a) Verfahrenshindernisse
b) Verdacht auf Vorliegen eines Offizialdelikts
c) Rücknahme der Privatklage
d) Tod des Privatklägers
e) Einstellung wegen geringer Schuld
2. Sachurteil
VIII. Rechtsmittel
1. Allgemeines
2. Berufung
3. Revision
4. Beschwerde
IX. Kosten
1.Kostenentscheidung
a) Verurteilung des Angeklagten
b) Nichtverurteilung des Angeklagten
c) Teilweise Verurteilung des Angeklagten
d) Verfahrenseinstellung wegen geringer Schuld
e) Widerklage
f) Kosten und Auslagen des Sühneverfahrens
g) Kosten des Rechtsmittelverfahrens
2. Rechtsanwaltsvergütung
3. Prozesskostenhilfe
Teil 11 Anspruch auf Verletztenentschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses
I. Verletztenentschädigung
1.Entschädigung nach dem sog. „Opferentschädigungsgesetz“
a) Allgemeines
b)Anspruchsvoraussetzungen
aa) Anspruchsberechtigter Personenkreis
bb) Tatbestandsverwirklichung
cc) Schutzbereich
c) Versagungsgründe
d) Entschädigungsleistungen
e) Geltendmachung der Entschädigungsansprüche
2. Entschädigung aus dem „Entschädigungsfonds für Schäden aus Kraftfahrzeugunfällen“
3. Finanzielle Unterstützung aus speziellen Opferhilfefonds
4. Anspruchssicherung nach dem sog. „Opferanspruchssicherungsgesetz“
II. Verletztenschutz durch Gewaltschutz
1. Allgemeines
2. Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für erwachsene Verletzte
a) Schutzanordnungen nach dem GewSchG
b) Schutzanordnungen außerhalb des GewSchG nach §§ 823, 1004 BGB analog
c) Wohnungszuweisung bei Eheleuten gem. § 1361b BGB
d) Ansprüche auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, § 823 BGB
e) Übertragung des Sorgerechts über die Kinder, § 1671 BGB
f) Aussetzung oder Beschränkung des Umgangsrechts des gewalttätigen Elternteils, § 1684 BGB
3. Zivilrechtliche Schutzmaßnahmen für Kinder als Betroffene von häuslicher Gewalt
4. Wegweisungsrecht der Polizei
5. Festnahmerecht der Polizei
III. Verletztenschutz bei Belästigungen am Arbeitsplatz
IV. Therapeutisch-präventiver Verletztenschutz
V. Verletztenschutz im Ausland
Teil 12 Muster
Anhang
Anhang 1 Adressen und Hinweise auf staatliche Einrichtungen und Hilfsorganisationen zum Opferschutz
Anhang 2 Zeugenberatungsstellen
Literaturverzeichnis
Stichwortverzeichnis
Die seit Jahren anhaltende und zum Teil mit viel Leidenschaft geführte Diskussion über die Rechte der „Opfer“ von Straftaten hat auch nach dem zwischenzeitlich 3. Opferrechtsreformgesetz vom 21.12.2015 trotz erheblicher Erweiterungen immer noch kein Ende gefunden.
Zunehmend weicht die Bezeichnung „Opfer“ dem Begriff „Verletzter“, da dieser weniger emotional aufgeladen ist und nicht jeder Geschädigte sich in die Opferrolle gedrängt sehen will.[1]
Es war unübersehbar und gerade in Sexual- und Gewaltstrafverfahren immer deutlich geworden, dass die „Verletzten“ oft nicht ausreichend geschützt und im Strafprozess weiteren Belastungen ausgesetzt waren, die sie zusätzlich zu den bereits erlittenen Erniedrigungen und Schäden hinnehmen mussten.
Dem Bedürfnis des Verletzten nach mehr Verständnis für seine besondere physische und psychische Lage und entsprechende Hilfe ist der Gesetzgeber weitgehend nachgekommen und hat den Verletzten mit Möglichkeiten der Einflussnahme auf den Strafprozess ausgestattet, die aber nicht nur auf Seiten der Strafverteidiger äußerst kritisch gesehen werden.
Es wird befürchtet, dass die durch das Grundgesetz, die Strafprozessordnung und andere Verfahrensgesetze vorgegebene „Waffengleichheit“ zwischen dem Staat und denjenigen Menschen, die möglicherweise eine Straftat begangen ha ben(Unschuldsvermutung), sich zu einem „Parteienprozess“ zu entwickeln droht, wenn dem Verletzten zu viele Möglichkeiten der Einflussnahme im und auf den Strafprozess eingeräumt werden. Dadurch könne der Grundsatz des „fairen Verfahrens“ in der Auseinandersetzung zwischen dem Staat und dem möglichen Straftäter beeinträchtigt werden. Die aus den Reformgesetzen erkennbare Einbeziehung eines Genugtuungsinteresses sei eher Vergeltung und habe im modernen Strafverfahren keinen Platz.[2]
Nach wie vor gilt es, die Interessen aller am Verfahren Beteiligten und der Gesellschaft zu wahren, den Kern des Strafprozesses – nämlich das vom Grundsatz des „fairen Verfahrens“ geprägte Prozedere – aber nicht zu verlassen. Die Verbesserung des Schutzes des Verletzten darf nicht einseitig zu Lasten des Beschuldigten gehen.[3]
Zu schnelle, nicht ausreichend bedachte und oft mit populistischen Argumenten vorangetriebene Gesetzesänderungen können nur schaden.
Mehr denn je sind durch die neue Gesetzeslage alle an einem Strafverfahren Beteiligte aufgerufen, mit den Verletztenrechten sorgfältig umzugehen. Dies gilt insbesondere auch für die anwaltlichen Vertreter – auf beiden Seiten – als Verteidiger und als Rechtsanwälte der Verletzten, aber auch für die Medien!
Mit diesem Beitrag wird nunmehr in der 3. Auflage versucht, einen Überblick über die Rechte des Verletzten und „Opfers“ im Strafverfahren zu geben.
Eine Überarbeitung der 2. Auflage war nach den Neuregelungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetz mit den erweiterten Verletzten- und Zeugenrechten erforderlich geworden.
Bei der Überarbeitung wurden die einzelnen Kapitel möglichst geschlossen dargestellt, sodass insgesamt Wiederholungen nicht zu vermeiden waren.
Sehr herzlich danken wir allen, die uns wertvolle Hinweise gegeben und uns bei der Arbeit unterstützt haben. Wir hoffen auch weiterhin auf Anregungen und Erfahrungsaustausch.
Wir danken unserem Kollegen Ashraf Abouzeid, der uns bei der Erstellung dieser 3. Auflage mit viel Engagement unterstützt hat.
Klaus Schroth
Marvin Schroth
[1]
Rn. 1 – so von Schlieffen & Uwer in Opferrechte im Strafverfahren, Policy Paper der Strafverteidigervereinigungen, Oktober 2017.
[2]
Rn. 2 – gleich früher Rn. 1.
[3]
Rn. 3 – gleich früher Rn. 2.
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten
Inhaltsverzeichnis
I. Die moderne „Opferdiskussion“
II. Gesetz über die Entschädigung für Opfer von Gewalttaten vom 11.5.1976
III. 1. Gesetz zur Verbesserung der Stellung des Verletzten im Strafverfahren vom 18.12.1986
IV. Gesetz zum Schutz von Zeugen bei Vernehmungen im Strafverfahren und zur Verbesserung des Opferschutzes vom 30.4.1998
V. Täter-Opfer-Ausgleich – Gesetz zur strafverfahrensrechtlichen Verankerung des Täter-Opfer-Ausgleichs vom 20.12.1999
VI. Rahmenbeschluss 2001/220, JI des Rats über die Stellung von Opfern im Strafverfahren vom 15.3.2001 – Richtlinie 2004/80/EG des Rats der Europäischen Union vom 29.4.2004
VII. Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren vom 24.6.2004
VIII. Gesetz zur Modernisierung der Justiz vom 24.8.2004
IX. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Verletzten und Zeugen im Strafverfahren vom 29.7.2009
X. EU-Richtlinie über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten vom 25.10.2012
XI. Gesetz zur Stärkung der Rechte von Opfern sexuellen Missbrauchs vom 26.6.2013
XII. Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren vom 21.12.2015
XIII. Weitere Gesetze
Teil 1 Die Entwicklung der Schutzrechte zugunsten des Verletzten› I. Die moderne „Opferdiskussion“
I. Die moderne „Opferdiskussion“
1
Vor etwa vierzig Jahren wurde dem Verletzten im Strafverfahren über seine Zeugenaussage hinaus kaum Beachtung geschenkt. Dieses Verständnis geht zurück auf die geschichtliche Entwicklung, in der mit der Herausbildung eines staatlichen Gewaltmonopols auch die Rolle des Verletzten als Prozesssubjekt schrittweise beseitigt wurde. Der von einer Straftat Betroffene wurde durch den Staat als Ankläger ersetzt. Mit Beginn der „modernen Opferdiskussion“ in den 70er Jahren des 20. Jahrhunderts, in der in zunehmendem Maße die Erweiterung der „Opferrechte“ gefordert wurde, ist diese Entwicklung in ihr Gegenteil umgeschlagen.[1] Der Gesetzgeber hat sich in der Folgezeit immer wieder die Argumente der Befürworter des Ausbaus von „Opferrechten“ zu Eigen gemacht und durch eine Vielzahl von Gesetzen die Position des Verletzten im Strafverfahren nachhaltig gestärkt – zuletzt durch das sog. „3. Opferrechtsreformgesetz“ vom 21.12.2015.
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