Gerhard Dannecker - Insolvenzstrafrecht

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Das strikt auf die Belange der Praxis zugeschnittene Werk behandelt alle wichtigen Fragenkomplexe des Insolvenzstrafverfahrens und vermittelt dem Anwalt die erforderliche Fachkenntnis für eine effektive und erfolgreiche Verteidigung. Insbesondere gibt es wertvolle Hinweise und Hilfestellungen zu in der Praxis auftauchenden Fragen, die in der gängigen Kommentarliteratur nicht behandelt werden.
Bei den meist äußerst komplexen Insolvenzstrafverfahren ergibt sich eine Vielzahl von Spezialproblemen, die eine über das normale Straf- und Strafverfahrensrecht hinausgehende Fachkenntnis -insbesondere des Insolvenz-, Handels- und Wirtschaftsrechts – erfordern.
In der völlig neu bearbeiteten 3. Auflage u.a.:
–Bewertung der Unternehmergesellschaft im Rahmen der Insolvenzentwicklung
–Neueste Lit. und Rspr. zur nun vollzogenen Aufgabe der sog. Interessentheorie des BGH
–Zur steigenden Bedeutung von Criminal Compliance im Insolvenzstrafrecht
–Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des EuGH zur Insolvenzverschleppung von Leistungsorganen europ. Auslandsgesellschaften
–Auswirkungen auf die Insolvenzmasse durch Verhaltensweisen ohne förmliche Beteiligung am Insolvenzverfahren

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Nach normgemäßer Verteilung der Insolvenzmasse durch den Insolvenzverwalter stellt das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren gem. § 211 Abs. 1 InsO ein. Eine Einstellungkann nach § 212 InsO auf Antrag des Schuldners bei entsprechender Glaubhaftmachung auch wegen des Wegfalls des Eröffnungsgrundesvorgenommen werden. Mit Hinweis auf die entsprechende Zustimmung sämtlicher Insolvenzgläubiger enthält § 213 InsO einen weiteren Einstellungsgrund. Das Verfahren innerhalb der aufgezeigten Wege der Einstellung regelt § 214 InsO, der u. a. eine öffentliche Bekanntmachung und eine Niederlegung des Antrages zur Einsicht vorschreibt. Vor der Einstellung hat der Insolvenzverwalter nach § 214 Abs. 3 InsO unstreitige Masseansprüche zu berichtigen und für die streitigen Masseansprüche Sicherheiten zu leisten. § 215 InsO regelt schließlich die Bekanntmachung und die Wirkungen einer solchen Einstellung. Als Rechtsmittel steht jedem Insolvenzgläubiger und dem Schuldner gem. § 216 InsO die sofortige Beschwerdezur Verfügung.

3. Der Insolvenzverwalter als Erkenntnisquelle

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Wie bereits dargelegt, hat der Insolvenzverwalter eine bedeutende Rolle innerhalb des Insolvenzverfahrens inne.[40] Vom Insolvenzrichter beauftragt, hat er regelmäßig im Vorfeld ein Gutachten zur Beantwortung der Frage zu erstatten, ob zur Deckung der Kosten eines Insolvenzverfahrens genügend freie Masse vorhanden ist (vgl. § 26 InsO). Auf Grund seines Einblicks in das insolvente Unternehmenstellt der Insolvenzverwalter eine wichtige Erkenntnisquelle der Ermittlungsbehörden dar.[41] Unabhängig davon, ob er als Gutachter gerade damit befasst ist, unternehmensbezogene Erkenntnisse zu sammeln und auszuwerten, oder ob er bereits ein schriftliches Gutachten vorgelegt hat, ist eine Kontaktaufnahme seitens des Staatsanwaltszu dem Insolvenzverwalter unerlässlich. Dadurch lassen sich gerade mit Blick auf eine möglicherweise „unsaubere“ Insolvenz wichtige Ansatzpunkte der Ermittlungsbehörden für weitere Untersuchungen gewinnen.[42] So werden oft entscheidende Feststellungen über Straftaten getroffen, die für den Verfall des Vermögens kausal waren oder in diesem Zusammenhang begangen wurden.

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Durch die ihm gem. § 152 InsO obliegende Verpflichtung zur Erstellung eines Gläubigerverzeichnisses verfügt der Insolvenzverwalter zudem über einen umfassenden Überblicküber möglicherweise geschädigte Gläubiger und damit potenzielle Opfer einer Insolvenzstraftat. Die ihm erteilten Auskünfte und eingesehenen Geschäftsunterlagen ermöglichen es dem Insolvenzverwalter regelmäßig, den Ermittlungsbehörden wichtige Hinweise auf vorgenommene Vermögensverschiebungen und sonstige Bankrotthandlungenzu geben.[43] Hier zeigt sich die Wichtigkeit eines intensiven Gesprächs und Austauschs zwischen Staatsanwalt und Insolvenzverwalter, da Letzterer derartige Erkenntnisse auf Grund seines anders lautenden gerichtlichen Auftrages in der Regel nicht schriftlich fixiert, sondern sich oftmals nur auf die Frage der Masseunzulänglichkeit beschränkt.

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Die Zusammenarbeit funktioniert nicht immer reibungslos. Selbst in Anbetracht der Tatsache, dass gerade der Insolvenzverwalter häufig schon aus eigenem Interesse an einer entsprechenden Kooperation mit der Staatsanwaltschaft interessiert ist[44], steht mancher Insolvenzverwalter einer derartigen Zusammenarbeit kritisch gegenüber. Dies kann in der Praxis sogar dazu führen, dass Ermittlungen der Staatsanwaltschaft bewusst behindert werden. In diesem Fall sollte sich der Staatsanwalt nach dem gescheiterten Versuch der Herbeiführung eines Einvernehmens nicht scheuen, die erforderlichen Maßnahmen gegen den womöglich die Herausgabe wichtiger Unterlagen verweigernden Insolvenzverwalter zu ergreifen.[45] Neben dem Instrumentarium der Beschlagnahme gem. § 94 Abs. 2 StPOist in Extremfällen auch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gegen den unkooperativen Insolvenzverwalter wegen des Verdachts der (versuchten) Strafvereitelung gem. § 258 Abs. 1 (bzw. 4) StGB in Erwägung zu ziehen (Rn. 1174).

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Der Insolvenzverwalter ist nicht zur Akteneinsicht in die Ermittlungsaktenberechtigt,[46] weil er nicht Verletzter der Straftat ist und als solcher auch keine sonstigen Anträge im Verfahren stellen kann (bspw. keinen Adhäsionsantrag).[47] Diese formale Argumentation kann jedoch nicht überzeugen. Dem Insolvenzverwalter steht jedenfalls ein Einsichtsrecht nach § 475 StPO zu, soweit es um Straftaten zu Lasten des vom Verwalter vertretenen Unternehmens geht. Dem Insolvenzverwalter soll aber jedenfalls nach den §§ 111g Abs. 2, 111h Abs. 2 StPO ein Recht auf Verfahrensbeteiligung zustehen, wenn das geschädigte Unternehmen die Zwangsvollstreckung in das Tätervermögen durchführt.[48]

Teil 1 Grundfragen des Insolvenz- und Insolvenzstrafrechts› E. Das Insolvenzverfahren› IV. Stellung der Gläubiger, insbesondere öffentlicher Stellen und der Sozialversicherung

IV. Stellung der Gläubiger, insbesondere öffentlicher Stellen und der Sozialversicherung

1. Das Finanzamt als Gläubiger des Gemeinschuldners

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Das Finanzamtkann nicht nur als Informationsquelle[49] der Strafverfolgungsbehörden mit einem insolventen Schuldner konfrontiert werden, und zwar im Rahmen des § 30 AO, sondern auch als dessen Gläubiger. Im Gegensatz zur früheren Rechtspraxis im Konkursverfahren muss zunächst festgestellt werden, dass das Finanzamt im Insolvenzverfahren bei der Geltendmachung von Forderungen keine Vorrechtemehr gegenüber anderen Gläubigern genießt. Dennoch bestehen in diesen Fallkonstellationen Besonderheiten, die eine nähere Auseinandersetzung mit der Rechtsmaterie erforderlich machen: Das Insolvenzrecht gilt gleichermaßen für Steuerforderungen, so dass diese grds. selbst nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch durch das Finanzamt durchgesetzt werden können.[50] Hierbei ist die Insolvenzordnung vorrangig anzuwenden. Das Insolvenzrecht geht dem Steuerrecht regelmäßig vor, da die Insolvenzordnung bis auf wenige Ausnahmen keine Regelungen zu steuerrechtlichen Problemen vorsieht. Mangels Änderungen des Steuerrechts im Hinblick auf die Insolvenzordnung gelten die steuerrechtlichen Grundsätze wie im früheren Konkurs- und Gesamtvollstreckungsverfahren im Wesentlichen fort.

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Gemäß § 38 InsO erfasst der Begriff der „Insolvenzforderung“diejenigen Forderungen, die im Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründet waren. Zur Feststellung des berücksichtigungsrelevanten Zeitpunkts stellt sich somit die Frage, wann eine Steuerforderung begründet ist. Dies ist dann der Fall, wenn der Rechtsgrund für ihre Entstehung bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens bereits gelegt war.[51] Eine Steuerforderungbegründet sich dabei unabhängig von ihrer Entstehung und ihrer Fälligkeit. So können Steuerforderungen, deren Entstehen an den Ablauf des Veranlagungs- oder des Voranmeldezeitraums gebunden ist,[52] auch schon vor Entstehung begründetsein. Zum Zeitpunkt der Insolvenzeröffnung begründete Steuerforderungen sind als Insolvenzforderungen nach § 174 Abs. 1 InsO anzumelden. Das Finanzamt ist als Steuergläubiger auch Insolvenzgläubiger und Massegläubiger hinsichtlich der sonstigen Masseverbindlichkeiten im Sinne von § 55 InsO. Zu Letzteren gehören die Steuern, insbesondere auch die durch Handlungen des Insolvenzverwalters oder des qualifizierten vorläufigen Insolvenzverwalters entstandene Umsatzsteuer. Ein insolvenzfreies Vermögen ist der Insolvenzordnung unbekannt. Stattdessen fließt jeder Neuerwerb des Schuldners während des Insolvenzverfahrens gem. § 35 InsO in die Insolvenzmasse.

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