Peter Bülow - Recht der Kreditsicherheiten
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Anmerkungen
[1]
BGH LM Nr. 6 zu § 892 BGB = JZ 1964, 772 zu II. 2. c.
a) Schutz des Eigentümers durch §§ 1157, 892 BGB
324
Grundsätzlich sind Rechte übertragbar, ohne dass der Schuldner zustimmen müsste, ja, er braucht von der Übertragung nichts zu erfahren. Umso mehr muss das Gesetz gewährleisten, dass der Rechtsstand des Schuldners auch im Verhältnis zum neuen Gläubiger erhalten bleibt. Bei der Übertragung von Forderungen werden die Rechte des Schuldners durch die Regelungen in §§ 404 ff. (unten Rn. 1531 ff.) gewahrt. Auch über Grundpfandrechte kann ohne Zustimmung und Wissen des dinglichen Schuldners, also des Grundeigentümers verfügt werden. Der Eigentümer kann seine Rechte aber nach Maßgabe von §§ 1157, 892 wahren.
325
Rechtshindernde und rechtsvernichtende Einwendungengegen das dingliche Recht bleiben ihrer Natur entsprechend von einer Übertragung unberührt, können also auch dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden. Eine Schranke bildet aber der Schutz des Redlichen. Ist das Grundpfandrecht, auch wenn es in Wahrheit nicht oder nicht mehr besteht, im Grundbuch eingetragen, ist gutgläubiger Erwerb gem. § 892 möglich. Liegt der rechtshindernde Einwand aber gerade in der fehlenden Grundbucheintragung, kommt gutgläubiger Erwerb natürlich nicht in Frage. Eine rechtsvernichtende Einwendung liegt in der Aufhebung des Grundpfandrechts nach §§ 1183, 875, die aber die Eintragung im Grundbuch voraussetzt und gutgläubigen Erwerb nach § 892 folglich ausschließt.
326
Auch eigentümerbezogene Einreden(z.B. ein Moratorium, Aussetzung der Verwertung, vorst. Rn. 280, zu unterscheiden von der Stundung der gesicherten Forderung, vorst.Rn. 266, nachf. Rn. 306f) können dem neuen Gläubiger entgegengesetzt werden, wie § 1157 Satz 1 bestimmt. Doch geht auch insoweit das Vertrauen in die Richtigkeit des Grundbuchs vor: Gem. § 1157 Satz 2 sind die §§ 892, 894 bis 899 und 1140 auf solche Einreden anwendbar. Das bedeutet: War die Einrede im Grundbuch eingetragen oder im Brief vermerkt oder war ihr Bestehen dem Erwerber zum Zeitpunkt des Erwerbs bekannt oder ein Widerspruch im Grundbuch oder im Brief eingetragen, ist der Erwerber der Einrede ausgesetzt[1]. In allen anderen Fällen ist der Erwerber insoweit redlich mit der Folge, dass der Eigentümer gegenüber dem Erwerber nicht das Recht hat, die Duldung der Verwertung zu verweigern[2]. Besonderheiten gelten jedoch für die Sicherungsgrundschuld nach § 1192 Abs. 1a BGB (gleich nachf. Rn. 328 ff.).
327
Im Falle der Hypothek kann der Grundeigentümer gem. § 1137 aufgrund nicht ausgeübter Einreden des Schuldners gegen die Forderung die Verwertung seines Grundstücks verweigern. Die Einreden des persönlichen Schuldners bleiben gegenüber dem Zessionar gem. § 404 bestehen und können deshalb vom Eigentümer gegen den Verwertungsanspruch des Zessionars erhoben werden. Der Grundbuch- oder Briefstand wirkt aber auch insoweit zugunsten des Redlichen: Gem. § 1138 gelten die Vermutungs-, Gutglaubens- und Grundbuchberichtigungsregelungen auch hinsichtlich der schuldnerbestimmten Einreden aus § 1137 BGB(vorst. Rn. 318). § 1137 BGB ist eine akzessorietätsbestimmte Norm und auf die nicht-akzessorische Sicherungsgrundschuld nicht anwendbar. Die Frage ist vielmehr, ob rechtliche Verhältnisse der gesicherten Forderung zu eigentümerbezogenen Einreden gegen den Verwertungsanspruch des Gläubigers führen können.
Anmerkungen
[1]
BGH WM 1984, 1078, NJW 1986, 2108 zu 3. c.; LG Düsseldorf, EWiR 1/91, 149 zu § 1169 BGB (Hartl) ; krit. Buchholz , AcP 187 (1987), 107 (123 f., 128 ff.); Haas , Drittwirkung, S. 161.
[2]
BGH NJW 1983, 752 zu II. 1.; Wilhelm , JZ 1980, 625 (631) und NJW 1983, 2917.
b) Insbesondere: Schutz des grundschuldbelasteten Eigentümers
328
Die Sicherungsgrundschuld kennzeichnet sich dadurch, dass sich der Anspruch des Gläubigers auf ihre Verwertung nach den schuldrechtlichen Bestimmungen des Sicherungsvertrages richtet, also an den Sicherungszweck gebunden ist, während der Verwertungsanspruch bei der Hypothek aus der Akzessorietät folgt. Die Verwertung der Sicherungsgrundschuld ist insbesondere von der Fälligkeit der gesicherten Forderung abhängig, was ihrerseits voraussetzt, dass diese noch besteht, also noch nicht ganz oder teilweise erfüllt worden und deshalb gem. § 362 BGB erloschen war, oder anders gewendet: voll oder doch teilweise (vorst. Rn. 216) valutiert (vorst. Rn. 215, 240, 282). Der Gläubiger darf nicht oder nur teilweise verwerten, der Eigentümer kann die Duldung der Verwertung verweigern, soweit sie durch den Sicherungszweck nicht gedeckt ist. Der Eigentümer hat folglich aus dem Sicherungsvertrag eine Einrede gegen die Verwertung, nämlich die Einrede der Maßgeblichkeit des Sicherungszwecks oder anders formuliert[1]: des mangelnden Sicherungsfalls, die sich durch Nichtvalutierung oder fehlende Fälligkeit konkretisiert. Diese Einrede steht dem Verwertungsanspruch von Anfang an entgegen, gleich in welcher Höhe die Grundschuld valutiert. Es handelt sich in der Terminologie von Jahr [2] um eine unechte Einrede, nämlich mit Hemmungswirkung ipso iure , die den Verwertungsanspruch des Gläubigers von vornherein beschränkt, nämlich nach Maßgabe des Sicherungszwecks und als Folge dessen dem Eigentümer von Anfang an zusteht.
Anmerkungen
[1]
So Medicus, JuS 1971, 497 (503 zu V.1.).
[2]
JuS 1964, 125, 218, 293 (297).
aa) Das Problem des gutgläubig-einredefreien Erwerbs nach § 1157 Satz 2 BGB
329
Die Einrede der Maßgeblichkeit des Sicherungszwecks kann als eigentümerbezogene Einrede gegen die Sicherungsgrundschuld dem Erwerber (Grundschuldzessionar) gemäß § 1157 Satz 1 BGB entgegengesetzt werden (vorst. Rn. 326). Problematisch ist allerdings, ob der Eigentümer die Einrede aufgrund gutgläubig-einredefreien Erwerbs nach § 1157 Satz 2 BGB, jenseits der Regelung von § 1192 Abs. 1a Satz 1 BGB (nachf. Rn. 332), verlieren könnte (vorst. Rn. 326). Das ist richtigerweise nicht anzunehmen. Der Erhalt dieser Einrede ist nämlich nicht zugleich von der Kenntnis von der Höhe der Valutierung und dem Zeitpunkt der Fälligkeit oder von Einzelheiten des Sicherungsvertrags abhängig, sondern die Gutgläubigkeit ist ausgeschlossen, wenn der Grundschuldzessionar die Bindung des Verwertungsanspruchs an den Sicherungszweck kennt, also weiß, dass er eine Sicherungsgrundschuld erwirbt. Die Einrede ist bei dieser Sicht[1] auch dann erheblich, wenn sich die Valutierung nach dem Zeitpunkt der Übertragung ändert, die gesicherte Forderung also erst dann mit befreiender Wirkung getilgt wird.
330
Für die Frage der befreienden Wirkung ist die Gläubigerstellung in Bezug auf die gesicherte Forderung zu betrachten. War die Forderung – wie typischerweise – zusammen mit der Grundschuld übertragen worden, ist also der Grundschuldzedent zugleich Forderungszedent, hat die Leistung an den Zedenten befreiende Wirkung unter den Voraussetzungen von § 407 Abs. 1 BGB, insbesondere der Gutgläubigkeit des Schuldners der gesicherten Forderung. § 1156 Satz 1 BGB dürfte nicht entgegenstehen (sehr streitig, nachf. Rn. 356), weil diese Vorschrift nur der Leistung auf die Grundschuld, nicht aber auf die Forderung gelten kann. War der Grundschuldzedent – eher ausnahmsweise – Gläubiger der gesicherten Forderung geblieben (isolierte Abtretung der Grundschuld), hatte der Schuldner an den Berechtigten geleistet. In beiden Fällen bewirkt die Leistung, dass der Sicherungsfall nicht eingetreten ist und nicht mehr eintreten kann, sodass die Einrede fortbesteht[2]. Ob der Zessionar wusste, dass die erworbene Grundschuld eine Sicherungsgrundschuld ist, würde das Gericht gem. § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPO nach seiner freien Überzeugung feststellen. Sollte es daran zweifeln, trüge der Eigentümer die Beweislastfür das Wissen des Zessionars.
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