Klaus Schroth - Die Rechte des Verletzten im Strafprozess

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Die Rechte des Verletzten im Strafprozess: краткое содержание, описание и аннотация

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Das Werk stellt die Entwicklung der «Opferschutzrechte», die Aufgaben und die Tätigkeiten des Verletztenanwalts sowie die Rechte des von Straftaten verletzten Zeugens anschaulich und praxisnah dar. Die allgemeinen Verletztenrechte und der Täter-Opfer-Ausgleich werden genauso behandelt, wie das Klageerzwingungsverfahren, die Nebenklage, das Adhäsionsverfahren, die Privatklage, der Anspruch auf Entschädigung und weitere Rechte des Verletzten außerhalb des Strafprozesses.
Ein Anhang mit Mustern und einer Checkliste für das Mandantengespräch erleichtert die Arbeit und gibt praktische und taktische Ratschläge für Rechtsanwälte, aber auch für Hilfsorganisationen und andere Berufsgruppen sowie Einrichtungen, die sich mit Verletzten von Straftaten befassen.
Die 3. Auflage des Handbuchs berücksichtigt insbesondere die zahlreichen Änderungen durch das 3. Opferrechtsreformgesetz. Aktualisiert wurde auch die Adressenliste der wichtigsten Anlaufstellen und Hilfsorganisationen für Betroffene.
Das Werk ist nicht nur eine Hilfe für Rechtsanwälte, die vorwiegend Verletztenrechte wahrnehmen, sondern auch für Strafverteidiger, die hier viele Ansätze für eine sachgerechte Verteidigung finden können. Gleiches gilt selbstverständlich auch für Opferschutzeinrichtungen, Zeugenanlaufstellen und weitere öffentliche Einrichtungen, die sich mit dieser Materie befassen.

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Der moderne Strafprozess weist dem Verletzten eine Subjektrolle[2] zu, die die Wahrung der Grundrechte gewährleistet und dazu dienen soll, gesellschaftliche Konflikte, die sich aus der unzureichenden Beachtung des Verletzten und seiner Belange ergeben können, zu vermeiden.[3] Die vor der rechtskräftigen Verurteilung des Täters geltende Unschuldsvermutung und der besonders kritische Umgang mit der Aussage des Verletzten lassen bei diesem leicht den Eindruck entstehen, er werde missverstanden oder es werde ihm nicht geglaubt. Was einem distanzierten Beobachter als rechtsstaatliches Gebot im Lichte der Unschuldsvermutung zwingend erforderlich und geboten erscheint, wird aus Sicht des Verletzten oft als zusätzliche Demütigung empfunden. Der moderne Strafprozess versucht auf unterschiedliche Weise, diesen Eindruck nicht entstehen zu lassen. Daneben geht es dem von einer Straftat Betroffenen aber auch darum, sein Genugtuungsinteresse zu befriedigen und auf schnellem und effektivem Weg eine finanzielle Kompensation für erlittene Schäden zu erhalten. Diesem Anliegen soll in erster Linie das im Strafverfahren implementierte Adhäsionsverfahren dienen.

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Angesichts der zunehmenden Bedeutung der Beteiligungsrechte des Verletzten stellt sich allerdings die Frage, inwieweit man noch Zugeständnisse machen kann, ohne die Rechte des Beschuldigten zu sehr einzuschränken bzw. ob eine weitere Berücksichtigung der Interessen des Verletzten nicht zu sehr zu Lasten der Rechtsstellung des Beschuldigten geht. Hier besteht zwangsläufig ein Interessenkonflikt zwischen den Beschuldigteninteressen und denjenigen des Verletzten. Eine Gewichtung kann schon deshalb nicht einseitig zu Gunsten des mutmaßlichen Opfers erfolgen, weil im Verlauf des Strafverfahrens die Schuld des möglichen Täters sowie die Rollenverteilung „Täter – Opfer“ noch gar nicht feststehen, sondern erst am Ende des Strafprozesses mit Urteilsverkündung und anschließender Rechtskraft. Gegen die vehementen und anhaltenden Forderungen nach immer weiter reichenden Vergünstigungen für die von Straftaten Verletzten sind in der kriminalpolitischen Debatte durchaus auch gewichtige Gegenstimmen zu hören. Einerseits wird – insbesondere durch Opferschutzverbände – eine weitere Stärkung der Subjektstellung des Verletzten gefordert, die zum Teil bis zur Angleichung an die Rechtsstellung des Beschuldigten im Strafprozess und einem – möglicherweise auch grundrechtlich herleitbaren – Rechtsanspruch des Verletzten auf Bestrafung des Täters reichen. Teilweise wird sogar gefordert, vor dem Hintergrund einer den Verletzten schützenden Rechtsanwendung gewisse Einschränkungen der Verteidigungsrechte zuzulassen.

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Dagegen wird eingewandt, dass eine zu verletztenfreundliche Haltung des Gesetzgebers die Gefahr einer „Entmachtung des rechtsstaatlich reagierenden Staates“ heraufbeschwöre. Der staatliche Strafanspruch sei gerade dadurch gekennzeichnet, dass er das subjektive Recht des Verletzten auf Bestrafung objektiviere. Im Strafverfahren solle vornehmlich rationale Konfliktverarbeitung stattfinden, wobei der Einfluss des oft von Wut und Rachegedanken gesteuerten Verletzten nicht dienlich sei. Eine Aufwertung der Verletztenstellung könne zu einer Wiederbelebung von irrationalem Vergeltungsdenken führen. Eine Berücksichtigung der Interessen des Verletzten könne und müsse außerhalb und unabhängig vom Strafprozess erfolgen. Gerade aus Sicht von Strafverteidigern drohe zudem durch noch weitergehende Opferschutzregelungen die völlige Aushöhlung der Unschuldsvermutung.[4]

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Als fraglich gilt daher, ob die zwischenzeitlich dem Verletzten gewährten Rechte noch mit denen des Beschuldigten in Einklang zu bringen sind. Der „Gesamtschutzstatus“ des Beschuldigten sei im Grundsatz zu erhalten, was aber nicht bedeute, dass der rechtsstaatlich gebotene Einfluss des Beschuldigten auf den Strafprozess eine statische Größe darstelle.[5] Jede Vergünstigung für den Verletzten bedeutet zwangsläufig, dass die im Strafprozess geltende Unschuldsvermutung zu Lasten des Beschuldigten weiter zurückgedrängt wird. So kann die Wahrheitsfindung etwa auch dadurch beeinträchtigt werden, dass das Verfahren zu sehr beschleunigt wird, nur um dem Verletzten so weit wie möglich eine neuerliche Konfrontation mit dem Erlebten und dem mutmaßlichen Täter zu ersparen. Andererseits bedingt die Subjektstellung des Beschuldigten, dass dieser in ausreichendem Maße die Möglichkeit haben muss, auf den gegen ihn gerichteten Strafprozess Einfluss zu nehmen. Hierzu gehört bspw. auch das Recht, den Verletztenzeugen selbst und direkt zu befragen. Noch weiter reichende Einschränkungen, wie das Verlesen von Zeugenaussagen reiche oft nicht zur Wahrung der Beschuldigtenrechte. Der Ausbau der Rechtsstellung des Verletzten als Prozesssubjekt beeinträchtigt auch seine Zeugenfunktion und damit seine Rolle für die prozessuale Wahrheitsfindung in besonderer Weise.

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Nicht voraussehbar ist derzeit, ob und wann sich der Gesetzgeber zukünftig von den kritischen, die Beschuldigtenrechte verteidigenden Stimmen leiten lassen, oder ob er die Beteiligung des Verletzten und die vorrangige Berücksichtigung seiner Interessen im Strafprozess noch weiter ausbauen wird. Möglicherweise könnte sich der Gesetzgeber aber auch dazu entschließen, dem Verletzten außerhalb des Strafverfahrens die ihm gebührende Stellung in einem förmlichen Verfahren zu gewährleisten, ihm die erforderliche Aufmerksamkeit und den nötigen Respekt entgegenzubringen und ihm schließlich ausreichende prozessuale Möglichkeiten zur Verfügung zu stellen, um seine durch Straftaten entstandenen Ansprüche auch tatsächlich durchsetzen zu können, ohne im Strafverfahren noch tiefgreifende Einschnitte in die Beschuldigtenrechte vorzunehmen zu müssen.

Der Umgang der Rechtsgemeinschaft mit dem von einer Straftat Verletzten ist von großer Bedeutung – sowohl für die Eigenwahrnehmung des Betroffenen als auch für dessen Einstellung zur Rechtsordnung. Zudem hat es auch mittelbare Auswirkungen, nämlich auf das soziale Umfeld des Verletzten, die einerseits ihn, seine tatsächlichen Beeinträchtigungen und auch sein Bemühen um Rückkehr zur Normalität sowie andererseits den staatlichen Umgang und die Fürsorge um den Betroffenen kennen und einzuschätzen wissen. Wird der Verletzte von der Rechtsordnung und ihren Organen alleingelassen oder nicht mit dem ihm gebührenden Gewicht und Respekt behandelt, hat dies nicht nur prägende Auswirkungen auf die Einstellung des Verletzten, sondern auch auf diejenigen Personen in seinem Umfeld, denen – aus nächster Nähe – das Leid, aber auch die Enttäuschung des Verletzten über die gesellschaftliche Aufarbeitung des ihm widerfahrenden Unrechts bekannt sind. Dabei ist sicherlich zu sehen, dass der Verletzte mit seinem Wunsch nach Genugtuung und seinem Verlangen nach Wiedererlangung des früheren „status quo“ lange Zeit allein blieb. Die zwischenzeitlich eingetretene Hinwendung zum Verletzten stellt aber einen gesellschaftlichen Wandel in Form der gleichzeitigen Abkehr vom Täter dar. Erst in den letzten Jahren wird dem Verletzten besondere Aufmerksamkeit, Empathie und soziale Anerkennung aufgrund seines Verletztenstatus zuteil. Ohne Zweifel war nämlich der verfahrensrechtliche Wandel in den vergangenen Jahrzehnten vom früheren rein passiven Tatzeugen zum nunmehr aktiv Mitwirkenden überfällig, da der Gedanke naheliegend ist, dass Kriminalitätsopfer in der Regel ein Interesse dahingehend haben, nach der Tat die Orientierung im sozialen Leben wiederzugewinnen. Dies kommt einem eigenständigen Strafzweck gleich, denn mit der Bestrafung soll die Normgeltung nicht nur gegenüber der Allgemeinheit, sondern auch – und gerade – gegenüber dem Verletzten und seinem Umfeld demonstriert werden. Wenn aber die verletzte Strafrechtsnorm nicht nur die Gesellschaft als solches schützen soll, sondern ihr auch eine Schutzfunktion gegenüber dem einzelnen Verletzten innewohnt, so ergibt sich hieraus fast zwangsläufig, dass die Interessen des Verletzten nicht nur am Ende des Strafverfahrens bei der Verhängung und Bemessung der Strafe, sondern im gesamten Strafprozess berücksichtigt werden müssen, indem das strafrechtliche Kontrollsystem seine Schutzaufgabe wahrnimmt. Ohne die Berücksichtigung der Verletzteninteressen kann der Rechtsfrieden letztendlich nicht wiederhergestellt werden.

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