bb) Versetzung, Kommandierung, Dienstpostenwechsel
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Die dienstl. Anweisung zu einer bestimmten Verwendung[254] kann für den Soldaten insbes. in einer Versetzung, Kommandierungoder einem Dienstpostenwechselbestehen. Gesetzl. Regelungen hierzu finden sich – anders als zur Abordnung und Versetzung für Beamte (vgl. §§ 27, 28 BBG) – auch außerhalb des SG nicht. Die Zulässigkeitder Versetzungeines Soldaten soll sich unmittelbar aus der Wehrverfassungergeben und keiner besonderen gesetzl. Grundlage bedürfen.[255] Ob diese Auffassung angesichts der eher holzschnittartigen Begründung der Rspr.[256] zu halten ist, darf bezweifelt werden. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die für die Verwirklichung der Grundrechte wesentlichen Regelungen selbst zu treffen. Im Fall von Versetzungen geht es um Lebenssachverhalte mit erheblicher Bedeutung für die Verwirklichung von Grundrechten bzw. sind diese besonders intensiv betroffen, denn die Konsequenzen einer Versetzung reichen bis zu (weit entfernten) Standortwechseln oder (weitreichenden) Ernennungen und damit mitunter bis tief in die Lebensgestaltung. Dieser Realität mit dem – ungeschriebenen und nicht einmal unumstrittenen[257] – „anderen mit Verfassungsrang ausgestatteten Rechtswert“[258] Funktionsfähigkeit der Streitkräfte zu begegnen, greift zu kurz; bei Lichte betrachtet ist hier von parlamentarischer Seite gar nichts geregelt, sondern lediglich einer Forderung der SK unreflektiert Bahn gebrochen.
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Die Versetzungsoll nach der Vorschriftenlage der Bw[259] der Befehl zur nicht nur vorübergehenden Dienstleistung in einer anderen Dienststelle oder an einem anderen Dienstort sein. Die Rechtsnaturals Befehl ist allerdings umstr.[260] Hiergegen spricht in erster Linie die Praxis, wonach Versetzungen durch das BAPersBw als personalbearbeitende Dienststelle ausgesprochen werden. Für einen Befehl bräuchte es gem. § 2 Nr. 2 WStG notwendig eines Vorgesetztenverhältnisses, was durch das BAPersBw in Ermangelung einer Eigenschaft als natürliche Person,[261] und durch den Präsidenten des BAPersBw in Ermangelung eines Wehrdienstverhältnisses in seiner Person nicht bejaht werden kann (eine sonstige gesetzliche Grundlage für ihn als Vorgesetzter – ohne Soldat zu sein – ist nicht gegeben). Weiterhin handelt es sich bei einer Versetzung auch nicht um eine truppendienstliche Maßnahme, soweit der Rspr. dahingehend gefolgt wird eine solche Maßnahme als eine im Über-/Unterordnungsverhältnis zu verstehen, denn das BAPersBw ist keine Dienststelle der Streitkräfte, sondern (infolge Art. 87b Abs. 1 Satz 2 GG verfassungsrechtlich zutreffend) eine der BwVerw. Diese ist den Regeln des allgemeinen Verwaltungshandelns unterworfen und es bestehen zwischen ihr und den SK keine Befehls- und Weisungsrechte.[262] Vielmehr ist auch bei der Versetzung eines Soldaten diese als VA[263] zu qualifizieren.[264] Das BVerwG behandelt die Versetzung weder als Befehl noch als VA, sondern als endgültige Personalmaßnahme[265] in Form einer Entscheidung über die dienstl. Verwendung des Soldaten, die als truppendienstl. Maßnahme gem. § 17 Abs. 1 Satz 1 WBO der gerichtl. Kontrolle durch die Wehrdienstgerichte unterliegt. Das gelte unabhängig davon, ob der BMVg den Erlass solcher Maßnahmen einer mil. oder einer ziv. Dienststelle der Bw übertragen hat.[266] Diese Auffassung als dritter Weg, mit der Kreation eines aliud, ist vor dem verfassungsrechtlichen Hintergrund, der Praxis und der Rechtsnatur der Maßnahme nach rechtsfehlerhaft, weil weder ein Vorgesetzter handelt, noch sich die Versetzung – als Maßnahme des § 3 SG – in dem 2. Unterabschnitt des 1 Abschnitts des SG wiederfindet, mithin sich keine aus diesem Abschnitt resultierende Argumentation für die Rechtswegzuweisung begründen lässt. Der Begründungsversuch, die Verwendungsentscheidung als Ausdruck der jederzeitigen Versetzbarkeit des Soldaten in Konkretisierung der Pflicht zum treuen Dienen nach § 7abzuleiten, ist deshalb untauglich, weil der Wortlaut der Rechtswegzuweisung des § 17 Abs. 1 WBO eine Verletzung von Rechten des Soldaten oder Pflichten des Vorgesetzten, nicht jedoch eine Verletzung von Pflichten des Soldaten zum Gegenstand hat. In diesem Kontext ist es realitätsfern zu behaupten, dass der Soldat im Fall von Verwendungen in dem „eigentlichen militärischen Dienstbereich“ betroffen wäre.[267]Das, was den militärischen Dienstbereich eigentlich sein lässt, d.h. das vom sonstigen Staatsdiener unterscheidende Wesensmerkmal ist nicht der formelle Rahmen. Der „wahren Natur des geltend gemachten Anspruchs und begehrter Rechtsfolge nach“ handelt es sich bei der Versetzung eines Soldaten um keine – von sonstigen Verwaltungsangelegenheiten spezifisch abgrenzbare – Maßnahme, denn sie unterscheidet sich als Anordnung, nicht nur vorübergehend an anderer Stelle Dienst zu leisten, nicht von einer beamtenrechtlichen Versetzung, weil denkbare Voraussetzungen und Konsequenzen (wann, wo, wie lange, auf welcher Hierarchieebene Dienst geleistet wird) deckungsgleich sind.[268] Das Wesenseigentliche der soldatischen Tätigkeitliegt vielmehr in einer singulären staatsdienenden Aufgabe, nämlich der unmittelbar physisch wirkenden Gewaltanwendung zum Verteidigungszweck, notfalls unter Preisgabe des individuellen Lebens zugunsten der allgemeinen Staatserhaltung, ergänzt um die durch den Gesetzgeber für diese Tätigkeit notwendig erachteten besonderen soldatischen Rechte und Pflichten. Die Zuständigkeit einer BwVerw-Dienststelle für die Verwendungsmaßnahmen führt darüber hinaus dazu, dass nicht einmal der hierarchischen Struktur von in den SK eingesetzten Soldaten Rechnung getragen ist. Was dann noch Ausdruck des militärischen (= truppendienstlichen) Über-/Unterordnungsverhältnis sein soll, bleibt die Rspr. schuldig.
Charakteristisch für die Versetzung ist der auf Dauer angelegte Wechsel der Dienstleistung. Jeder durch Versetzungsverfügung angeordnete Wechsel der Dienststelle hat eine Herausnahme aus der bisherigen Dienststelle (Wegversetzung) und eine Einfügung in eine andere Dienststelle (Zuversetzung) zum Inhalt.[269] Aus dem Hinw. „ oderan einem anderen Standort“ ist zu folgern, dass eine Versetzung
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ohne Wechsel des bisherigen Standorts(Fw A wird von der 1. zur 2. Kp im selben Standort versetzt), aber auch |
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ohne Wechsel der Dienststelle(Fw A wird auf einen Dienstposten in einem räumlich abgesetzten Zug seiner Kompanie, der in einem anderen Standort stationiert ist,[270] versetzt) |
möglich ist.
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Die Dienststelle, zu welcher der Soldat versetzt wird, muss nicht den SK, nichteinmal der Bwzugehören. Allerdings kann sich für den Soldaten die (insbes. zulagenrelevante) Folge ergeben, dass er bspw. mit einer Versetzung an eine Dienststelle der BwVerw nicht mehr der TSKangehört, nur noch ihre Uniform trägt – eine Zugehörigkeit ist daran geknüpft, dass es sich bei der wahrgenommen Tätigkeit um eine handelt, die auf einem Dienstposten innerhalb und mit einer Aufgabe dieser TSK wahrgenommen wird.[271] Generell muss es sich bei einer Versetzung jedoch um eine Dienststelle des Bundeshandeln. Anders als für Beamte (für sie gelten § 2 BBG bzw. § 2 BeamtStG) ist die Dienstherrnfähigkeit bzgl. Soldaten nicht ausdrücklich gesetzl. geregelt. Aus der alleinigen Bundeskompetenz für die Aufstellung der SK in Art. 87a Abs. 1 Satz 1 GG folgt aber, dass ein (nur aus dieser Verfassungsbest. ableitbares) Wehrdienstverhältnis i.S.d. § 1 Abs. 1als ein öff.-rechtl. Treueverhältnis des Soldaten nur zu dem Dienstherrn Bundesrepublik Deutschlandrechtl. zulässig ist. Die Versetzung eines Soldaten in die Dienststelle eines Landes wäre deshalb verfassungsrechtl. nicht möglich. Hingegen ist die Versetzung eines Soldaten in ein anderes Bundesressort (z.B. das Auswärtige Amt) zulässig.
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