Klaus Schroth - Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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Das Werk stellt die Entwicklung der «Opferschutzrechte», die Aufgaben und die Tätigkeiten des Verletztenanwalts sowie die Rechte des von Straftaten verletzten Zeugens anschaulich und praxisnah dar. Die allgemeinen Verletztenrechte und der Täter-Opfer-Ausgleich werden genauso behandelt, wie das Klageerzwingungsverfahren, die Nebenklage, das Adhäsionsverfahren, die Privatklage, der Anspruch auf Entschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses.
Ein Anhang mit Mustern und einer Checkliste für das Mandantengespräch erleichtert die Arbeit und gibt praktische und taktische Ratschläge für Rechtsanwälte, aber auch für Hilfsorganisationen und andere Berufsgruppen sowie Einrichtungen, die sich mit Verletzten von Straftaten befassen.
Die 3. Auflage des Handbuchs berücksichtigt insbesondere die zahlreichen Änderungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetz. Aktualisiert wurde auch die Adressenliste der wichtigsten Anlaufstellen und Hilfsorganisationen für Betroffene.
Das Werk ist nicht nur eine Hilfe für Rechtsanwälte, die vorwiegend Verletztenrechte wahrnehmen, sondern auch für Strafverteidiger, die hier viele Ansätze für eine sachgerechte Verteidigung finden können. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Opferschutzeinrichtungen, Zeugenanlaufstellen und weitere öffentliche Einrichtungen, die sich mit dieser Materie befassen.

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Vor diesem Hintergrund nahm sich der Gesetzgeber sehr schnell dem Problem der Stellung und der Rechte des Verletzten an. Während man noch kurz zuvor in Erwägung gezogen hatte, die Rechte der Verletzten zugunsten einer Entlastung der Justiz im Bereich des Strafverfahrens einzuschränken, änderte sich diese Meinung rasch in entgegengesetzter Richtung. Nach Schünemann hatte sich der Gedanke einer Verbesserung der Verletztenposition so rasch um sich gegriffen, dass alle anderen Ansätze überflügelt wurden und „in Windeseile“ konnten die dem Bundestag vorliegenden Gesetzesentwürfe durchgebracht werden.[9] Nachdem auch der Bundesrat in seiner Sitzung vom 28.11.1986 keinen Antrag nach Art. 77 Abs. 2 GG auf Einberufung des Vermittlungsausschusses gestellt hatte[10], trat das sog. „Opferschutzgesetz“ vom 18.12.1986[11] am 1.4.1987 in Kraft.

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten› III. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986› 2. Wesentlicher Inhalt

2. Wesentlicher Inhalt

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Schwerpunkt des sog. „Opferschutzgesetzes“ war eine Neuordnung der Beteiligungsrechte des Verletzten im Strafverfahren. Der Begriff des Verletzten wurde allerdings nicht definiert, sondern seine normative Ausfüllung sollte der Auslegung im jeweiligen Funktionszusammenhang überlassen bleiben. Das Gesetz sah nicht für jeden in irgendeiner Weise Verletzten die gleichen Rechte vor, sondern differenzierte bei bestimmten Befugnissen nach der Intensität der Beeinträchtigung.

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Wichtige und umfangreiche Änderungen durch das „Opferschutzgesetz“ ergaben sich im Bereich der Nebenklage, die somit einen Kernpunkt des Schutzes des Verletzten bildete.[12] Es blieb zwar wie bisher bei der Nebenklagebefugnis für Angehörige eines durch die Tat Getöteten sowie bei der Befugnis derjenigen, die die Anklageerhebung im Klageerzwingungsverfahren herbeiführen mussten; die vormalige, nur schwer einzusehende[13] und daher heftig kritisierte Verbindung der Nebenklagebefugnis mit der Berechtigung zur Privatklage wurde hingegen aufgegeben. Vielmehr zählte das neue Gesetz nunmehr enumerativ überwiegend schwere, gegen höchstpersönliche Rechtsgüter gerichtete Straftaten auf, die zukünftig die Nebenklagebefugnis begründen sollten. Hierzu gehörten insbesondere Kapitaldelikte, Körperverletzungen und Sexualstraftaten. Leichtere Straftaten aus dem Katalog der Privatklagedelikte, wie z.B. Hausfriedensbruch oder Sachbeschädigung, berechtigten nicht mehr zur Nebenklage. Die in der Praxis häufigen Fälle einer fahrlässigen Körperverletzung führten nicht mehr generell zur Nebenklagebefugnis; hier bedurfte es besonderer Gründe, z.B. schwere Verletzungsfolgen. Im Bereich der Straftaten gegen den gewerblichen Rechtsschutz und das Urheberrecht wurde die bis dato geltende Regelung beibehalten.

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Die Verletzten erhielten in einem neu eingefügten 4. Abschnitt des 5. Buches in den §§ 406d bis 406h StPO das Recht auf Akteneinsicht sowie auf Beistandschaft eines Rechtsanwalts. Zudem wurden der Persönlichkeitsschutz und die Möglichkeiten zur Schadenswiedergutmachung verbessert. Im „Opferschutzgesetz“ wurde außerdem ferner der Versuch unternommen, das Adhäsionsverfahren aufzuwerten, da dieses zuvor in der Praxis nur eine geringe Rolle gespielt hatte. Die Streitwertgrenze wurde aufgehoben und der Erlass von Grund- und Teilurteilen ermöglicht. Außerdem konnte dem Antragsteller im Adhäsionsverfahren auf Antrag auch Prozesskostenhilfe gewährt werden. Das Absehen von einer Entscheidung blieb jedoch für das Gericht weiterhin möglich.

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Weitere bedeutende Neuerungen brachte das „Opferschutzgesetz“ im Bereich des Schutzes der Persönlichkeitssphäre: Die Änderungen der §§ 68a und 247 StPO waren gewissermaßen ein „gesetzgeberischer Appell“, der alle Prozessbeteiligten „über den unmittelbaren, in seiner Wirkung wohl eher begrenzten Anwendungsbereich hinaus zu möglichst schonendem Umgang miteinander“ aufforderte.[14] Schließlich enthielt das „Opferschutzgesetz“ auch eine Neuregelung der Vorschriften über den Ausschluss der Öffentlichkeit.

Anmerkungen

[1]

Kaiser Kriminologie, S. 1.

[2]

Jung JR 1984, 309.

[3]

Jung ZStW 1981, 1109 ff.

[4]

Vgl. dazu Schöch NStZ 1984, 385, 386; vgl. Weigend ZStW 1984, 761; Kaiser Kriminologie, S. 191 ff.; Granderath MDR 1983, 797.

[5]

Rieß Gutachten zum 55. DJT, S. 9, 47 ff., 51 f., 55.

[6]

BVerfGE 38, 105.

[7]

Rieß Gutachten zum 55 DJT, S. 9, 47 ff., 55.

[8]

Verh. des 55. DJT 1984, Bd. I Teil C, Bd. I Teil L.; vgl. auch Schöch NStZ 1986, 384, 387; Böttcher in FS Egg, 69 ff.

[9]

Schünemann NStZ 1986, 193.

[10]

BR-Drucks. 508/86 v. 7.11.1986; BR-Plenarprotokoll 571, S. 649 A.

[11]

BGBl. I, 2496 v. 24.12.1986.

[12]

Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 154.

[13]

Böttcher JR 1987, 133, 135.

[14]

Rieß/Hilger NStZ 1987, 145, 150.

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten› IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998

IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998

Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten› IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998› 1. Vorgeschichte

1. Vorgeschichte

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In der Zeit nach Erlass des sog. „Opferschutzgesetzes“ reifte vielfach die Erkenntnis, dass weitere Regelungen zum Schutz von Zeugen erforderlich sind. Das Strafverfahrensänderungsgesetz aus dem Jahre 1979 hatte nur Bestimmungen enthalten, wonach der Wohnort eines Zeugen in der Hauptverhandlung nicht angegeben werden musste. Hierdurch war jedoch keine besondere Schutzwirkung verbunden, da der Verteidiger eines Angeklagten bereits im Ermittlungsverfahren das Recht auf Akteneinsicht geltend machen konnte und auf diesem Wege ein Bekanntwerden der Wohnadresse möglich war. Das „Gesetz zur Bekämpfung des illegalen Rauschgifthandels und anderer Erscheinungsformen der Organisierten Kriminalität“ aus dem Jahre 1992 schuf die Möglichkeit, unter bestimmten Voraussetzungen statt der Wohnanschrift eine Dienstadresse oder eine andere ladungsfähige Anschrift anzugeben, oder auch – bei einer Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit – keine Angaben zur Person zu machen. Dies stellt zwar eine Verbesserung dar, die Probleme beim Zeugenschutz waren damit jedoch bei Weitem nicht ausgeräumt.

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Dies zeigte sich deutlich während einiger spektakulärer Prozesse wegen Kindesmissbrauchs, die dann auch den wesentlichen Anstoß zu einer Gesetzesreform gaben. In einem dieser Prozesse verlegte eine Strafkammer des LG Mainz mit Zustimmung aller Verfahrensbeteiligter die Vernehmung der Kinder in einen gesonderten Raum[1], um diesen die unmittelbare Konfrontation mit den möglichen Tätern sowie die psychische und physische Belastung einer Vernehmung im Sitzungssaal mit zahlreichen anwesenden Personen zu ersparen. Das Ganze geschah ohne hinreichende gesetzliche Grundlage, fand jedoch breite Zustimmung. Die Vorlage des Bundesrates zu einem „Zeugenschutzgesetz“ beschränkte sich noch auf die Zeugenschutzproblematik hinsichtlich Jugendlicher und Kinder.[2] Der Bundestag folgte jedoch einem weitergehenden Entwurf der Koalitionsfraktionen[3], der auch die Rechte sonstiger gefährdeter Zeugen berücksichtigte und eine abweichende Regelung in Bezug auf Vernehmungen in der Hauptverhandlung enthielt. Nachdem schließlich im Vermittlungsausschuss ein Kompromiss gefunden wurde, trat das sog. „Zeugenschutzgesetz“[4] am 1.12.1998 in Kraft.

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