Gerhard Dannecker - Insolvenzstrafrecht

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Das strikt auf die Belange der Praxis zugeschnittene Werk behandelt alle wichtigen Fragenkomplexe des Insolvenzstrafverfahrens und vermittelt dem Anwalt die erforderliche Fachkenntnis für eine effektive und erfolgreiche Verteidigung. Insbesondere gibt es wertvolle Hinweise und Hilfestellungen zu in der Praxis auftauchenden Fragen, die in der gängigen Kommentarliteratur nicht behandelt werden.
Bei den meist äußerst komplexen Insolvenzstrafverfahren ergibt sich eine Vielzahl von Spezialproblemen, die eine über das normale Straf- und Strafverfahrensrecht hinausgehende Fachkenntnis -insbesondere des Insolvenz-, Handels- und Wirtschaftsrechts – erfordern.
In der völlig neu bearbeiteten 3. Auflage u.a.:
–Bewertung der Unternehmergesellschaft im Rahmen der Insolvenzentwicklung
–Neueste Lit. und Rspr. zur nun vollzogenen Aufgabe der sog. Interessentheorie des BGH
–Zur steigenden Bedeutung von Criminal Compliance im Insolvenzstrafrecht
–Auswirkungen der Grundsatzentscheidung des EuGH zur Insolvenzverschleppung von Leistungsorganen europ. Auslandsgesellschaften
–Auswirkungen auf die Insolvenzmasse durch Verhaltensweisen ohne förmliche Beteiligung am Insolvenzverfahren

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Schließlich wurde das Konkursstrafrecht (heute: Insolvenzstrafrecht) aus generalpräventiven Erwägungen heraus[8] innerhalb der §§ 283 ff. StGB in das Strafgesetzbuch zurückgeführt, die mit Inkrafttreten der Konkursordnung am 1.10.1879 aus dem Strafgesetzbuch ausgeschieden waren, und der Tatbestand des Wuchers gem. § 291 StGB neu gefasst. Ziel des Reformgesetzgebers[9] war es, ausschließlich gefährliche Verhaltensweisen zu erfassen, weswegen sämtlichen Bankrottalternativen das Erfordernis einer wirtschaftlichen Krisehinzugefügt und auf das Merkmal der Gläubigerbenachteiligungsabsicht verzichtet wurde. Zudem wurde der Tatbestand des § 283 StGB um eine Vielzahl von Alternativen modifiziert, in deren Rahmen eine umfassende Fahrlässigkeitsverantwortung normiert ist. Darüber hinaus wurde die Generalklauseldes § 283 Abs. 1 Nr. 8 StGB[10] eingeführt. Mit ihr wollte der Gesetzgeber sich neu entwickelnde, noch nicht typisierte sozialschädliche Verhaltensweisen aus dem Umfeld der Insolvenz strafrechtlich erfassen.[11] Dies ist infolge der Kombination unbestimmter Rechtsbegriffe und der generalisierenden Betrachtungsweise strafrechtsdogmatisch nicht ganz unproblematisch.[12] Bezüglich der Reform des Konkursstrafrechts ging es nicht um echte Neuschöpfungen, sondern um eine Reform tradierter Straftatbestände, die modernisiert werden sollten.

2. Alternativ-Entwurf „Straftaten gegen die Wirtschaft“

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Auch der Alternativ-Entwurf von 1977 sprach sich für eine Kodifizierung der Insolvenzdelikte innerhalb des Strafgesetzbuches aus, erweiterte jedoch im Vergleich zum geltenden Recht den Kreis der krisenunabhängigen gefährlichen Bankrotthandlungen.[13] Auf den Sondertatbestand der Gläubigerbegünstigung wurde ebenso wie auf eine § 283a StGB entsprechende Regelung verzichtet,[14] die Fahrlässigkeitsstrafbarkeit wurde eingeschränkt.

3. Gesetz über die Sicherung der Bauforderungen (Bauforderungssicherungsgesetz – BauFordSiG)

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Das BauFordSiG dient dem Ziel, dass Baugeld nur zu Zwecken verwendet wird, für die es bestimmt ist, um die an der Herstellung oder dem Umbau eines Baus beteiligten Bauunternehmer vor Forderungsausfällen zu schützen.[15] Um diesen Zweck zu erreichen, statuiert § 1 BauFordSiG eine zivilrechtliche Baugeldverwendungspflichtund § 2 BauFordSiG sieht einen Straftatbestand für vorsätzliche Zuwiderhandlungenvor. Praktische Bedeutung hat insbesondere die zivilrechtliche Verwendungspflicht, die die Baugläubiger schützt, die an der Herstellung oder den Umbau eines Baus aufgrund eines Werk-, Dienst- oder Kaufvertrags beteiligt sind. Auch zwischengeschaltete Personen einer Vertragskette kommen als Baugläubiger in Betracht, sofern ein wirksamer Vertrag besteht.[16] Der Straftatbestand führt jedenfalls bislang nur ein Schattendasein.[17]

Baugeldempfänger[18] ist zunächst der Darlehensnehmer, der Baugeld von der finanzierenden Bank erhält und darüber verfügen kann, auch wenn er nicht Bauherr ist, sodann der Bauherr, der für das gesamte Baugeschehen wirtschaftlich und rechtlich verantwortlich ist, und schließlich ein Treuhänder, wenn er die Dispositionsbefugnis über Baugeld erhält und die Treuhandauflage vorsieht, dass er Baugläubiger zu befriedigen hat. Baugeldempfänger sind ferner der Bauträger, der Verkäufer schlüsselfertiger Häuser, der Generalunternehmer, der Generalübernehmer sowie selbstständig verfügungsbefugte Baubetreuer. Keine Baugeldempfänger sind Rechtsanwälte und Notare sowie Banken.

4. Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung vom 5.10.1994[19] und Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 19.12.1998[20]

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Nachdem durch das 1. WiKG[21] die Konkursstraftaten wieder in das Strafgesetzbuch eingestellt worden waren, wurden sie durch das „Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung“ in Verbindung mit dem „Gesetz zur Änderung des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung und anderer Gesetze“ an die Insolvenzordnung angepasst.[22] Diesem Gesetzgebungsakt gingen langwierige Reformbestrebungen voraus, die mit der Einsetzung der Insolvenzrechtskommission 1978 begannen und mit der Verkündung der Insolvenzordnung am 18.10.1994[23] und dem Einführungsgesetz zur Insolvenzordnung (EG InsO)[24] ihr Ende fanden. Das Bedürfnis für diese Reform ergab sich in erster Linie aus dem auf Dauer unhaltbaren Zustand, dass die Konkursanträge über Jahre hinweg in drei Viertel aller Insolvenzfälle mangels Masse abgewiesen werden mussten und die Zahl der eröffneten Vergleichsverfahren bedeutungslos geworden war.[25] In diesem Zusammenhang erfolgten durch Art. 60 Nr. 1 EGInsO zum 1.1.1999 eine Umbenennung der Überschrift des 24. Abschnitts des Strafgesetzbuches in „Insolvenzstraftaten“sowie einige sprachliche Änderungen innerhalb des § 283 Abs. 1 Nr. 1 bzw. Nr. 6 StGB und des § 283d Abs. 1 bzw. 4 StGB. Letztere wurden erforderlich, als das Konkursverfahren und das Vergleichsverfahren zur Abwendung des Konkurses nach der Vergleichsordnung zu einem einheitlichen Insolvenzverfahrenzusammengefasst wurden und die Gesamtvollstreckungsordnung in den neuen Bundesländern ausgelaufen war.

24

Eine Reform des damaligen Konkursstrafrechts war nach den Gesetzgebungsmaterialien mit dieser redaktionellen Anpassung zwar nicht beabsichtigt. Dennoch zeigte sich in Literatur und Praxis, dass durch diese Änderungen weder das Insolvenzstrafrecht im engeren noch das im weiteren Sinne[26] unberührt blieben. Durch die vereinfachte Eröffnung des Insolvenzverfahrenskann etwa die objektive Strafbarkeitsbedingung des § 283 Abs. 6 StGB schneller erfüllt sein, was die Gefahr einer Vorverlagerung der strafrechtlichen Verantwortlichkeitin diesem Zusammenhang birgt.[27] Dies lässt zudem die erweiterte Legaldefinition der Insolvenzgründe innerhalb der §§ 17 ff. InsO[28] befürchten. Allgemein kann konstatiert werden, dass das heutige Insolvenzverfahren schneller und leichter zu eröffnen ist als das frühere Konkursverfahren.[29] Hieraus ergibt sich eine Verschärfung des bisherigen Strafrechts.[30] Verantwortlich dafür ist unter anderem der Wegfall der Möglichkeit für den Schuldner, den Konkurs durch Beantragung eines gerichtlichen Vergleichsverfahrens im Sinne von § 1 VerglO abzuwenden. Auch der erweiterte Begriff der Zahlungsunfähigkeit in § 17 Abs. 2 InsO[31] und die Aufnahme des Insolvenzgrundes der drohenden Zahlungsunfähigkeit im Sinne von § 18 InsO[32] tragen dazu bei.[33] Als Reaktion darauf wird in der Literatur vorgeschlagen, den Inhalt der objektiven Bedingung der Strafbarkeit gem. § 283 Abs. 6 StGB neu zu bestimmen.[34]

5. Gesetz zur Änderung der Insolvenzordnung und anderer Gesetze vom 26.10.2001[35] und Gesetz zur Vereinfachung des Insolvenzverfahrens vom 13.4.2007[36]

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Beide Gesetze brachten erhebliche Veränderungen im Bereich der Insolvenzordnung mit sich, um die zwischenzeitlich deutlich gewordenen Schwachstellen der Insolvenzordnung zu beseitigen. Das Kernstrafrecht wurde davon zwar nicht – zumindest nicht unmittelbar – tangiert. Jedoch sind die mittelbaren Auswirkungender genannten Novellierungen auf das nationale Insolvenzstrafrecht nicht zu unterschätzen, da der zivilrechtlichen Insolvenzordnung Bedeutung für die Dogmatik und das Verständnis der Insolvenzstraftaten – insbesondere bezüglich der Rechtsgutsbestimmung – beigemessen werden muss.[37]

6. Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen[38]

26

Um die Attraktivität der GmbH gegenüber ausländischen Gesellschaftsformen wie derjenigen der Limited[39] zu erhöhen und Missbräuche mit einer GmbH zu bekämpfen, hat der Gesetzgeber das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)auf den Weg gebracht, das zum 1.11.2008 in Kraft getreten ist. Durch erleichterte Zustellungen,die rechtsformunabhängige Insolvenzantragspflicht,eine Erweiterung des Zahlungsverbotsgem. § 64 Abs. 2 GmbHG und eine Ausdehnung der Bestellungsverbote zum Geschäftsführersoll dem Missbrauch insbesondere in der Krise aktiv vorgebeugt und eine Einbeziehung der Limited in den Anwendungsbereich der Insolvenzdelikte erreicht werden.

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