Katrin Cosack - Untreue von Betriebsräten gegenüber Arbeitnehmern

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Die Frage, ob sich Betriebsratsmitglieder wegen Untreue strafbar machen können, wenn sie Mitwirkungsrechte zu Lasten von Arbeitnehmern nicht oder unsachgemäß wahrnehmen, wird in Literatur und Rechtspraxis kaum gestellt.Auch wenn der Versuchung widerstanden werden sollte, den allzu weiten
Tatbestand der Untreue gemäß § 266 StGB in diesem Zusammenhang überzustrapazieren, so muss seine Anwendung jedenfalls da in Betracht gezogen werden, wo Zentralnormen der privatautonomen Rechtsordnung verletzt werden. Zu diesen zählt insbesondere das Korruptionsverbot.Das
Betriebsverfassungsrecht kennt Konstellationen, in denen das Einvernehmen des Arbeitgebers mit dem Betriebsrat eine geplante Realisierung arbeitnehmerschädlicher Maßnahmen zumindest erheblich erleichtert. Daher steigt u. U. die Motivation der Arbeitgeberseite, sich die Kooperationsbereitschaft des Betriebsrats zu erhalten.Die Suche nach betriebsverfassungsrechtlichen Mechanismen zur Verhinderung treuwidriger Absprachen des Betriebsrats mit dem Arbeitgeber ergibt ein widersprüchliches Bild. So verbietet das Betriebsverfassungsgesetz zwar ausdrücklich die Betriebsratskorruption, wirksame präventive oder gar sanktionierende Instrumente zur Gewährleistung der Rechtstreue von Betriebsräten sucht man jedoch vergeblich. Auch unter aktuellen Compliance-Gesichtspunkten kann ein solcher Widerspruch nur befremden.Im Sinne einer funktionierenden
betrieblichen Arbeitnehmervertretung ist es daher dringend angezeigt, zur
Korruptionsvermeidung auch im Betriebsverfassungsgesetz das bewährte Prinzip der Verbindung von Macht und persönlicher Verantwortung zu etablieren. Welche geringfügigen gesetzlichen Änderungen hierzu ausreichen, zeigt die Verfasserin abschließend auf.

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Und zuletzt werden Bedenken hinsichtlich der Funktionsfähigkeit der Betriebsverfassung angeführt: Je höher das Haftungsrisiko, desto geringer sei die Bereitschaft zur Übernahme eines Betriebsratsmandats, das gemäß § 37 Abs. 1 BetrVG ja unentgeltlich als Ehrenamt auszuüben ist. Wenn sich aber aufgrund allzu restriktiver Kontrolle letztlich kaum mehr jemand für die Ausübung dieses Ehrenamtes zur Verfügung stelle, sei der betrieblichen Mitbestimmung u.U. ein erhebliches praktisches Hindernis entgegengesetzt.[27]

Teil 1 Das Verhältnis Arbeitnehmer – Betriebsrat: Ein strafrechtsfreier Raum?› B. Autonomie der Betriebsverfassung contra Strafverantwortung des Staates› III. Auseinandersetzung mit den Argumenten der Strafrechtsgegner

III. Auseinandersetzung mit den Argumenten der Strafrechtsgegner

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Dieser Auffassung muss ein heute deutlich verändertes Verständnis der betrieblichen Mitbestimmung entgegengehalten werden.

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Wo das Verhandeln von Arbeitgeber und Betriebsrat „auf Augenhöhe“ selbstverständlich geworden ist, wo Betriebsräte im vollen Bewusstsein ihrer (angenommenen) Nichtverfolgbarkeit bekennen, das Ehrenamtsprinzip regelmäßig zu unterlaufen,[28] wo das Kungeln und Dealen ohne jede Kontrolle durch Außenstehende (und zu diesen zählen auch die Arbeitnehmer) keine Ausnahmeerscheinung mehr ist, fehlt es an der Rechtfertigung für die strikte Ausklammerung von Kontrollmechanismen gegenüber dem Betriebsrat. Der Arbeitnehmer ist in der Gefahr, im „Machtpoker“ zwischen Betriebsrat und Arbeitgeber zum Opfer zu werden.[29] Zu seinem Schutz wird es zunehmend als legitim empfunden, als Ultima Ratio auch vor dem Strafrecht nicht Halt zu machen,[30] wenngleich es der vorzugswürdigere Weg sei, die Freiheiten des Betriebsrats im Betriebsverfassungsgesetz an passender Stelle zu begrenzen.[31]

1. Zum Argument der Gefährdung der betrieblichen Mitbestimmung durch Haftungsrisiken

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Um gleich mit dem letzten Argument der Strafrechtsgegner zu beginnen: Die Argumentation mit dem Ehrenamt ist hinlänglich u.a. aus dem Vereinsrecht bekannt. Immer dort, wo sich Menschen ehrenamtlich und gemeinnützig engagieren, ist allzu restriktive Haftung fehl am Platz. Das Ehrenamt im Idealverein stellt an sich schon eine Belastung dar, die meist nebenberuflich und unentgeltlich zum Nutzen der Allgemeinheit übernommen wird und verdient es daher tatsächlich, das persönliche Haftungsrisiko der Vorstandsmitglieder und der für den Verein tätigen Mitglieder zu reduzieren. Dem trägt das Gesetz zur Stärkung des Ehrenamtes vom 21. März 2013[32] Rechnung, das durch § 31b BGB[33] die Vereinsmitglieder, die Aufgaben des Vereins wahrnehmen, haftungsrechtlich den Organmitgliedern nach § 31a BGB gleichstellt, wenn sie im Wesentlichen unentgeltlich für den Verein tätig sind. Schädigen sie den Verein oder Dritte bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben, so sind sie ebenso wie unentgeltlich tätige Vorstandsmitglieder von der Haftung frei oder freizustellen. Voraussetzung ist, dass sie den Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht haben. Im Umkehrschluss heißt dies, dass für eine vorsätzliche Schädigung eine persönliche Haftung natürlich nicht ausgeschlossen werden kann. Dies gilt auch für strafrechtliche Verantwortung bei der Begehung von Vorsatzdelikten wie § 266 StGB. Auch hier kann das Ehrenamt eine strafrechtliche Verfolgung nicht verhindern, auch dann nicht, wenn die Tat in Ausübung des unentgeltlich ausgeübten Amtes begangen wurde. Wenngleich bereits deswegen feststehen dürfte, dass das Ehrenamtsargument im vorliegenden Fall ohnehin nicht schlagkräftig ist, so soll dennoch nachfolgend gezeigt werden, dass und warum das private Ehrenamt im gemeinnützigen Verein im Hinblick auf das Maß seiner altruistischen Motivation nicht unmittelbar mit dem Betriebsratsamt vergleichbar ist. Zwar bestimmt § 37 Abs. 1 BetrVG, dass die Mitglieder des Betriebsrates ihr Amt unentgeltlich als Ehrenamt führen. Und ebenso wie beim privaten Verein handelt es sich auch beim Betriebsratsamt um ein privatrechtliches Ehrenamt.[34] Dieses wird jedoch, anders als viele andere private Ehrenämter, nicht neben, sondern eingebettet in das Arbeitsverhältnis selbst ausgeübt. Weil hier naturgemäß Abhängigkeitsverhältnisse gegenüber dem Arbeitgeber bestehen, die mit der freien Amtsausübung kollidieren können, trifft das Betriebsverfassungsgesetz eine Reihe von Regelungen, die jede Besser- oder Schlechterstellung des Betriebsratsmitglieds, sowohl gegenüber seinen Kollegen außerhalb des Betriebsrats als auch gegenüber dem Arbeitgeber, verhindern sollen. Diese Maßnahmen dienen der Herstellung größtmöglicher Unabhängigkeit des Betriebsratsamts von dem Arbeitsverhältnis, innerhalb dessen es ausgeübt wird.[35]

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So werden Betriebsratsmitglieder von ihrer beruflichen Tätigkeit ohne Minderung ihres Arbeitsentgelts befreit, sofern dies zur Durchführung ihrer Betriebsratstätigkeit erforderlich ist, § 37 Abs. 2 BetrVG.

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Auch ihre potentielle berufliche Weiterentwicklung, die wegen der Betriebsratstätigkeit stagniert, ist zu berücksichtigen: Bis ein Jahr nach Beendigung der Betriebsratstätigkeit hat das Arbeitsentgelt eines ehemaligen Betriebsratsmitglieds in seiner Höhe demjenigen zu entsprechen, das ein vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher Entwicklung erhält, § 37 Abs. 4 BetrVG.

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Auch die Tätigkeit, die das ehemalige Betriebsratsmitglied in diesem Zeitraum ausführt, muss derjenigen von vergleichbaren Arbeitnehmern entsprechen, § 37 Abs. 5 BetrVG.

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Zudem hat jedes Betriebsratsmitglied während seiner regelmäßigen Amtszeit Anspruch auf insgesamt drei Wochen bezahlter Freistellung zur Teilnahme an geeigneten Schulungsveranstaltungen, § 37 Abs. 7 BetrVG.

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Dem Schutz der Unabhängigkeit von arbeitgeberseitigen Druckmechanismen geschuldet ist die Vorschrift des § 15 Abs. 1 KSchG:[36] Danach ist jede ordentliche Kündigung eines Betriebsratsmitglieds während seiner Amtszeit und ein Jahr danach unzulässig.

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Obwohl diese Aufzählung noch nicht abschließend ist, wird bereits deutlich, dass ein Betriebsratsmitglied eine Reihe von Privilegien genießt, die ihre Rechtfertigung durchaus in der Sicherung seiner Unabhängigkeit gegenüber dem Arbeitgeber und der Vermeidung von Nachteilen durch die Übernahme des Amtes finden, die aber gleichwohl die Besorgnis dämpfen sollten, man finde bei Anlegung der üblichen Haftungsmaßstäbe keine Kandidaten zur Übernahme eines Betriebsratsmandats. Ohnedies ist es meines Erachtens irreführend, beim Betriebsratsamt von einem Ehrenamt zu sprechen, was gleichsam indiziert, es werde nur der Ehre wegen und aus keinem anderen Grund übernommen. Mit Belling ,[37] der eine zivilrechtliche Haftung des Betriebsrats gegenüber Arbeitnehmern fordert, sollte vielmehr die enge Verwandtschaft des Betriebsratsamts mit anderen fremdnützig angelegten Ämtern des privaten Rechts, wie beispielsweise dem des Vormunds gemäß §§ 1773 ff. BGB, hervorgehoben werden.[38] Auch der private Vormund führt die Vormundschaft gemäß § 1836 Abs. 1 S. 1 BGB grundsätzlich unentgeltlich. Jedoch käme man bei ihm kaum auf die Idee, seine Verantwortung gegenüber dem Mündel auf grob fahrlässige und vorsätzliche Schädigungen zu begrenzen.[39] Er haftet vielmehr für jeden Grad der Fahrlässigkeit.[40] Der Zweck des privaten Amts, nämlich Störungen im Rahmen des Privatrechtsverkehrs zunächst ohne direkte Einschaltung des Staates zu beheben,[41] kann schließlich nur dann effektiv erfüllt werden, wenn dem Amtsträger auch Konsequenzen für schuldhafte Pflichtverletzungen drohen, die dem Interessenträger schaden.[42] Wegen der besonderen Missbrauchsgefahren, die daraus erwachsen, dass Rechtsinhaberschaft und Rechtsausübungsbefugnis auseinanderfallen, überlässt der Gesetzgeber dem Amtsinhaber keinen Freiraum ohne verbindliche Haftungsmaßstäbe. Dabei sind seine rechtlichen Befugnisse eng mit seinen Pflichten verknüpft, die aus der Funktion des Amts erwachsen.[43]

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