Katrin Cosack - Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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Die Frage, ob sich Betriebsratsmitglieder wegen Untreue strafbar machen können, wenn sie Mitwirkungsrechte zu Lasten von Arbeitnehmern nicht oder unsachgemäß wahrnehmen, wird in Literatur und Rechtspraxis kaum gestellt.Auch wenn der Versuchung widerstanden werden sollte, den allzu weiten
Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB in diesem Zusammenhang überzustrapazieren, so muss seine Anwendung jedenfalls da in Betracht gezogen werden, wo Zentralnormen der privatautonomen Rechtsordnung verletzt werden. Zu diesen zählt insbesondere das Korruptionsverbot.Das
Betriebsverfassungsrecht kennt Konstellationen, in denen das Einvernehmen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat eine geplante Realisierung arbeitnehmerschädlicher Maßnahmen zumindest erheblich erleichtert. Daher steigt u. U. die Motivation der Arbeitgeberseite, sich die Kooperationsbereitschaft des Betriebsrats zu erhalten.Die Suche nach betriebsverfassungsrechtlichen Mechanismen zur Verhinderung treuwidriger Absprachen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber ergibt ein widersprüchliches Bild. So verbietet das Betriebsverfassungsgesetz zwar ausdrücklich die Betriebsratskorruption, wirksame präventive oder gar sanktionierende Instrumente zur Gewährleistung der Rechtstreue von Betriebsräten sucht man jedoch vergeblich. Auch unter aktuellen Compliance-Gesichtspunkten kann ein solcher Widerspruch nur befremden.Im Sinne einer funktionierenden
betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es daher dringend angezeigt, zur
Korruptionsvermeidung auch im Betriebsverfassungsgesetz das bewährte Prinzip der Verbindung von Macht und persönlicher Verantwortung zu etablieren. Welche geringfügigen gesetzlichen Änderungen hierzu ausreichen, zeigt die Verfasserin abschließend auf.

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Bereits die Prüfung eines solchen Anfangsverdachts unterbinden zu wollen, indem das Handeln der Betriebsratsmitglieder im Rahmen der ihnen zustehenden Mitwirkungsrechte schlankweg jeder strafrechtlichen Prüfung entzogen werden soll, widerspricht also bei Licht besehen dem Legalitätsgrundsatz.

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Andererseits wünscht unsere Rechtsordnung keine Strafverfolgung um jeden Preis.[8] Sie sieht in bestimmten Konstellationen den Erhalt des Rechtsfriedens als höherwertig an, was zum Beispiel an der Existenz von Zeugnisverweigerungsrechten und Beweisverwertungsverboten zu ersehen ist.[9] Auch das Bundesverfassungsgericht hat hierzu festgestellt, dass die Rücksicht auf andere soziale Interessen und der Schutz anderer Gemeinschaftsgüter der Durchführung eines Strafverfahrens entgegenstehen können.[10] Insbesondere dann, wenn der für die Strafverfolgung zu betreibende Aufwand in keinem Verhältnis zum erstrebten Zweck in Form von Ahndung, Spezial- und Generalprävention mehr steht, also der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz berührt wird, kommt mit dem Opportunitätsprinzip gemäß § 152 Abs. 2 StPO ein Gegengewicht zum Legalitätsgrundsatz zum Tragen.[11] Das Opportunitätsprinzip erfasst alle Ausnahmen vom Legalitätsgrundsatz.[12] Diese müssen allerdings gesetzlich festgelegt sein, denn § 152 Abs. 2 StPO formuliert ausdrücklich „soweit nicht gesetzlich ein anderes bestimmt ist“. Der insoweit abschließende Katalog an Ausnahmen gemäß §§ 153 bis 154e, 376 i.V.m. 374 StPO und § 45 JGG gibt der Staatsanwaltschaft daher kein Wahlrecht zwischen Verfolgung und Nichtverfolgung, sondern verlangt die Subsumtion unter die jeweiligen Ausnahmetatbestände und setzt somit Rechtsanwendung voraus.[13]

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Wenngleich zwar zunächst ein Anfangsverdacht zu prüfen wäre, bevor überhaupt Einschränkungen der Verfolgungspflicht zum Tragen kommen könnten,[14] so soll in dieser Arbeit dennoch kein unnötiger Aufwand getrieben werden: Wenn bereits aufgrund der Argumente der Strafrechtsgegner feststände, dass eine Strafverfolgung von Betriebsratsmitgliedern wegen Untreue im Rahmen der pflichtwidrigen Ausübung von Mitwirkungsrechten ohnehin unangemessen wäre, so mag die Prüfung an dieser Stelle beendet werden.

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Da nun die Unangemessenheit von Strafverfolgung nach den Vorgaben des Opportunitätsprinzips zu beurteilen ist, bieten sich die Einstellungsvoraussetzungen gemäß § 153 Abs. 1 StPO als Prüfungsmaßstab für die Berechtigung der gegen eine Strafverfolgung vorgebrachten Argumente an. Diese Vorschrift, deren Anwendung allein auf Vergehen in Betracht kommt, setzt voraus, dass bei potentiell geringer Schuld des Täters kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Während die potentiell geringe Schuld im Rahmen des gesamten Tatbilds und der begleitenden Umstände zu beurteilen ist,[15] ist für das mangelnde öffentliche Interesse an der Strafverfolgung insbesondere darauf abzustellen, ob die Allgemeinheit ein Interesse an der Verfolgung aus Gründen der Spezial- oder Generalprävention hat.[16] Die Argumente der Strafrechtsgegner betreffen letztlich beides. Für sie ist die Eigenschaft als Betriebsratsmitglied grundsätzlich nicht kompatibel mit der Täterrolle des Strafgesetzbuchs und ohnehin die gesamte Materie weniger eine Angelegenheit der Allgemeinheit, als vielmehr eine betriebsinterne, die auch allein im betrieblichen Kontext zu verbleiben habe.[17]

Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?› B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates› II. Argumente gegen die Anwendung von Strafrecht im kollektiven Arbeitsrecht im Licht des Opportunitätsprinzips

II. Argumente gegen die Anwendung von Strafrecht im kollektiven Arbeitsrecht im Licht des Opportunitätsprinzips

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Dabei argumentieren die Strafrechtsgegner vor allem im Licht des überkommenen historischen Verständnisses von der betrieblichen Interessenvertretung der Arbeitnehmer.

1. Autonomie der Betriebsparteien

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So klingt bei vielen Äußerungen die Auffassung mit, dass die mühsam errungene Anhebung der Arbeitnehmer auf das Kräfteniveau der Arbeitgeberseite es rechtfertige, bzw. sogar regelrecht fordere, dass man die Parteien ungestört ihre eigenen Lösungen finden lässt. In diesem Sinne formulierte Klee bereits 1922 die hehre These, die Gesundung der sozialen und wirtschaftlichen Verhältnisse hänge nicht in erster Linie von den Mitteln der Strafjustiz ab, sondern von dem Geist der Gemeinschaft, in dem Arbeitgeber und Arbeitnehmer selbst an diese Aufgabe herangingen.[18]

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Und Sinzheimer stellte in seinem Vortrag anlässlich des 35. Deutschen Juristentages im Jahr 1928 fest: „Ein Eingreifen des Strafrichters in die feinnervigen kollektiven Rechtsbeziehungen unserer Zeit kann nur Schaden stiften. Das kollektive Recht ist autonomes Recht. Es will und kann sich selber schützen.“ [19]

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Und wenngleich sich dieses Verständnis seitdem geändert habe und in neuerer Zeit die Tarifparteien nicht eben selten nach staatlicher Hilfe und Schutz auf dem Arbeitsmarkt verlangten,[20] so möchte man doch den Staat in seiner sanktionierenden Funktion möglichst aus den Betrieben heraushalten.[21]

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Dabei glaubt man sich offenbar guten Gewissens darauf berufen zu können, dass der deutsche Staat mit der Schaffung des Betriebsverfassungsgesetzes für seine Arbeitnehmer bereits mehr getan hat, als in anderen europäischen Ländern zum Schutz der Arbeitnehmer unternommen wird.[22] Mit dem Betriebsrat, der das Vertretungsorgan der Arbeitnehmerschaft eines Betriebes darstellt, hat man den Arbeitnehmern einen Fürsprecher zur Seite gestellt, der als Garant der Wahrnehmung ihrer Rechte fungieren soll.[23] Ob er dies tatsächlich tut und was er mit dem Arbeitgeber aushandelt, möchte der Außenstehende oftmals gar nicht ganz genau wissen. Solange der Betrieb funktioniert und alle Beteiligten weitgehend zufrieden sind oder jedenfalls scheinen, wird kein Anlass gesehen, dieses in sich geschlossene System von außen, und gar durch den Staatsanwalt, zu stören.

2. Kriminalisierung des Arbeitsrechts

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Hinter der Ablehnung jeglicher strafrechtlicher Einmischung mag weiterhin die Befürchtung stehen, das Strafrecht könne im Arbeitsrecht leicht zur Unterdrückung des missliebigen Gegners missbraucht werden und so die Ausübung der Arbeitnehmerrechte massiv behindern. Gerade durch die Kriminalisierung streikender Arbeitnehmer zu Anfang des vorigen Jahrhunderts ist deren Möglichkeit zur Einflussnahme ja nachhaltig unterdrückt worden.[24] Wenngleich diese Gefahr heute offenkundig nicht mehr besteht, scheint den Strafrechtsgegnern noch immer jede Kontrolle des Betriebsrats als eine Beschneidung seiner Rechte und damit gleichzeitig als eine Beschneidung der Rechte der von ihm repräsentierten Arbeitnehmer zu gelten.

3. Arbeitsrechtlicher Grundsatz der individuellen Rechtsverteidigung

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Weiterhin wird zu bedenken gegeben, dass das Arbeitsrecht die Funktion habe, den Arbeitnehmer zu schützen, und zwar allein vor seinem Arbeitgeber.[25] In dem Verhältnis dieser beiden spielt der Betriebsrat zunächst nur eine Nebenrolle, und so mag man sich auf den arbeitsrechtlichen Grundsatz zurückziehen, dass der Arbeitnehmer die ihm eingeräumten Individualrechte gegen den Arbeitgeber auch selbständig durchsetzen muss. Insoweit sind ihm prozessuale Mittel zur Seite gestellt, die ihn – formal gesehen – optimal schützen. Ihm daneben zusätzlichen strafrechtlichen Schutz gegen seinen Betriebsrat zu gewähren, wird vor diesem Hintergrund für überflüssig gehalten.[26]

4. Gefährdung der betrieblichen Mitbestimmung durch Haftungsrisiken

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