Christoph Hillebrand - Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

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Wirtschaftsrecht im
Wirtschaftsprüfungsexamen geht in seinem Umfang über die Anforderungen der ersten juristischen Staatsprüfung im Zivilrecht hinaus und verlangt wie diese von den Kandidaten hohe Fachkompetenz. Dieses Handbuch zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen stellt das relevante Wissen didaktisch überzeugend dar und verknüpft die Inhalte im Hinblick auf die geforderten Kompetenzausprägungen.Neben den theoretischen Grundlagendes Schuldrechts,des Sachenrechts einschließlich des unternehmerisch bedeutsamen Kreditsicherungsrechts,des Gesellschaftsrechts mit Grundzügen des Konzern- und Umwandlungsrechts,des Kapitalmarktrechts,des Insolvenzrechts einschließlich Rechnungslegung, Sanierungsplan und Restrukturierung,des internationalen bzw. europäischen Wirtschaftsrechts sowiedes Europarechtsnimmt insbesondere auch die
gutachterliche Prüfung von Fällen durch Bereitstellung von
Prüfungsschemata und Besprechung von zahlreichen
Beispielen breiten Raum ein. Die rechtlichen Grundlagen werden praxisnah und in ihren
wirtschaftlichen Zusammenhängen dargestellt. Das Sanierungs- und Insolvenzrecht wird ergänzt durch Checklisten und Muster.Die Darstellung orientiert sich dabei am
Stoffumfang des Wirtschaftsprüfungsexamens. Der Förderung der Kompetenz zu fachlicher Synthese, zur Bewertung von Lösungsmöglichkeiten sowie der Logik juristischer Argumentation gilt ein besonderes Augenmerk. Problemstellungen werden bevorzugt aus Unternehmenszusammenhängen entnommen, und die Behandlung der wirtschaftsrechtlichen Materien würdigt zugleich deren
betriebswirtschaftliche Bedeutung. Besondere Beachtung findet der Erwerb fachbezogener Handlungskompetenzen zum gestalterischen Umgang mit Sachverhalten und für die
juristische VertragsgestaltungDas Handbuch wendet sich als Arbeitsbuch besonders an Kandidaten in der
Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und auf einschlägige Klausuren der ersten juristischen Prüfung oder im Studiengang Wirtschaftsrecht. Zugleich werden damit Studierende gezielt an die Berufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Berater in Krisensituationen herangeführt. Praktikern aus Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung dient es als
Nachschlagewerk für konkrete Fragestellungen aus der Beratungspraxis.

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[29]

Keine Genehmigung i.S.d. § 185 Abs. 2; diese erst, wenn der Erlös herausverlangt wird, vgl. § 816 Abs. 1, 2; § 684 S. 2 betrifft nur das Innenverhältnis, § 185 dagegen das Außenverhältniszu Dritten, vgl. Palandt/ Sprau (2020), § 684 Rn. 2.

[30]

Meist Eigentum und/oder Besitz, vgl. §§ 946 ff. zum gesetzlichen Eigentumsübergang bei Verbindung, Vermischung oder Verarbeitung; §§ 953 ff. für den Eigentumserwerb an Früchten; aber auch z.B. eine Forderung aufgrund einer Gutschrift oder Befreiung von einer Verbindlichkeit.

[31]

Dagegen zwingen §§ 985, 986den unrechtmäßigen Besitzer zur Herausgabe der Sache (Vindikation) im Sinne bloßer Rückgabe, weil er gerade keinBesitz- bzw. Eigentumsrechthat. Das BGB sagt beide Male „ Herausgabe“, meint aber gänzlich unterschiedliche Vorgänge; vgl. dazu bereits die Hinweise in der juristischen Arbeitstechnik am Ende der Einleitung Rn. 73.

[32]

Es fehlt nicht am wirksamen (dinglichen) Erwerbsakt, also nicht z.B. am Übereignungstatbestand.

[33]

Übersicht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 597 ff. (Bereicherungsrecht anwendbar bei Nutzungen im Hinblick auf § 988, bei Verbrauch und Veräußerung im Hinblick auf § 993 Abs. 1 a.E.), nach Rn. 715 ff. gilt im Übrigen ein Vorrang der §§ 987 ff. hinsichtlich von Nutzungsersatz vor Eingriffskondiktionen (so auch h.M.), nicht aber gegenüber der Leistungskondiktion hinsichtlich Nutzungsersatz (Rn. 600) und generell nicht im umgekehrten Verhältnis, also betreffend Verwendungen, vgl. a.a.O. Rn. 894 (für Leistungskondiktionen) und Rn. 896–898 (für Eingriffskondiktionen).

[34]

Dogmatik und Kritik bei Medicus/Petersen, BR Rn. 664 f. m.w.N.

[35]

Der Ausschlusstatbestand des § 814 ist nicht auf die Kondiktion des § 817 S. 1 anwendbar, vielmehr greift diese Kondiktion gerade in Fällen, wenn § 814 die condictio indebiti ausschließt, Palandt/ Sprau, § 814 Rn. 2.

[36]

Vgl. im Einzelnen zu den Mehrpersonenverhältnissen Rn. 634ff.

[37]

Hieran schließen sich im Falle einseitiger Entreicherung Probleme aufgrund des ursprünglichen Synallagma an, die mit der sog. Saldotheorie erfasst werden; dazu Rn. 717.

[38]

Einzelheiten und Beispiele bei Medicus/Petersen, BR Rn. 666 f.

[39]

Nicht aber eine Sache; wie auch bilanziell im Vermögensvergleich nicht der Vermögensgegenstand oder das Wirtschaftsgut erfasst werden, sondern die Berechtigung daran, was sich z.B. in der Problematik des wirtschaftlichen Eigentums zeigt.

[40]

Umstritten, vgl. BGHZ 36, 30 (Idealheimfall), der allein vom Empfängerhorizont des Empfängers der Lieferung her entscheidet, unabhängig davon, ob dieser eine vollmachtlose Bestellung für den Empfänger vorausging und der Empfänger ggf. noch gar nicht an den als falsus procurator auftretenden Bauhandwerker gezahlt hat.

[41]

Etwas anderes kann sich in diesem Zusammenhang durch die Vorschrift des § 675u ergeben, vgl. dazu Medicus/Petersen, BR Rn. 677a; Emmerich, Schuldrecht BT § 18 Rn. 11.

[42]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 669–673, 675 f.

[43]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 677.

[44]

Vgl. dazu bereits im Zusammenhang mit der GoA (Fuldaer Dombrand) unter Hinweis auf Medicus/Petersen, BR Rn. 415.

[45]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 681 ff., 685a ff.

[46]

Allerdings können hier Abgrenzungsprobleme entstehen, so, wenn sie die Reise aufgrund einer anderweitigen Meinungsverschiedenheit mit ihrem Ehemann bewusst verfallen lässt. „Zweckrichtung“ der Leistung maßgeblich, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 683.

[47]

A.A. Medicus/Petersen, BR Rn. 685a (Direktkondiktion; entgegen BGH, der wie hier vertreten entscheidet).

[48]

H.M., vgl. dazu Medicus/Petersen, BR Rn. 685.

[49]

Medicus/Petersen, BR Rn. 685 bezeichnet „diesen Fall [sc. also von BGHZ 113, 62, 69 f] gleich mitentschieden“ und zwar zugunsten der Direktkondiktion (also wie hier vertreten); allerdings bestand in dem Beispiel a.a.O. die der Abtretung zugrundeliegende Forderung nach hiesiger Auffassung durchaus (nicht das Versicherungsverhältnis fehlte, sondern nur der Versicherungsfall war nicht eingetreten, was aber dennoch einen Anspruch des Versicherungsnehmers auf Prüfung der Eintrittspflicht bedeutet; nur das kann auch gemeint sein „mit der hier an sich wirksamen Zession nach § 398 S.2“, vgl. a.a.O. Rn. 685a, beide Fälle gleichen sich darin). Die Verschiedenheit der Fälle liegt auch nicht im Versicherungsrecht, als es vorliegend lediglich um einen Freistellungsanspruch im Deckungsverhältnis nach § 100 VVG und nicht etwa um eine Pflichtversicherung (dann §§ 115, 117 VVG mit Vergleichbarkeit zu den Fällen des § 328, bei denen anerkanntermaßen die Kondiktion direkt gegen den Dritten zulässig ist, an dessen Stelle dann hier der vierte Zessionar getreten wäre) geht. Ein Unterschied von BGHZ 113, 62, 69 f. zur hiesigen Auffassung existiert aber gar nicht im Ergebnis, vielmehr ist nur fraglich, ob der als bloßes obiter dictum herangezogene Fall wirklich vorgelegen hatte; dagegen spricht auch, dass der Widerspruch zu BGHZ 105, 365 (a.a.O. Rn. 685a) unerwähnt blieb.

[50]

Wie hier Emmerich, Schuldrecht BT § 18 Rn. 17; lediglich die Fälle der echten (angenommenen) Anweisung, vgl. § 783, sind anders zu behandeln, wenn man davon ausgeht, dass solche Anweisung den Dritten(dann auch bereicherungsrechtlich) nur begünstigenwill. Vgl. so auch Medicus/Petersen, BR Rn. 679 m.w.N. Dann fehlt der maßgebliche Treuhandgedanke.

[51]

Genauso fehlte im Fall RGZ 60, 24 (Postanweisungsfall, vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 678) nicht die wirksame, zurechenbare Anweisung des untreuen Schalterbeamten, sondern lediglich die Valuta im Deckungsverhältnis.

[52]

BGHZ 113, 62, 69 f. und h.M.

[53]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 684.

[54]

Emmerich, Schuldrecht BT § 4 Rn. 32; hierher gehören auch die versehentliche Zuvielzahlung (soweit nicht z.B. §§ 441 Abs. 4, 638 Abs. 4 im Zusammenhang mit der Minderung auf § 346 Abs. 1 verweisen), vgl. a.a.O. § 16 Rn. 22, die versehentliche Lieferung eines anderen als des geschuldeten Gegenstands (vgl. §§ 434 Abs. 3, 633 Abs. 2 S. 3) und Lieferungen an eine falsche Person (vgl. § 241a Abs. 2).

[55]

Vgl. Darstellung von Beispielen bei Emmerich, Schuldrecht BT § 16 Rn. 29 ff.

[56]

Ausführliche Darstellung bei Grunewald, BR § 29 Rn. 9.

[57]

Anders bei den Glückspieldarlehen, soweit der Darlehensnehmer den Betrag verspielt hat.

[58]

Allerdings nicht in allen Fällen, vgl. Beispiel bei Medicus/Petersen, BR Rn. 698: Ein sittenwidrig gepachtetes Bordell soll nicht wegen § 817 S. 2 mit noch größerem Gewinn betrieben werden können.

[59]

Außerdem ist § 817 S. 2 auf parallele Ausgleichsansprüche der GoA und des Deliktsrechts, insbes. § 826 anwendbar (h.M.), nicht jedoch auf solche nach §§ 985 ff., vgl. dazu näher Emmerich, Schuldrecht BT § 16 Rn. 37 ff.; Medicus/Petersen, BR Rn. 697.

[60]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 728 f.

[61]

Das gilt auch bei Überschreiten der Weiterveräußerungsbefugnis, bei Unterschlagung durch einen Besitzmittler etc., Täuschung oder Drohung. Lediglich vis absoluta führt zu § 935, vgl. Palandt/ Bassenge, § 935 Rn. 5, 7 ff.

[62]

Vgl. Medicus/Petersen, BR Rn. 729.

[63]

Übersicht bei Medicus/Petersen, BR Rn. 597 ff.; nach Rn. 715 ff. soll im Übrigen ein Vorrang der §§ 987 ff. hinsichtlich von Nutzungsersatz vor Eingriffskondiktionen (so auch h.M.), nicht aber gegenüber Leistungskondiktionen hinsichtlich Nutzungsersatz (Rn. 600) und generell nicht im umgekehrten Verhältnis, also die §§ 994 ff. betreffend Verwendungen gelten, vgl. a.a.O. Rn. 894 (für Leistungskondiktionen) und Rn. 896–898 (für Eingriffskondiktionen) – unter Hinweis auf abweichende h.M.

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