Die Gesellschaft muss auf die Einhaltung wesentlicher rechtstaatlicher Grundsätze achten. Dabei hat sie dem Verletzten zu helfen, soweit wie möglich seine persönlichen Beeinträchtigungen abzubauen und die Rückkehr zur Normalität zu finden, auch was sein Umfeld betrifft. Ohne die Berücksichtigung der Verletzteninteressen kann der Rechtsfrieden letztendlich nicht wiederhergestellt werden. Andererseits darf nicht übersehen werden, dass die Belange des Verletzten und die rechtstaatlichen Grundsätze im Strafverfahren aufgrund der dortigen Täterzentrierung in einem besonderen Spannungsverhältnis stehen. Hier hat aus rechtstaatlichen Gründen ausschließlich der Angeklagte im Fokus zu stehen, da es im Strafverfahren allein um die Feststellung und Aushandlung seiner Verantwortlichkeit für das Tatunrecht geht[6].
Auch vor dem Hintergrund der Tatsache, dass der Verletzteneigenschaft als rechtspolitische Begründung von Teilhabe- und Mitwirkungsrechten im Strafprozess nur eine eingeschränkte Bedeutung zukommen kann, da solche nur gegenüber dem Täter bestehen können, dieser jedoch wiederum erst ab rechtskräftiger Verurteilung feststeht[7], besteht hinreichender Anlass, unter anderen Aspekten über den staatlichen Umgang mit dem von einer Straftat Betroffenen außerhalb des Strafverfahrens nachzudenken und nach neuen Lösungsansätzen zu suchen.[8]
Gerade der unumstößliche Grundpfeiler im Strafprozessrecht, nämlich die zu Gunsten des Angeklagten streitende Unschuldsvermutung, zwingt dazu, über die mögliche Stellung von Geschädigten in einem justizförmigen Verfahren nachzudenken. Zweifelsohne muss es als gesellschaftliche Aufgabe und Verantwortung gesehen werden, Opfern von Straftaten, insbesondere Gewalt- und Sexualstraftaten, helfend zur Seite zu stehen. Dabei ist sicherlich nicht ausreichend, den Täter nur seiner gerechten Strafe zuzuführen. Die von einer Straftat betroffenen Personen bedürften besonderer Fürsorge, die zu leisten Aufgabe der gesamten Gesellschaft ist. Das staatliche Gewaltmonopol findet nur dann seine Rechtfertigung, wenn und solange der Staat effizient in die Regelung von Konflikten der Bürger untereinander eintritt. Diese Aufgabe zur Konfliktlösung bedeutet indes nicht, dass der Verletzte einen Anspruch darauf hat, gerade im Strafprozess an der Konfliktregelung bzw. –beilegung beteiligt werden zu müssen. Umso verwunderlicher ist es, dass sich bislang die Gesetzgebung im Wesentlichen allein auf die Stärkung von Verletztenrechten im Strafverfahren konzentriert hat. Dies hat quasi zwangsläufig zur Konsequenz, dass einem Verletzten naturgemäß nur dann Rechte zugestanden werden können, wenn man bereit ist, bereits zu Beginn des Verfahrens diese Verletzteneigenschaft als tatsächlich gegeben anzuerkennen. Gerade dies führt aber zu dem unlösbaren Konflikt mit der bereits oben angeführten Unschuldsvermutung. Vor dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens steht einem hinreichenden „Tat- bzw. Täterverdacht“ bei Anklageerhebung gewissermaßen ein hinreichender „Opfer- bzw. Verletztenverdacht“ gegenüber[9]. Da das Prinzip der Verletztenvermutung jedoch der Unschuldsvermutung widerspricht und droht, diese außer Kraft zu setzen, kann der Gesetzgeber keinesfalls sämtliche Belange des Verletzten im Strafverfahren berücksichtigen, ohne gleichzeitig die Verfahrensgrundrechte des Beschuldigten wesentlich zu beeinträchtigen. Je weitreichender der Verletzte in seiner Zeugenstellung im Strafverfahren geschont wird, desto tiefgreifender kommt es zum Konflikt. Umso plausibler und konsequenter erscheint deshalb die Forderung, dem Verletzten ein eigenes Verfahren außerhalb des Strafverfahrens zur Seite zu stellen, in dessen Mittelpunkt – spiegelbildlich zum Strafverfahren – allein er selbst steht und in dem ihm uneingeschränkt eine „Verletztenvermutung“ zukommt. In einem solchen Verfahren würde dann aus dem strafprozessualen „in-dubio-pro-reo-Grundsatz“ ein verletztenfreundlicher „in-dubio-pro-victima-Grundsatz“ werden.[10]
[1]
Lüderssen in FS Hirsch, S. 879.
[2]
Vgl. dazu etwa auch Jahn Rationalität und Empathie, S. 152 ff.
[3]
Zur Rolle des Verletzten in den Straftheorien und die sich daraus ergebenden strafverfahrensrechtlichen Folgerungen vgl. ausführlich Anders ZStW 124 (2012), S. 393 ff., 403 ff.; beispielhaft zur Diskussion um den Verletzten in anderen europäischen Rechtsordnungen vgl. Stückler NK 2011, 60 ff.
[4]
vgl. etwa die Dokumentation der Konferenz „Im Zweifel gegen das Opfer“ – Zur Situation von Kriminalitätsopfern in Deutschland“, 2001; Schöch NStZ 1984, 384, 385 ff.; Frommel Vom Umgang der Justiz mit Minderjährigen, S. 31, 45; Prittwitz Die Stellung des Opfers im Strafrechtssystem, S. 54; Sachs JuS 2015, 376 ff.; Lüderssen in FS Hirsch, S. 879 ff., 890; ders. Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 131 ff.; Jung JR 1987, 309; ders. ZRP 2000, 159, 161; Schünemann NStZ 1986, 193, 197; ders. in FS Hamm, S. 694; von Galen Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 123 ff., dies. Schriftenreihe der Strafverteidigervereinigungen, Band 28, S. 265 ff.; Krauß Materialien zum 28. Strafverteidigertag in Karlsruhe, S. 138 ff.; Schroth in FS Hamm, S. 677 f.
[5]
Jung ZRP 2000, 159, 161.
[6]
Vgl. dazu Meier Strafrechtliche Sanktionen, S. 37 ff.; Stöckel in FS Heintschel-Heinegg, S. 411 ff.; Zur Rolle und Bedeutung des Verletzten im Strafverfahren sowie zur Begründung seiner prozessualen Stellung im Strafverfahren, vgl. weiterführend etwa Weigend RW 2010, 39 ff.; Anders ZStW 124 (2012), 374 ff.; Renzikowski in FS Höland, 210 ff.; Sachs JuS 2015, 376 ff.; Schiemann KritV 2012, 161 ff.; Pollähne StV 2016, 671 ff.; Dölling in Gedächtnisschrift für Brugger, S. 649 ff.; Stückler NK 2011, 60 ff.; Bung StV 2009, 430 ff.; Rieß in FS Jung, 751 ff.; Gelber/Walter NStZ 2013, 77.
[7]
Kritisch dazu ebenfalls: Weigend RW 2010, 39ff., 45 ff., 54; Renzikowski in FS Höland, S. 214 ff.; vgl. auch Anders ZStW 2012, 374, 393.
[8]
Vgl. dazu etwa Gräfin von Galen , StV 2013, 171 ff.; Schöch in FS Pfeiffer, S. 565 ff.; Stgn. des DAV durch die Task Force „Anwalt für Opferrechte“ unter Beteiligung des DAV-Ausschusses Strafrecht (Stgn. 66/2014).
[9]
Vgl. dazu Pollähne StV 2016, 675.
[10]
Vgl. dazu Gräfin von Galen StV 2013, 174 ff., 176.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten› II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976
II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten› II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976› 1. Vorgeschichte
7
Das erste Gesetz, das die Verbesserung der Situation des Verletzten zum Ziel hatte, war das sog. „Opferentschädigungsgesetz“ aus dem Jahr 1976.[2] Bis zum Erlass dieses Gesetzes standen dem von einer Straftat Betroffenen nur wenige rechtliche Möglichkeiten zur Verfügung, einen hinreichenden Ausgleich für die erlittenen Schäden zu erlangen. Zum einen konnte der Verletzte den Zivilrechtsweg beschreiten und über die Anspruchsgrundlagen der §§ 823 ff. BGB versuchen, vom Täter Schadensersatz zu erlangen – Voraussetzung hierfür war jedoch, dass dieser überhaupt bekannt war. Das gleiche Problem stellte sich auch auf strafrechtlicher Ebene im Rahmen des Adhäsionsverfahrens gem. §§ 403 ff. StPO. Doch selbst in den Fällen, in denen der Täter zweifelsfrei feststand, konnte ein Ersatzanspruch nur durchgesetzt werden, wenn dieser über die notwendigen finanziellen Mittel zum Schadensausgleich verfügte. Auch Versicherungen boten oftmals keinen Schutz bei Beeinträchtigungen durch Gewaltverbrechen oder waren zu teuer. Angesichts dieser Situation reifte bereits in den späten 60er Jahren die Erkenntnis, dass dringend ein Tätigwerden des Gesetzgebers geboten sei.
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