wegen Begehung des bzw. Teilnahme am Grunddelikt gemäß § 266 Abs. 1 StGB
E. Besonders schwerer Fall gemäß § 266 Abs. 2 i.V.m. § 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB
I. Wirtschaftliche Not
II. Vorsatz hinsichtlich des Verzichts auf Kündigungsschutz
III. Kongruenz mit der zivilrechtlichen Schadensminderungspflicht
F. Zusammenfassung zum 2. Teil
Teil 3 Konsequenzen
A. Zusammenfassung der theoretischen Konsequenzen de lege lata
I. Strafbarkeit von Betriebsräten und Arbeitgeber gemäß § 266 StGB bzw. §§ 266, 26 StGB
II. Strafbarkeit der Betriebsräte gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG i.V.m. § 26 oder § 27 StGB, bzw. des Arbeitgebers gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG
III. Keine Strafbarkeit des leitenden Angestellten gemäß § 266 Abs. 1 StGB gegenüber dem Unternehmen wegen der Vornahme einer Betriebsratsbegünstigung
B. Praktische Konsequenzen de lege lata
I. Beweisproblematik bei § 266 StGB und Verfahrenshindernis bei § 119 Abs. 1 Nr. 3 StGB
1. Geheime Abstimmung
2. Antragsdelikt mit Antragsberechtigung in den Händen der potentiellen Täter
II. Ergebnis zu B.
C. De lege ferenda
I. Status quo und mögliche Ansatzpunkte für Änderungen
II. Materielle Änderungen
1. Erweiterung der Strafbarkeit von Betriebsräten auch auf Missbrauch von anderen Arbeitnehmermitbestimmungsrechten?
2. Erweiterung von § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG auf Bestechung und Bestechlichkeit, ggf. im Gegenzug zur Abschaffung des Ehrenamtsprinzips?
III. Formale Änderungsvorschläge
1. Erweiterung der Antragsberechtigung gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG auf einzelne Betriebsratsmitglieder und Arbeitnehmer
2. Gewährleistung der Nachvollziehbarkeit des Abstimmverhaltens
IV. Ergebnis zu C. und abschließende Würdigung
Teil 4 Zusammenfassung in Thesen
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