Gerhard Dannecker - Insolvenzstrafrecht

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Das strikt auf die Belange der Praxis zugeschnittene Werk behandelt alle wichtigen Fragenkomplexe des Insolvenzstrafverfahrens und vermittelt dem Anwalt die erforderliche Fachkenntnis für eine effektive und erfolgreiche Verteidigung. Insbesondere gibt es wertvolle Hinweise und Hilfestellungen zu in der Praxis auftauchenden Fragen, die in der gängigen Kommentarliteratur nicht behandelt werden.
Bei den meist äußerst komplexen Insolvenzstrafverfahren ergibt sich eine Vielzahl von Spezialproblemen, die eine über das normale Straf- und Strafverfahrensrecht hinausgehende Fachkenntnis -insbesondere des Insolvenz-, Handels- und Wirtschaftsrechts – erfordern.
In der völlig neu bearbeiteten 3. Auflage u.a.:
–Bewertung der Unternehmergesellschaft im Rahmen der Insolvenzentwicklung
–Neueste Lit. und Rspr. zur nun vollzogenen Aufgabe der sog. Interessentheorie des BGH
–Zur steigenden Bedeutung von Criminal Compliance im Insolvenzstrafrecht
–Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des EuGH zur Insolvenzverschleppung von Leistungsorganen europ. Auslandsgesellschaften
–Auswirkungen auf die Insolvenzmasse durch Verhaltensweisen ohne förmliche Beteiligung am Insolvenzverfahren

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196

Poolvereinbarungen von Gläubigerbanken mit dem Gemeinschuldnerzum Zwecke der Unternehmenssanierung sind insolvenzrechtlich dagegen unbeachtlich.[99] Einzelne von Schuldnerseite aus zustimmungsbedürftige Vertragsklauseln bedürfen jedoch einer näheren insolvenzrechtlichen Betrachtung. Die Mitwirkung des Schuldners als berechtigte und verpflichtete Partei im Poolvertrag stellt eine Rechtshandlung im Sinne des § 129 InsO dar und ist somit mit der Rechtsfolge des § 143 InsO anfechtbar. Gleiches gilt für Poolverträge, die ohne Zustimmung des Schuldners abgeschlossen worden sind. In Frage könnte eine Anfechtung wegen inkongruenter Deckunggem. § 131 InsO kommen. Eine Sicherheit wird dann zu einer inkongruenten Deckung, wenn ihr Geber diese Sicherheit nicht, nicht in der gewährten Art oder nicht zu diesem Zeitpunkt schuldete.[100] Eine entsprechende Anfechtung scheidet allerdings aus, wenn der Gläubigerpool durch den Abschluss des Poolvertrages nicht mehr Rechte erhält, als den beteiligten Gläubigern bereits zuvor einzeln zustanden. Willigt der Schuldner vor Ablauf der in § 131 Abs. 1 InsO genannten Frist in die Erweiterung des Sicherungszwecks ein, so kommt eine Anfechtung nach dieser Vorschrift ebenfalls nicht in Betracht. Gleiches gilt, wenn ein Poolgläubiger vor diesem Zeitraum einen Anspruch auf Erweiterung des Sicherungszwecks hatte.

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Bargeschäftegem. § 142 InsO sind ebenfalls der Anfechtung nach § 131 InsO entzogen. Zu beachten gilt es allerdings, dass es an einem Bargeschäft im Sinne des § 142 InsO fehlt, wenn der Sicherungszweck im Zusammenhang mit Neuvalutierungen lediglich auf bereits bestehende Forderungen erweitert wird. Unter den strengen Anforderungen der Absichtsanfechtung nach § 133 InsO sind Bargeschäfte auch dann anfechtbar, wenn durch eine poolvertragliche Nachbesicherung der Sicherungszweck nicht verändert wurde.[101]

198

Bei vorsätzlicher Gläubigerbenachteiligungbesteht die Anfechtungsmöglichkeit des § 133 Abs. 1 InsO. Ein hierzu nachgewiesenes unlauteres, die Gläubiger benachteiligendes Verhalten ist allerdings zu verneinen, wenn der Schuldner zwar die (stets immanenten) Risiken einer Sanierung erkennt, für ihn aber die auf Grund positiver Prognose nachvollziehbare und vertretbare Bemühung um die Rettung des Unternehmens im Vordergrund steht. Durch eine sorgfältige Prüfung der Sanierungsmöglichkeit können die Pool-Banken das Risiko einer Anfechtung nach § 133 InsO minimieren.

dd) Resümee

199

Die Bildung eines Gläubigerpoolsist zulässigund per se nicht strafbar. Inzwischen ist dies sowohl vor wie auch innerhalb eines Insolvenzverfahrens gängige Praxis, kann doch so im Interesse der Mitglieder oftmals eine Fortführung des angeschlagenen Unternehmens erreicht werden.[102] Ein drohendes Insolvenzverfahren steht der Poolbildung nicht entgegen.[103] Die freie Sanierung[104] durch einen Bankenpool kann aus Schuldnersicht eine günstige Alternative zum Insolvenzverfahren und seiner Liquidation sein. Sollte es später dennoch zu einem Insolvenzverfahren kommen, so wird die Rechtsstellung der am Pool beteiligten Gläubiger in diesem Verfahren durch die vorherige Poolbildung jedoch nicht verbessert. Unabhängig von der Zusammenfassung im Poolvermögen muss für jede einzelne Sicherheit bewiesen werden[105], für welchen der Gläubiger und zur Absicherung welcher der gestellten Forderung sie bestellt wurde.[106] Den Gläubigerpools ist die Gefahr der Täuschung und Benachteiligungvor allem von Nichtpoolmitgliedernimmanent. Dies eröffnet oftmals die Möglichkeit der Einleitung von Strafverfahren wegen Betruges, Untreue oder Bankrotts gem. § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB.[107] Banken können sich insbesondere über § 14 StGB nach §§ 283 ff. StGB, wegen Insolvenzverschleppung oder Untreue – etwa durch die Vergabe weiterer ungesicherter Kredite – strafbar machen.[108]

b) Einrichtung eines Gläubiger-Fonds

200

Die Einrichtung eines Gläubiger-Fonds stellt grds. neben dem Gläubigerpool eine weitere Möglichkeit der Massesicherung durch Außenstehende dar. In diesem Bereich ist jedoch erhöhte Vorsicht geboten, bieten sich doch vielfältige Möglichkeiten strafrechtsrelevanter Anknüpfungspunkte, gerade in Fällen so genannter externer „Sanierer“.

201

Im Vorfeld sucht ein von dem in Schieflage geratenen Unternehmen beauftragter „Sanierer“ die jeweiligen Gläubiger auf und führt mit diesen Verhandlungen, um dem angeschlagenen Unternehmen Zeit für weitere Aktivitäten zu verschaffen.[109] Spätestens mit dem Hinweis auf die geringen Erfolgsaussichten einer gerichtlichen Durchsetzung ihrer Forderungen und dem drohenden völligen Forderungsausfall bei Eröffnung des ansonsten unausweichlichen Insolvenzverfahrens geben die Gläubiger regelmäßig nach. Dann erreicht ein überzeugend auftretender „Sanierer“ oftmals die Gewährung von Stundungenoder den Abschluss von Teilerlassverträgen im Sinne eines teilweisen Forderungsverzichts.[110] Gleichzeitig wird bei den Gläubigern unter Andeutung von durch Dritte bereits bereitgestellten Geldern für die Durchführung eines Sanierungsplans und damit die Einrichtung eines Gläubiger-Fonds geworben. Das Vertrauen der Gläubiger in die angebliche Sanierung wird dabei insbesondere durch die Einrichtung eines dem Zugriff des Schuldners entzogenen Anderkontos gewonnen. Zur Unterstreichung der Seriosität und als scheinbare Sicherheit werden teilweise sogar Bankvorstände als Berater oder Mitkontrolleure von den Scheinsanierern genannt.[111]

202

Je nach Vorgehensweise macht sich ein solcher „Sanierer“ wegen Täterschaft oder Teilnahme an einem (Kredit-)Betrug, einer Untreue, einer Insolvenzverschleppungoder an einer Gläubiger- bzw. Schuldnerbegünstigungstrafbar. Eine Untreue gegenüber den Gläubigern kann etwa dann bejaht werden, wenn der „Sanierer“ den Gläubigern zusagt, ihnen im Rahmen eines Sanierungsplans Fonds-Gelder auszubezahlen, um dadurch einen Stundungsvergleich herbeizuführen, in Wirklichkeit jedoch die Gelder abredewidrig anderweitig verwenden will.[112] Macht der vermeintliche „Sanierer“ falsche Angaben über den Fonds und die angeblich zur Verfügung stehenden (Dritt-)Gelder, so kann er sich wegen Betruges strafbar machen, wenn die Gläubiger dadurch zum Abschluss von Stundungs- oder Teilerlassverträgen veranlasst worden sind.

203

Oftmals misslingt den Strafverfolgungsbehörden jedoch der Nachweis eines Vermögensschadens. So muss zu Lasten des Täters nachgewiesen werden, dass die Gläubigerforderungen ohne den täuschungsbedingten Abschluss des Stundungs- oder Teilerlassvertrages zumindest teilweise noch realisierbar gewesen wären und erst nach der erfolglosen Durchführung der „Sanierung“ wertlos geworden sind.[113] Gelingt dieser Nachweis nicht, so kommt eine Verfolgung der Tat als Kreditbetruggem. § 265b StGB in Betracht.[114] Schließlich droht dem „Sanierer“ ein Strafverfahren wegen Insolvenzverschleppung, wenn und soweit er als faktischer Geschäftsführer eingestuft werden kann oder formal betrachtet sogar eine entsprechende Funktion innerhalb des überschuldeten Unternehmens übernommen hat. In den übrigen Fällen kommt zumindest eine Strafbarkeit wegen Anstiftung oder Beihilfe zu einer Insolvenzverschleppungdurch den Schuldner in Betracht.[115]

c) Gründung von Auffang-, Sanierungs- oder Betriebsübernahmegesellschaften

204

Soll ein bereits insolventes oder zumindest entsprechend gefährdetes Unternehmen vorübergehend fortgeführt oder optimal verwertet werden, so liegt häufig die Gründung so genannter Auffang-, Sanierungs- oder Betriebsübernahmegesellschaften nahe.[116] Ein solches Vorgehen ist sowohl vor als auch noch innerhalb eines Insolvenzverfahrens grds. zulässig.[117] Selbst wenn die Gründung im Einzelfall dem Interesse der Gläubiger entsprechen kann, darf nicht übersehen werden, dass es bei diesen Gesellschaften regelmäßig ausschließlich um die Zerschlagung des Unternehmenszu Lasten einzelner oder aller Gläubiger geht.[118] Außerhalb eines Insolvenzverfahrens kann in der Gründung einer solchen Auffanggesellschaft sogar eine Form der gesteuerten Insolvenzliegen. Bereits die Gründung einer Auffang-, Sanierungs- oder Betriebsübernahmegesellschaft kann unter Umständen strafrechtlich von Relevanz sein. Je nach Einzelfall verwirklicht sie ein Beiseiteschaffen von Vermögensbestandteilen gem. § 283 Abs. 1 Nr. 1 StGB oder eine als unwirtschaftlich einzustufende Ausgabe im Sinne von § 283 Abs. 1 Nr. 2 StGB.[119] Auch der Auffangtatbestand des § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB kommt hier in Frage.[120] An eine Strafbarkeit wegen Insolvenzverschleppung, Gläubigerbegünstigung oder wegen Untreue ist in diesen Fällen ebenfalls zu denken. Da die Gründung solcher Gesellschaften jedoch grds. zulässig ist, sind die entsprechenden Merkmale der Straftatbestände hier besonders genau zu prüfen.[121]

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