Stefan Sohm - Soldatengesetz

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Gut gerüstet: Der Kommentar zum SoldatengesetzDie vierte, neu bearbeitete Auflage des bewährten Kommentars gibt kompetente Antworten auf alle das Soldatengesetz betreffenden dienst- und statusrechtlichen Fragen des Truppenalltags.Durch die Einarbeitung sämtlicher Gesetzgebungsverfahren mit Bezug zum Soldatengesetz seit dem Erscheinen der Vorauflage befindet sich der Kommentar auf dem aktuellen Stand der Gesetzgebung. Mit einbezogen wurden vor allem
das neue Personalaktenrecht,die neu eingeführten soldatischen Rechte als Patient,die neue Dienstleistungsart für Reservistendienst Leistende.Neben Erläuterungen zu den Rechten und Pflichten der Soldaten wird dem militärischen Statusrecht in besonderem Maße Rechnung getragen.Querverbindungen zu angrenzenden Rechtsgebieten (insbesondere dem Beamtenrecht) werden deutlich gemacht.Jede Norm wird von ihrer Entstehung bis zur gegenwärtig geltenden Fassung mit sämtlichen Änderungen in allen Tatbestandsmerkmalen detailliert und praxisgerecht erläutert.Rechtsprechung und Literatur sind in zahlreichen weiterführenden Fundstellennachweisen ausgewertet.Die wissenschaftlich fundierte Kommentierung orientiert sich an den praktischen Bedürfnissen im Truppenalltag und bietet Hilfestellungen zur Lösung konkreter soldatenrechtlicher Fragen im täglichen Dienstbetrieb. Die umfangreiche Berücksichtigung der Rechtsprechung, eine intensive Auswertung der einschlägigen Literatur und zahlreiche Bewertungen hinsichtlich der Umsetzung soldatengesetzlicher Vorgaben im Alltag der Bundeswehr machen das Werk unerlässlich für die Praxis.Unentbehrlich für: militärische Disziplinarvorgesetzte aller Ebenen, militärisches Personal bearbeitende Dienststellen, Rechtsberater und Rechtslehrer der Bundeswehr, Truppendienstgerichte und Verwaltungsgerichte, Rechtsanwälte und andere Personen und Institutionen, die mit Fragen des soldatengesetzlichen Dienstrechts befasst sind.Die Autoren sind durch ihre langjährige Befassung mit Problemen des Soldatenrechts (u.a. in den zuständigen Grundsatzreferaten des Bundesministeriums der Verteidigung sowie als Hochschullehrer im Fach Wehrrecht) mit der Materie bestens vertraut und bieten eine Kommentierung aus erster Hand. Sie haben durch zahlreiche Veröffentlichungen ihre detaillierten Kenntnisse des Wehrrechts unter Beweis gestellt.

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61

Soweit die Beurteilung auf einem subjektiven, wertenden Urteil des Vorg. über die Persönlichkeit sowie die Eignung und Leistung des Beurteilten beruht, sind diese höchstpersönlichen Werturteile einer Überprüfung im Wege einer Beschwerde entzogen[175], obwohl bei den Beurteilenden die Anwendung unterschiedlicher Maßstäbe nicht völlig ausgeschlossen werden kann.[176] Die Rechtmäßigkeitskontrolle ist darauf beschränkt, ob der Beurteilende die anzuwendenden Begriffe oder den gesetzl. Rahmen der Beurteilung, in dem er sich frei bewegen kann, verkannt hat, von einem unrichtigen Sachverhalt ausgegangen ist, allg. gültige Wertmaßstäbe nicht beachtet, sachfremde Erwägungen angestellt oder gegen Verfahrensvorschriften verstoßen hat.[177] Beschweren kann der Soldat sich, wenn er glaubt, dass bei Erstellung der Beurteilung, einschließlich der Stellungnahmen, solche Rechte verletzt worden sind, die ihm als Garantie für eine sachgerechte Beurteilung nach der Rechtsordnung eingeräumt sind. Eine Beschwerde ist demnach statthaft, wenn der Beurteilte die Befangenheit des Beurteilenden[178] behauptet oder einen Verstoß gegen Zuständigkeitsvorschriften, Beurteilungsgrds., die Anhörungs-/Erörterungspflicht, die Eröffnungspflicht oder das Benachteiligungsverbot nach § 2 WBO geltend macht.[179]

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Ist die Beschwerde sowie die weitere Beschwerde (§ 16 WBO) gegen die Beurteilung erfolglos geblieben, steht dem Beurteilten der Rechtsweg zu den Wehrdienstgerichten[180] (zum TDGund ggf. nach Maßgabe der §§ 22a, 22b WBO zum BVerwG-WDS) offen. Gegen Entscheidungen oder Maßnahmen des BMVg einschließlich der Entscheidungen über Beschwerden oder weitere Beschwerden kann der Beschwerdeführer unmittelbar die Entscheidung des BVerwG beantragen (§ 21 Abs. 1 Satz 1 WBO).

Wendet sich ein Soldat gegen eine von einem nichtmil. Vorg.erstellte Beurteilung oder eine hierzu abgegebene Stellungnahme eines höheren ziv. Vorg., liegt also keine truppendienstl. Maßnahme vor, ist nach § 82 Abs. 1der allg. Verwaltungsrechtsweggegeben.[181] Zudem ist nach § 50 Abs. 1 Nr. 4 VwGO das BVerwG bei Klagen gegen Beurteilungen von Soldaten, die beim BND verwendet werden, im ersten und letzten Rechtszug zuständig.[182]

cc) Einzelfragen zu dienstlichen Beurteilungen

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Die Gerichte haben zu zahlreichen, durch dienstl. Beurteilungen aufgeworfenen Rechtsfragen Stellung genommen. Die nachfolgend angeführten Problempunkte (ggf. unter Bezugnahme auf einschlägige Rspr.[183]) sollen hier beispielhaft erwähnt werden:

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Die dienstl. Beurteilung eines Soldaten ist vorrangige Grundlage für am Leistungsprinzip[184] orientierte Entscheidungen über dessen Verwendung und dienstl. Fortkommen, weil und soweit sie maßgebliche und zuverlässige Aussagen zu seiner Eignung, Befähigung und Leistung enthält.[185] Daraus folgt, dass eine Beurteilungspraxis, die diesen Anforderungen nicht gerecht wird und ohne sachlichen Grund nicht hinreichend zwischen den zu Beurteilenden differenziert, den von Art. 33 Abs. 2 GG geschützten Anspruchdes im Auswahlverfahren unterlegenen Bewerbers auf beurteilungs- und ermessensfehlerfreie Entscheidungüber seine Bewerbung verletzt. Ist eine große Zahl von Bewerbernum eine Beförderungsstelle ausnahmslos mit der Spitzennote beurteilt, deutet dies auf eine mit Art. 33 Abs. 2 GG nicht vereinbare Beurteilungspraxis hin. In einem solchen Fall fehlt es insgesamt an einer tragfähigen, dem Gebot der Bestenauslese entspr. Grundlage für die Auswahlentscheidung.[186] Ein Ausweichen auf sonstige, nicht leistungsbezogene Hilfskriterien (Dienst- oder Lebensalter, soziale Erwägungen, Fraueneigenschaft im Rahmen des SGleiG) kann diesen Rechtsmangel nicht heilen.

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Um bei Beurteilungen unverhältnismäßig große Vergleichsgruppenzu vermeiden, liegt es im organisatorischen Gestaltungsspielraum des Dienstherrn, soweit sachlich vertretbar kleinere Gruppen von Soldaten vergleichend zu bewerten und entspr. in einzelne Eignungsranglisten aufzunehmen. Eine auf die jew. TSKbezogene Unterteilung ist grds. zulässig. Um homogeneVergleichsgruppen zu erreichen, ist es sinnvoll, nach Funktionsebenenzu differenzieren, also danach, dass die Soldaten auf Dienstposten mit im Wesentlichen identischen und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen verwendet werden,[187] oder nach Tätigkeitsbereichen(Ausbildungs- und Verwendungsreihen – AVR) zu unterscheiden. Letzteres ist sachgerecht, weil es z.B. wegen unterschiedlicher Ausbildungsgänge systembedingt zu einer ebenfalls unterschiedlich frühen oder späten Entfaltung von Fachwissen und -können sowie praktischer Bewährung in der Verwendung kommen wird. Die separate Bewertung z.B. technischer und nichttechnischer Verwendungen ist vor dem Hintergrund des Leistungsprinzips vorrangig angebracht, weil die Beurteilung der Qualifikation im Rahmen der Bestenauslese nur vergleichbare Leistungen einbeziehen darf.[188] Andererseits darf die Vergleichsgruppe nicht zu kleinsein. Nach der Rspr. des 1. WDS des BVerwG müssen in der Vergleichsgruppegenügend Personen vorhanden sein, um die unterschiedlichen Leistungs- und Eignungsstufen repräsentieren sein können. Etwa zwanzig Personen dürften sich nach der Rspr. am unteren Rand der noch akzeptablen Gruppengröße bewegen. Diese hinreichend große Vergleichsgruppe muss auf der Ebene des beurteilenden nächsten DiszVorg., äußerstenfalls auf der Ebene des stellungnehmenden nächsthöheren DiszVorg. sichergestellt sein. Nur der nächsthöhere Vorg. steht dem Beurteilten noch so nahe, dass er ausreichende eigene Kenntnisse der Leistungen des Soldaten besitzt oder zumindest die Beurteilung durch den nächsten DiszVorg. und Beiträge Dritter verantwortlich einzuschätzen kann. Eine hinreichende große Vergleichsgruppe darf nicht erst auf der Ebene weiterer höherer Vorg. erreicht werden. Diese Vorg. verfügen typischerweise nicht mehr über die erforderliche umfassende Kenntnis der Leistungen aller zu beurteilenden Soldaten.[189] Nach § 2 Abs. 4 Satz 1 SLV sind in den Beurteilungsbest. Vergleichsgruppen nach dem Dienstgrad, der BesGr oder der Funktionsebene zu bilden. Hiergegen verstieß die früh. Regelung in Nr. 203 Buchst. a Satz 3 der ZDv 20/6[190] (Fassung Oktober 2009), nach der für die Zuordnung zu den beurteilungsrelevanten Vergleichsgruppen nicht der Dienstgrad oder die BesGr der zu beurteilenden Soldaten, sondern ausschließlich die Dotierung ihrer Dienstposten maßgeblich sein sollte. Nach Auffassung des BVerwG[191] entsprach dies nicht dem Grds. der Homogenität der Vergleichsgruppe, weil allein aus der Dienstpostendotierung nicht erkennbar war, ob es sich um Soldaten mit im Wesentlichen identischen Aufgaben und deshalb vergleichbaren Leistungsanforderungen handelte. Tatsächlich waren Soldaten mit und ohne Leitungsfunktionen in einer Vergleichsgruppe zusammengefasst.[192]

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Grundlage für Beurteilungen sind nur dienstl. Verwendungen. Eindrücke aufgrund außerdienstl. Geschehnisse, die nicht mit der Verwendung des Soldaten zusammenhängen, dürfen nicht berücksichtigtwerden. Dies gilt etwa für familiäre, häusliche oder sonstige außerdienstl. Tätigkeiten und Belastungen, z.B. die Pflege von Angehörigen oder die Wahrnehmung eines öff. Ehrenamtes. Derartige zwangsläufig nur punktuelle Erkenntnisse über außerdienstl. Verhalten sind nicht geeignet und i.d.R. nicht hinreichend belastbar, um Rückschlüsse auf die dienstl. Verwendung ziehen zu können.[193] Sie entziehen sich zudem einer einheitlichen Maßstabsfindung.

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