BFH U. v. 10.12.1975 – II R 150/67; BStBl. II 1976, S. 506.
[75]
Vgl. § 179 InsO.
[76]
S. dazu oben Rn. 135 f.
[77]
Die Fälligkeit tritt gem. § 23 Abs. 1 SGB IV spätestens am 15. des Monats ein, der dem Monat folgt, in dem die das Entgelt auslösende Beschäftigung stattgefunden hat (vgl. auch GesE SPD und B90/GRÜNE v. 31.5.2005, BT-Drucks. 15/5574).
[78]
Hierzu Stapper/Jacobi NJ 2010, 309, 311, 353 ff.
[79]
Pelz Rn. 488.
[80]
S. dazu oben Rn. 14 f.
[81]
Zur Reichweite dieses insolvenzrechtlichen Zwangsmittels Frind NZI 2010, 749, 752 f.
[82]
Zur nicht vom Bundesverfassungsgericht angenommenen Verfassungsbeschwerde gegen § 99 InsO wegen Verstoßes gegen Art. 103 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG BVerfG StV 2001, 212, 213.
[83]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 1.
[84]
S. in diesem Zusammenhang auch die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht des Schuldners bereits im Eröffnungsverfahren gem. § 20 Abs. 1 InsO.
[85]
So Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 22 mit Hinweis auf § 101 Abs. 1 S. 2 InsO.
[86]
Vgl. §§ 20 Abs. 1 S. 2, 22 Abs. 3 S. 3 InsO.
[87]
Vgl. § 200 InsO.
[88]
Vgl. § 207 Abs. 1 InsO bzw. § 211 Abs. 1 InsO.
[89]
Vgl. § 287 Abs. 2 S. 1 InsO, s.a. unten Rn. 168.
[90]
Die §§ 478–480, 483 ZPO gelten hier gem. § 98 Abs. 1 S. 2 InsO entsprechend.
[91]
Für die Haftanordnung gelten gem. § 98 Abs. 3 S. 1 InsO die § 802g Abs. 2, §§ 802h und 802j Abs. 1 ZPO entsprechend.
[92]
S. hierzu FK-InsO- Wimmer-Amend § 98 Rn. 23.
[93]
Einen direkten Anspruch auf Auskunft haben einzelne Mitglieder des Gläubigerausschusses nur, wenn sie berechtigterweise für den Gläubigerausschuss handeln; vgl. dazu Uhlenbruck- Uhlenbruck § 97 Rn. 3 m.w.N.
[94]
Hierzu ist weder ein Antrag noch ein Beschluss der Gläubigerversammlung erforderlich.
[95]
Wabnitz/Janovsky- Nickolai 25. Kap. Rn. 92 ff.
[96]
Die frühere KO enthielt eine solche Regelung nicht. Dennoch war anerkannt, dass der Schuldner auch strafbare Handlungen zu offenbaren hatte; vgl. BVerfG NJW 1981, 1431. Der Gesetzgeber der InsO hat sich an dieser Rechtsprechung orientiert.
[97]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 5 a.
[98]
So auch FK-InsO- Wimmer-Amend § 97 Rn. 26 m.w.N.; Braun- Kroth § 101 Rn. 6; ausführlich hierzu Uhlenbruck- Zipperer § 101 Rn. 4 m.w.N.
[99]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 6.
[100]
Vgl. im Einzelnen Braun- Kroth § 97 Rn. 9.
[101]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 7.
[102]
Im letzteren Fall trifft den Schuldner eine Mithilfepflicht dahingehend, dem Insolvenzverwalter sämtliche Auskünfte zu erteilen, die dieser zur Vorbereitung eines entsprechenden Anfechtungsprozesses benötigt.
[103]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 7.
[104]
Näher zum „nemo tenetur se ipsum accusare“-Prinzip unten Rn. 169.
[105]
Zum Problem der Beweisverwendung bei § 97 Abs. 1 S. 3 InsO Rn. 173 ff.
[106]
Zu der teils heftigen Kritik an dieser Vorschrift in der Praxis s. Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 9 ff. m.w.N.
[107]
Vgl. § 1589 BGB.
[108]
Vgl. § 1590 Abs. 2 BGB.
[109]
So die Begründung zu § 109 RegE [§ 97 InsO], BR-Drucks. 1/92 S. 142.
[110]
Müller-Gugenberger- Richter § 75 Rn. 31; Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 9.
[111]
S. dazu auch Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 4 m.w.N.
[112]
So BGH Z 109, 260.
[113]
Zu den einzelnen Tatbestandsmerkmalen s. oben Rn. 71 ff.
[114]
S. hierzu unten Rn. 903 ff.
[115]
RGSt 64, 138, 140; RGSt 67, 365 f.; OLG Frankfurt NStZ 1997, 551; Schönke/Schröder- Heine/Schuster § 283 Rn. 5 m.w.N.
[116]
LK - StGB- Tiedemann § 283 Rn. 38a.
[117]
Bspw. aus den §§ 20, 22 Abs. 3 S. 3, 97, 101 Abs. 1 InsO.
[118]
BGHSt 11, 146; Schönke/Schröder- Heine/Schuster § 283 Rn. 5.
[119]
Vgl. § 22 Abs. 3 S. 3 InsO.
[120]
Zur Kritik der Literatur daran, dass dem Schuldner zugemutet wird, seine Arbeitskraft im Rahmen der Insolvenzabwicklung zur Verfügung zu stellen, obwohl sie nicht zur Insolvenzmasse gehört, Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 16 m.w.N.
[121]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 16 m.w.N.
[122]
Spezielle Mitwirkungspflichten finden sich dagegen in einzelnen Vorschriften wie z. B. in § 153 Abs. 2 InsO und sind nicht über § 98 InsO zwangsweise durchsetzbar.
[123]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 17.
[124]
BVerfG ZIP 1986, 1336; OLG Köln ZIP 1986, 658.
[125]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 19.
[126]
Uhlenbruck-Zipperer § 97 Rn. 19.
[127]
Zu denken ist etwa an eine Tätigkeit als Steuerberater, Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder Arzt.
[128]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 19.
[129]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 2.
[130]
Uhlenbruck GmbHR 1972, 170, 175.
[131]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 2 m.w.N.
[132]
Vgl. zu den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten auch Uhlenbruck NZI 2002, 401 m.w.N.
[133]
Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 20 unter Hinweis auf die amtliche Begründung zu § 111 des RegE.
[134]
OLG Köln WM 1986, 682.
[135]
OLG Köln ZIP 1998, 113.
[136]
Vgl. dazu Uhlenbruck- Zipperer § 97 Rn. 2.
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts› F. Verzahnung von Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht
F. Verzahnung von Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht
Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts› F. Verzahnung von Insolvenzrecht und Insolvenzstrafrecht› I. Normauslegung und Normausfüllung
I. Normauslegung und Normausfüllung
164
Im Vergleich zum Kernstrafrecht sind die so genannten Blankettnormen im Wirtschaftsstrafrecht besonders häufig anzutreffen. Man versteht hierunter „offene“ Tatbestände, die zu ihrer Ausfüllung auf andere Rechtsakte der Legislative oder der Exekutive verweisen.
Zu unterscheiden sind Blankettstrafgesetze im engeren Sinnevon solchen im weiteren Sinne: Unter ersteren versteht man Normen, die auf eine andere Instanz als den Gesetzgeber des Blanketts für die Ausfüllung desselben verweisen (die so genannte Außenverweisung).[1] Blankettstrafgesetze im weiteren Sinnehingegen sind bloße Binnenverweisungen, also Verweisungen auf andere Normen innerhalb desselben Gesetzes; sie werden daher auch „unechte Blankettgesetze“ genannt. Sie sind unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten unbedenklich.[2] Ein Beispiel für ein unechtes Blankett findet sich in § 283 Abs. 1 Nr. 7b StGB, der die nicht rechtzeitige Aufstellung der Bilanz „entgegen dem Handelsrecht“ unter Strafe stellt: Die Vorschrift verweist hier auf ausgestaltende Normen im Handelsrecht, und zwar nicht nur auf solche im HGB, sondern auch auf die einschlägigen Fristen in den handelsrechtlichen Spezialgesetzen.[3]
2. Tatbestandliche Bestimmtheit
165
Echte Blankettnormen sind in verfassungsrechtlicher Hinsicht nicht unproblematisch: Sie müssen sich, wie alle anderen strafrechtlichen Normen auch, an Art. 103 Abs. 2 GGmessen lassen, der den Grundsatz normiert, dass keine Tat bestraft werden darf, wenn sie nicht vorher durch Gesetz als Straftat definiert und mit einer entsprechenden Sanktion belegt worden ist (nulla poena sine lege). Dies impliziert wiederum das so genannte Bestimmtheitsgebot: Es muss für den Normadressaten vorhersehbar sein, welches Verhalten verboten und strafbar ist.[4] Diese erforderliche Bestimmtheit kann bei Blankettstrafnormen, in denen nicht alle Voraussetzungen einer möglichen Strafbarkeit normiert sind, weil der Inhalt der Verweisungsnorm zur Konkretisierung erforderlich ist, zweifelhaft sein. Das Bundesverfassungsgericht hat hierzu ausgeführt, dass die Voraussetzungen der Strafbarkeit und die Art der Strafe für den Bürger schon aufgrund des Strafgesetzes ersichtlich sein müssen und nicht erst aufgrund des hierauf gestützten normausfüllenden Rechtsaktes vorauszusehen sein dürfen.[5] Ausreichend soll nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts insoweit sein, dass aus der formell-gesetzlichen Strafnorm zumindest das Risiko einer Bestrafung hervorgeht.[6] Darüber hinaus muss ebenfalls eine die Blankettnorm ausfüllende Verordnung dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG genügen.[7]
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