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Erfasst werden folgende Fallgestaltungen:
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , 1. Alt.:Der Soldat hat (auch im Inland) eine WDBdurch eine Wehrdienstverrichtung,durch einen Unfall während der Ausübung des Wehrdienstesoder durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnissenach § 81 Abs. 1 SVG erlitten. Nach der Rspr. des BSG sind WehrdienstverrichtungenHandlungen des Soldaten, die er zur Verrichtung des Wehrdienstes aufgrund besonderer Befehle oder allg. Dienstvorschriften oder ungeschriebener soldatischer Pflichten und mil. Grds. ausführt.[392] Die WDB ist nicht schon dann durchdie Wehrdienstverrichtung entstanden, wenn ein zeitlicher Zusammenhang zwischen der gesundheitlichen Schädigung und der Wehrdienstverrichtung besteht. Nötig ist insofern vielmehr ein ursächlicher Zusammenhang. Für das Erleiden eines Dienstunfalls(eines auf äußerer Einwirkung beruhenden plötzlichen, örtlich und zeitlich bestimmbaren, einen Körperschaden verursachenden Ereignisses, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist, vgl. § 27 Abs. 2 Satz 1 SVG) während der Ausübung des Wehrdienstesist nicht erforderlich, dass die Schädigung mit dem Wehrdienst ursächlich zusammenhängt. Es reicht ein zeitlicher Zusammenhang des Unfalls mit der Ausübung des Wehrdienstes aus, wobei allerdings tatsächlichmil. Dienst ausgeübtworden sein muss. Es genügt nicht, dass der Unfall während der Dienstzeit oder innerhalb des mil. Dienstverhältnisses eingetreten ist. Eine gesundheitliche Schädigung, die durch die dem Wehrdienst eigentümlichen Verhältnisseherbeigeführt worden ist, erfasst schon nach dem Wortlaut alle Umstände, welche die Lebensumstände eines Soldaten von denen der Zivilbevölkerung unterscheiden. Die AVV zu §§ 80–84 und 88 SVG[393] spricht von „besonderen, von den Verhältnissen des zivilen Lebens abweichenden und diesen i.d.R. fremden Verhältnissen des Wehrdienstes“. Das BSG stellt auf Umstände ab, „die der Eigenart des Dienstes entsprechen und im Allgemeinen eng mit dem Dienst verbunden sind“.[394] Erfasst sind damit alle Einflüsse des Wehrdienstes, die aus der besonderen Rechtsnatur dieses Verhältnisses und insbes. der damit verbundenen Beschränkung der persönlichen Freiheit des Soldaten herrühren. Letztere erlangt etwa bei der Kasernierung nach § 18oder bei der Pflicht zur Kameradschaft gem. § 12praktische Bedeutung.[395] Wehrdiensteigentümliche Verhältnisse können sich auch außerhalb der Ausübung des Wehrdienstes in der Freizeit, in Dienstpausen oder während privater Verrichtungen ergeben. |
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 , 2. Alt.:Der Soldat erleidet eine WDB i.S.d. § 81 Abs. 2 Nr. 1 oder 3 SVG . Das sind zum einen die Fälle ( Nr. 1 ), in denen er die gesundheitliche Schädigung aufgrund eines Angriffsa) wegen seines pflichtgemäßen dienstl. Verhaltens, b) wegen seiner Zugehörigkeit zur Bw oder c) bei Kriegshandlungen, Aufruhr oder Unruhen, denen er am Ort seines dienstl. angeordneten Aufenthalts im Auslandbesonders ausgesetzt war, erlitten hat. Zum anderen ( Nr. 3 ) sind Situationen erfasst, in denen der Gesundheitsschaden durch die gesundheitsschädigenden Verhältnisse, denen der Soldat am Ort seines dienstl. angeordneten Aufenthalts im Auslandbesonders ausgesetzt war, herbeigeführt worden ist. Zu Nr. 1 Buchst. a (Angriff auf den Soldaten wegen pflichtgemäßen dienstl. Verhaltens) sind Zweifel angebracht, ob dieser Fall bereits durch die in § 81 Abs. 1 SVGenthaltene, durch eine Wehrdienstverrichtung herbeigeführte gesundheitliche Schädigung erfasst wird, da ein ursächlicher Zusammenhang zwischen gesundheitlicher Schädigung und einer dienstl. angeordneten Verrichtung i.S.d. Rspr. des BSG wohl zu bejahen wäre. Dann läge versorgungsrechtl. eine unnötige Doppelregelung vor. Der Fall der Nr. 3 ist verständlich (Beispiel: Der Soldat erkrankt während eines Auslandseinsatzes an Malaria; diese Gesundheitsschädigung ist eine WDB), wobei diese Regelung nicht nur für besondere Auslandsverwendungen[396] und ähnlich gefährliche Verwendungen, sondern für jede Dienstleistung im Ausland, z.B. als Militärattaché, gilt. |
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Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 :Der Soldat erleidet eine gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfalli.S.d. § 63c Abs. 2 SVG .[397] Der Einsatzunfall erfasst dienstbedingte gesundheitliche Schädigungen aufgrund eines Unfalls oder einer Erkrankung während der besonderen Auslandsverwendung[398] oder gesundheitliche Schädigungen, die auf Erkrankungen und Unfälle aufgrund der besonderen vom Inlandwesentlich abweichenden Verhältnissezurückzuführen sind. Darüber hinaus liegt ein Einsatzunfall vor bei gesundheitlichen Schädigungen bei dienstl. Verwendung im Ausland, die im Zusammenhang mit einer Verschleppung, einer Gefangenschaft o.Ä. stehen.[399] |
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Bisher war Voraussetzung in allen Fällen, dass die gesundheitliche Schädigung nichtauf grobes Verschulden (grob fahrlässiges oder sogar vorsätzliches Fehlverhalten) zurückzuführensein durfte.[400] Zu dieser grds. auch jetzt noch geltenden Einschränkung (vgl. Abs. 2 Satz 2Halbs. 1) ist in Abs. 2 Satz 2Halbs. 2 jedoch eine (dem Gedanken der Fürsorge geschuldete) Härtefallregelungaufgenommen worden, die § 63c Abs. 6 SVG und § 31a Abs. 4 BeamtVG entspricht.
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Die Möglichkeit in Abs. 2, den Soldaten bei verringerter körperlicher Eignung zu privilegieren, ist als Ermessensregelung(„kann . . . verlangt werden“) angelegt. Die Vorschrift gibt dem Dienstherrn notfalls die Handhabe, aus Gründen der Ersatzbereitschaft der SK von einer Weiterverwendung von tatbestandsmäßig nach Abs. 2zu bevorzugenden Soldaten abzusehen. Auf der anderen Seite stellt die amtl. Begr.[401] zu Abs. 2klar, dass die Exekutive sicherzustellen hat, dass ein Soldat, der aufgrund seiner Schädigung nicht mehr den wesentlichen Anforderungen seines Dienstgrades gerecht wird und nach bisheriger Regelung als dienstunfähig anzusehen ist, nichtzum Verbleiben im Dienstverhältnis gezwungenwerden kann. Wenn sich dieser Soldat wegen ihm zustehender Versorgungsansprüche ausreichend finanziell abgesichert sieht, soll er – wie jeder andere Soldat auch – wegen Dienstunfähigkeit aus dem Dienstverhältnis ausscheiden können.
3. Exkurs: Einsatz-Weiterverwendungsgesetz[402]
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Auslandseinsatzbedingte Schädigungen können über Abs. 2und Abs. 3hinausgehende Ansprüche nach dem EinsatzWVG auslösen. Dieses G soll verhindern, dass durch eine Schädigung im Auslandseinsatz betroffene Soldaten, für die auf dem Arbeitsmarkt keine Perspektive mehr besteht, gänzlich aus dem Berufsleben ausscheiden müssen. Hierzu erhalten Maßnahmen zur Eingliederung in das Erwerbsleben Vorrang vor einer sonst nach § 44 Abs. 3, § 55 Abs. 2 oder § 75 Abs. 1 Satz 2 Nr. 10 wegen des gesundheitlichen Zustandes gebotenen Beendigung eines Wehrdienstverhältnisses.
Wer als Soldat eine nicht nur geringfügige gesundheitliche Schädigung durch einen Einsatzunfall i.S.v. § 63c SVGerlitten hat, befindet sich als Einsatzgeschädigter (§ 1 Nr. 1 EinsatzWVG) kraft Gesetzes in einer sog. Schutzzeit. Das ist nach § 4 Abs. 1 EinsatzWVG die Zeit, in der medizinische Leistungen zur Behandlung der gesundheitlichen Schädigung oder Leistungen zur beruflichen Qualifizierung benötigt werden, um die Aufnahme der bisherigen beruflichen Tätigkeit, eine dauerhafte Weiterverwendung nach dem EinsatzWVG oder eine sonstige Eingliederung in das Arbeitsleben zu erreichen.
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