Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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§ 8 Eintreten für die demokratische Grundordnung

Der Soldat muss die freiheitliche demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes anerkennen und durch sein gesamtes Verhalten für ihre Erhaltung eintreten.

Kommentierung

I.Allgemeines1 – 9

1. Entstehung der Vorschrift1 – 5

2. Änderungen der Vorschrift6

3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse7 – 9

II.Erläuterungen im Einzelnen10 – 31

1. Verfassungsrechtlicher Rahmen10 – 15

2. Reichweite16 – 21

3. Freiheitliche demokratische Grundordnung22 – 25

4. Die Pflicht zur Anerkennung und zum Eintreten für die freiheitliche demokratische Grundordnung26 – 30

5. Einzelfälle zu § 8 aus der Rechtsprechung31

Literatur:

Baßlsperger, Maximilian : Die Pflichten des Beamten zur politischen Treue, zur Mäßigung und Zurückhaltung, PersV 2019, 204; Cuntz, Eckart : Verfassungstreue der Soldaten, 1985; Förster, Michael : Beamtenstatus und außerdienstliche politische Meinungs- und Betätigungsfreiheit, PersV 2019, 4. Graßhof, Malte : Einschränkungen der „freien Rede“ durch das Soldatengesetz, NZWehrr 1995, 177; Hufen, Friedhelm : Grenzen der Meinungsfreiheit für Offiziere der Bundeswehr, JuS 1992, 517; ders. : Entfernung aus dem Beamtenverhältnis wegen Tätowierung mit verfassungsfeindlichem Inhalt (Anm. zu BVerwGE 160, 370), Jus 2018, 733; Iglesias Appuhn, Esther/Appuhn, Aaron : Parteimitgliedschaft und politische Treuepflicht – Teil 1, BMV 2020, 25; Kortz, Benedikt/Lubig, Sebastian : Parteienprivileg und öffentlicher Dienst, ZBR 2006, 397, 412; Krämer, Ulrich : Die Behauptungen der Reichsbürger und ihre verfassungsgeschichtliche und verfassungsrechtliche Widerlegung, UBWV 2019, 1; Lindner, Josef Franz : Verfassungstreue und Parteienprivileg, ZBR 2006, 402; Lingens, Eric : Das Grundrecht des Soldaten auf freie Meinungsäußerung, UBwV 1980, 298; Lucks, Ulrich : Bedeutung und Grenzen der Meinungsfreiheit für Soldatinnen und Soldaten, UBwV 2008, 10; Makowski, Gösta Christian : Zur Betätigung von Soldaten in Parteien mit verfassungsfeindlichen Tendenzen, NZWehrr 2000, 194; Metzger, Philipp-Sebastian : Besprechung des Beschlusses des BVerwG v. 10. Okt. 2019, UBVW 2020, 158; Münker, Matthias : Extremistische Soldaten und die Vereinigungsfreiheit des Grundgesetzes, NZWehrr 2001, 89; Schafranek, Frank : Art. 21 Abs. 2 GG und die disziplinare Ahndung der Betätigung von Soldaten in verfassungsfeindlichen, aber nicht verbotenen politischen Parteien, NZWehrr 1998, 79; Schwandt, Eberhard : Ahndung von Dienstvergehen im Wehrdisziplinarverfahren, ZBR 2002, 297; Spranger, Tade Matthias : Die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung des Eingaberechts nach Art. 45b GG, § 7 Satz 1 WBeauftrG, NZWehrr 1998, 8.

I. Allgemeines

1. Entstehung der Vorschrift

1

§ 7 des REntw.[1] sah unter der Überschrift „Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung“ folgende Fassung des späteren § 8vor:

Der Soldat muss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der freiheitlichen demokratischen Grundordnung i.S.d. Grundgesetzes bekennen und für deren Erhaltung eintreten.

In der Begr.[2] wurde auf die Entsprechung dieser Vorschrift zu § 52 Abs. 2 BBGa.F. verwiesen. Die BReg hatte damit die ursprüngliche Absicht des BMVg, diese Best. für BS anders zu fassen als für WPfl[3], wieder fallen gelassen.

In der 1. Lesungim BT[4] unterstrich der damalige BMVg, Blank , die „Nähe“ des SG zum Beamtentum. Als Beispiel hierfür nannte er u.a. das „Bekenntnis“ zur demokratischen Grundordnung. In der gleichen Sitzung des BT[5] kritisierte der Abg. v. Manteuffel (FDP) den Begriff „bekennen“ als eine zu schwache Formulierung. Der Soldat solle die Demokratie „schöpferisch bejahen“. Dies gelte „vornehmlich“ für BS und SaZ. Nur wer diese Verpflichtung erkenne und bejahe, habe ein Recht, als BS in den SK zu dienen.

2

Gegen die rechtl. gleichlautende Verpflichtung von länger dienenden und wpfl Soldaten wurden im Rechtsausschuss[6] des BT Bedenken erhoben. Mit Zustimmung von Abg. der CDU/CSU wandte sich insbes. der Abg. Dr. Arndt (SPD) dagegen, „gezogene“ und freiwillige Soldaten in einem Gesetz zu behandeln. Von einem WPfl, der vielleicht Rechtsradikaler oder Kommunist sei, könne man kein Bekenntnis zur demokratischen Grundordnung erwarten. Als Alt. zu der Formulierung „bekennen“ wurden die Begriffe „wahren“, „achten“, „eintreten“ und „anerkennen“ diskutiert. Allg. wurde angenommen, dass „anerkennen“gegenüber „bekennen“als Minuszu qualifizieren sei.

Auf Vorschlag der Abg. Dr. Lüders (FDP) einigte man sich schließlich darauf, im Text das Wort „bekennen“ durch „anerkennen“ zu ersetzen und in der Überschrift durch „eintreten“.[7] Die Absicht des Rechtsausschusses, diese Debatte bei der Beratung des § 32(des heutigen § 37) wieder aufzunehmen, wurde nicht realisiert.[8]

3

Der Ausschuss für Beamtenrechtübernahm wiederum die Fassung der Regierungsvorlage.[9]

4

Der VertA[10] (und anschließend das Plenum) akzeptierte den Formulierungsvorschlag des Rechtsausschusses mit der in sich widersprüchlichen Begr., § 7(jetzt § 8) sei auf alle Soldaten, also auch die WPfl, anwendbar. Von den WPfl könne „ernstlich“ kein Bekenntnis zur FdGO verlangt werden. Der Ausschuss war hingegen übereinstimmend der Auffassung, dass an BS und SaZ die Anforderungen gestellt werden müssten, die dem Bundesbeamtenrecht entsprächen.

5

Aus Sicht des historischen Gesetzgebers legt der BS und SaZ mit seinem freiwilligen Eintritt in das Dienstverhältnis daher ein dauerhaftes „Bekenntnis“ zur FdGO ab;[11] der WPfl braucht diese nur „anzuerkennen“.

2. Änderungen der Vorschrift

6

§ 8entspricht materiellrechtl. noch der Erstfassungvon 1956. Soweit feststellbar, wurden auch keine inhaltl. Änderungsvorschläge formuliert. Mit der Neubekanntmachung des SG vom 14.2.2001[12] wurde, der neuen Rechtschreibung folgend, das Wort „muß“ durch das Wort „muss“ ersetzt.

3. Bezüge zum Beamtenrecht bzw. zu sonstigen rechtl. Vorschriften; ergänzende Dienstvorschriften und Erlasse

7

Zum Verhältnis zu § 37 Abs. 1 Nr. 2 vgl. die dortige Komm. (insbes. Rn. 23 ff.).

8

Ein Beamtermuss sich durch sein gesamtes Verhalten zu der FdGO i.S.d. GG „bekennen“und für deren Erhaltung eintreten (§ 33 Abs. 1 Satz 3 BeamtStG; § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG). Die beamtenrechtl. Treuepflicht als hergebrachter Grds. des Berufsbeamtentums i.S.v. Art. 33 Abs. 5 GG wird durch § 60 Abs. 1 Satz 3 BBG konkretisiert.[13]

Für Richterim Bundesdienst gilt dies entspr. (§ 46 DRiG).

9

Hinw. zu den sich aus § 8ableitenden konkreten Maßnahmen des Dienstherrn finden sich verstreut in Dienstvorschriftenund Einzelerl.[14] So liegt nach der ZDv A-1130/3 „Militärische Sicherheit/Personeller Geheim- und Sabotageschutz[15] statusunabhängig ein „Sicherheitsrisiko“ vor, wenn u.a. tatsächliche Anhaltspunkte Zweifel am „Bekenntnis“ des Betroffenen zur FdGO begründen.[16] In der ZDv A-2620/1„Politische Bildung in der Bundeswehr“ werden die FdGO definiert[17] und ihre Inhalte als „Themenkreis 1“[18] in Form von Unterrichtsthemen vorgegeben.

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