Katrin Cosack - Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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Die Frage, ob sich Betriebsratsmitglieder wegen Untreue strafbar machen können, wenn sie Mitwirkungsrechte zu Lasten von Arbeitnehmern nicht oder unsachgemäß wahrnehmen, wird in Literatur und Rechtspraxis kaum gestellt.Auch wenn der Versuchung widerstanden werden sollte, den allzu weiten
Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB in diesem Zusammenhang überzustrapazieren, so muss seine Anwendung jedenfalls da in Betracht gezogen werden, wo Zentralnormen der privatautonomen Rechtsordnung verletzt werden. Zu diesen zählt insbesondere das Korruptionsverbot.Das
Betriebsverfassungsrecht kennt Konstellationen, in denen das Einvernehmen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat eine geplante Realisierung arbeitnehmerschädlicher Maßnahmen zumindest erheblich erleichtert. Daher steigt u. U. die Motivation der Arbeitgeberseite, sich die Kooperationsbereitschaft des Betriebsrats zu erhalten.Die Suche nach betriebsverfassungsrechtlichen Mechanismen zur Verhinderung treuwidriger Absprachen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber ergibt ein widersprüchliches Bild. So verbietet das Betriebsverfassungsgesetz zwar ausdrücklich die Betriebsratskorruption, wirksame präventive oder gar sanktionierende Instrumente zur Gewährleistung der Rechtstreue von Betriebsräten sucht man jedoch vergeblich. Auch unter aktuellen Compliance-Gesichtspunkten kann ein solcher Widerspruch nur befremden.Im Sinne einer funktionierenden
betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es daher dringend angezeigt, zur
Korruptionsvermeidung auch im Betriebsverfassungsgesetz das bewährte Prinzip der Verbindung von Macht und persönlicher Verantwortung zu etablieren. Welche geringfügigen gesetzlichen Änderungen hierzu ausreichen, zeigt die Verfasserin abschließend auf.

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Teil 1 Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum? Inhaltsverzeichnis A. Einführung in die Problematik und Ausblick auf den Gang der Untersuchung B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates C. Ausschluss staatlicher Strafverantwortung wegen ausreichender Ahndungs- und Kontrollmechanismen des Betriebsverfassungsrechts? D. Ausschluss von Strafe als Ultima Ratio aufgrund unrechtskompensierender zivilrechtlicher Haftung? E. Zusammenfassung zum 1. Teil Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum? Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum? Inhaltsverzeichnis A. Einführung in die Problematik und Ausblick auf den Gang der Untersuchung B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates C. Ausschluss staatlicher Strafverantwortung wegen ausreichender Ahndungs- und Kontrollmechanismen des Betriebsverfassungsrechts? D. Ausschluss von Strafe als Ultima Ratio aufgrund unrechtskompensierender zivilrechtlicher Haftung? E. Zusammenfassung zum 1. Teil

A. Einführung in die Problematik und Ausblick auf den Gang der Untersuchung

I. Arbeitsgerichtliche Realität

1. Urteil des LAG Köln 2004

2. Urteil des LAG Sachsen 2008

II. Strafrechtliche Annäherung

III. Gang der Untersuchung

B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates

I. Einordnung der Problematik unter das Verhältnis von Legalitäts- und Opportunitätsprinzip

II. Argumente gegen die Anwendung von Strafrecht im kollektiven Arbeitsrecht im Licht des Opportunitätsprinzips

1. Autonomie der Betriebsparteien

2. Kriminalisierung des Arbeitsrechts

3. Arbeitsrechtlicher Grundsatz der individuellen Rechtsverteidigung

4. Gefährdung der betrieblichen Mitbestimmung durch Haftungsrisiken

III. Auseinandersetzung mit den Argumenten der Strafrechtsgegner

1. Zum Argument der Gefährdung der betrieblichen Mitbestimmung durch Haftungsrisiken

2. Zum Argument der Autonomie der Betriebsparteien

3. Zum Argument der Kriminalisierung des Arbeitsrechts

4. Zum arbeitsrechtlichen Grundsatz der individuellen Rechtsverteidigung

IV. Ergebnis zu B.: Kein genereller Ausschluss der staatlichen Strafverantwortung unter Opportunitätsgesichtspunkten

C. Ausschluss staatlicher Strafverantwortung wegen ausreichender Ahndungs- und Kontrollmechanismen des Betriebsverfassungsrechts?

I. Straf- und Bußgeldvorschriften gemäß §§ 119 ff. BetrVG

1. Teilnehmerstrafbarkeit gemäß § 119 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

2. Antragserfordernis gemäß § 119 Abs. 2 BetrVG

3. Ergebnis zu I.

II. Ahndung der Verletzung gesetzlicher Pflichten gemäß § 23 BetrVG

1. Anwendungsbereich

2. Nachteile

3. Ergebnis zu II.

III. Rechtsschutzmöglichkeiten der Arbeitnehmer gegen den Betriebsrat im Rahmen einzelner Mitbestimmungsrechte

1. Mitbestimmung bei vorübergehender Verkürzung oder Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

2. Mitbestimmung bei personellen Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG

3. Widerspruchsrecht bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

a) Vorläufiger Weiterbeschäftigungsanspruch gemäß § 102 Abs. 5 BetrVG

b) Allgemeiner Weiterbeschäftigungsanspruch

c) Vergleich zwischen vorläufigem und allgemeinem Weiterbeschäftigungsanspruch

d) Fehlende Transparenz und Korruptionsgefahr

4. Das Zustimmungserfordernis gemäß § 102 Abs. 6 BetrVG

5. Druckkündigung gemäß § 104 BetrVG

6. Interessenausgleich mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG

a) Voraussetzungen und Auswirkungen

b) Keine gesetzliche Absicherung der ordnungsgemäßen Sozialauswahl durch den Betriebsrat

7. Sozialplan gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG

IV. Ergebnis zu C.

D. Ausschluss von Strafe als Ultima Ratio aufgrund unrechtskompensierender zivilrechtlicher Haftung?

I. Denkbare Anspruchsgrundlagen

1. Vertragliche Ansprüche gegen den Betriebsrat

2. Bereicherungsrechtliche Ansprüche gegen den Betriebsrat

3. Haftung des Arbeitgebers für sein eigenes oder das Fehlverhalten des Betriebsrats

4. Deliktische Ansprüche gemäß §§ 823 ff. BGB

a) Haftung des Kollegialorgans

b) Haftung des einzelnen Betriebsratsmitglieds

aa) Einschränkung wegen grundsätzlicher Inkompatibilität von Delikts- und Betriebsverfassungsrecht?

bb) Einschränkung der für § 823 Abs. 2 BGB in Betracht kommenden Schutzgesetze auf solche, die ein Betriebsratsmitglied allein verletzen kann?

cc) § 75 BetrVG als Schutzgesetz i.S.d. § 823 Abs. 2 BGB?

dd) Keine praktische Durchsetzbarkeit wegen Nichtanwendbarkeit von § 830 Abs. 1 S. 2 BGB

II. Ergebnis zu D.

E. Zusammenfassung zum 1. Teil

Teil 2 Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

A. Tatbestandsvoraussetzungen der Untreue gem. § 266 Abs. 1 StGB und Verfassungsmäßigkeit laut Bundesverfassungsgericht

I. Tatbestandsvoraussetzungen

II. Verfassungsmäßigkeit

B. Vermögensqualität des Arbeitsverhältnisses

I. Abgrenzung zur Arbeitsleistung als Vermögenswert

II. Der zukünftige Lohn-/Gehaltsanspruch als Anwartschaft

1. Allgemeine Voraussetzungen für den Vermögenscharakter einer Exspektanz

2. Konsequenzen für den zukünftigen Lohn-/Gehaltsanspruch

III. Notwendigkeit restriktiven Herangehens wegen §§ 266 Abs. 2, 263 Abs. 3 Nr. 3 StGB

IV. Ergebnis zu B.

C. Die Vermögensbetreuungspflicht des Betriebsrats gegenüber dem Arbeitnehmer

I. Die Vermögensbetreuungspflicht als besonderes persönliches Merkmal und ihre Bedeutung als Garantenpflicht

II. Inhalt der Vermögensbetreuungspflicht

III. Darstellung und Auseinandersetzung mit der Auffassung Lobingers zur Vermögensbetreuungspflicht des Betriebsrats gegenüber Arbeitnehmern

1. Die „verfügungsgleiche Macht“ des Betriebsrats nach Lobinger

a) Im Rahmen des Sozialplans gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG

b) Im Rahmen des Interessenausgleichs mit Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG

c) Im Rahmen des Widerspruchsrechts bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

2. Keine allgemeine Vermögensbetreuerstellung des Betriebsrats

a) Argumentation Lobingers

b) Würdigung seiner Argumentation

3. Lobingers Trias der Beteiligungstypen und ihre Bedeutung für die Vermögensbetreuungspflicht des Betriebsrats

a) Kategorienbildung anhand des Innenverhältnisses

aa) Erster Typus: Wahrnehmung eigener Rechte des Betriebsrats

bb) Zweiter Typus: Betriebsrat als Medium des Individualschutzes

cc) Dritter Typus: Wahrnehmung (betriebs-)öffentlicher Interessen durch den Betriebsrat

dd) Lobingers Ergebnis: Vermögensbetreuungspflichten nur im zweiten Typus möglich

b) Konkrete Schlussfolgerungen Lobingers aus seiner Kategorienbildung und Auseinandersetzung mit diesen

aa) Hinsichtlich der Druckkündigung gemäß § 104 BetrVG

bb) Hinsichtlich der Namensliste gemäß § 112 Abs. 1 S. 1 BetrVG i.V.m. § 1 Abs. 5 KSchG

cc) Hinsichtlich des Sozialplans gemäß § 112 Abs. 1 S. 2 BetrVG

dd) Hinsichtlich des Widerspruchsrechts des Betriebsrats bei Kündigungen gemäß § 102 Abs. 3 BetrVG

4. Ergebnis zu III.

IV. Eigener Ansatz: Zurück zu den formalen Vorgaben des § 266 Abs. 1 StGB

1. Die unterschiedliche Bedeutung der Quellen von Vermögensbetreuungspflichten in Missbrauchs- und Treuebruchtatbestand

a) Auslegung des Wortlauts von § 266 Abs. 1 StGB und unterschiedliche Bedeutung der Rechtsgründe in Missbrauchs- und Treuebruchvariante

b) Auslegung nach Sinn und Zweck und Auswirkung auf die allein durch Gesetz begründete Vermögensbetreuungspflicht des Treuebruchtäters

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