Christoph Hillebrand - Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

Здесь есть возможность читать онлайн «Christoph Hillebrand - Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Wirtschaftsrecht im
Wirtschaftsprüfungsexamen geht in seinem Umfang über die Anforderungen der ersten juristischen Staatsprüfung im Zivilrecht hinaus und verlangt wie diese von den Kandidaten hohe Fachkompetenz. Dieses Handbuch zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen stellt das relevante Wissen didaktisch überzeugend dar und verknüpft die Inhalte im Hinblick auf die geforderten Kompetenzausprägungen.Neben den theoretischen Grundlagendes Schuldrechts,des Sachenrechts einschließlich des unternehmerisch bedeutsamen Kreditsicherungsrechts,des Gesellschaftsrechts mit Grundzügen des Konzern- und Umwandlungsrechts,des Kapitalmarktrechts,des Insolvenzrechts einschließlich Rechnungslegung, Sanierungsplan und Restrukturierung,des internationalen bzw. europäischen Wirtschaftsrechts sowiedes Europarechtsnimmt insbesondere auch die
gutachterliche Prüfung von Fällen durch Bereitstellung von
Prüfungsschemata und Besprechung von zahlreichen
Beispielen breiten Raum ein. Die rechtlichen Grundlagen werden praxisnah und in ihren
wirtschaftlichen Zusammenhängen dargestellt. Das Sanierungs- und Insolvenzrecht wird ergänzt durch Checklisten und Muster.Die Darstellung orientiert sich dabei am
Stoffumfang des Wirtschaftsprüfungsexamens. Der Förderung der Kompetenz zu fachlicher Synthese, zur Bewertung von Lösungsmöglichkeiten sowie der Logik juristischer Argumentation gilt ein besonderes Augenmerk. Problemstellungen werden bevorzugt aus Unternehmenszusammenhängen entnommen, und die Behandlung der wirtschaftsrechtlichen Materien würdigt zugleich deren
betriebswirtschaftliche Bedeutung. Besondere Beachtung findet der Erwerb fachbezogener Handlungskompetenzen zum gestalterischen Umgang mit Sachverhalten und für die
juristische VertragsgestaltungDas Handbuch wendet sich als Arbeitsbuch besonders an Kandidaten in der
Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und auf einschlägige Klausuren der ersten juristischen Prüfung oder im Studiengang Wirtschaftsrecht. Zugleich werden damit Studierende gezielt an die Berufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Berater in Krisensituationen herangeführt. Praktikern aus Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung dient es als
Nachschlagewerk für konkrete Fragestellungen aus der Beratungspraxis.

Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Im Rahmen des § 830 Abs. 1 S. 2 genügt sogar eine alternative Kausalität; dies betrifft Nebentäterschaften, bei denen mehrere parallel und jeder für sich den vollen Haftungstatbestand erfüllt hat, aber die Kausalität nicht mehr zugeordnet werden kann, obwohl und gerade weil jeder Tatbeitrag ursächlich gewesen sein kann.[100]

Im Innenverhältnishaften mehrere nach § 830 nebeneinander bzw. miteinander für einen Schaden verantwortliche Personen als Gesamtschuldner (vgl. § 840 Abs. 1; Fälle der „gestörten“ Gesamtschuld regelt § 840 Abs. 2, 3).[101]

§ 3 Ausgleichsordnung› F. Allgemeines Schadensrecht

F. Allgemeines Schadensrecht

789

Steht die Ersatzpflicht für einen Schaden – gleichwie nach der Vertragsordnung oder der Ausgleichsordnung des BGB – fest, so richten sich die Rechtsfolgen , also die Berechnung des Schadens auf Seiten des Ersatzberechtigten, der Zusammenhang zwischen dem eingetretenen Schaden und der Rechtsgutsverletzung (haftungsausfüllende Kausalität) und die Art und Weise des Ersatzes nach den §§ 249–253. Diese bestimmen nicht den Grund, sondern Art, Inhalt und Umfang einer anderweitig angeordneten Schadensersatzpflicht. Das allgemeine Schadensrecht begründet keinen Anspruch, sondern bestimmt nur die Rechtsfolgen.

§ 3 Ausgleichsordnung› F. Allgemeines Schadensrecht › I. Umfang der Schadensersatzpflicht

I. Umfang der Schadensersatzpflicht

790

Der ersatzfähige Schaden bemisst sich zuerst danach, welchen Güterbestand der Geschädigte – in Bezug auf die Schutzgüter[102] – ohne die Tathandlung des Schädigers hätte (Differenzhypothese). Hinsichtlich des hypothetischen (pflichtkonformen) Kausalverlaufs als Schadensmaßstab ergeben sich Unterschiede je nach Art der versäumten Pflicht.

1. Integritätsinteresse

791

Die im Deliktsrechtgeschützten Rücksichtspflichten dienen der Erhaltung eines Güterbestands ( Integritätsinteresse), so dass insoweit namentlich Substanzschäden umfasst sind.

Forderungsrechte des Schuldrechtssind dagegen auf Erfüllung gerichtet, so dass der Schadensersatz (Schadensersatz statt der Leistung oder neben der Leistung) den Geschädigten so zu stellen hat, wie er bei ordnungsgemäßer Erfüllung stünde (sog. positives Interesse, Erfüllungs – bzw. Äquivalenzinteresse). Ausnahmsweise ist nach der Vertragsordnung nur das sog. negative Interesse ( Vertrauensinteresse) geschützt, der Geschädigte also zu stellen, als hätte er sich auf einen Vertrag gar nicht eingelassen, sondern sogleich anders disponiert (vgl. etwa §§ 122 Abs. 1, 179 Abs. 2).

In Einzelfällen besteht ein Schaden auch dort, wo dieser durch soziale Sicherungssysteme kompensiert wird (so der Verdienstausfallschaden durch § 6 EFZG, Heilbehandlungskosten durch die gesetzliche Krankenversicherung oder allgemein versicherte Schäden im Rahmen einer bestehenden Schadensversicherung). Hier sollen die Sozialsysteme nicht den Schädiger entlasten, der vielmehr insoweit dem Arbeitgeber, Sozialversicherungsträger oder Versicherer auf Regress haftet (gesetzlicher Forderungsübergang nach § 6 EFZG, § 116 SGB X, § 86 Abs. 1 VVG).

2. Vorteilsausgleichung

792

Im Schadensumfang ist auch zu berücksichtigen, wenn dem Geschädigten aus dem Schadensereignis Vorteile entstanden sind. Dies betrifft im Wesentlichen ersparte Aufwendungen (ersparte häusliche Verpflegungskosten während einer stationären Heilbehandlung). Gleicht der Geschädigte hingegen ersatzfähige Nachteile durch eigene Tätigkeiten aus (wird z.B. der Verdienstausfall eines Selbstständigen durch eigene Mehrarbeit nach Rekonvaleszenz oder durch solche etwa eines Compagnons (Mitgesellschafter, Co-Geschäftsführer oder auch durch eine Verdienstausfallversicherung kompensiert) und gehen solche Anstrengungen über eine allfällige Schadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 S. 1) hinaus, mindern diese Vorteile die Ersatzpflicht des Schädigers nicht. Gleiches gilt für dem Kläger in Folge einer Verletzung zufließende Unterhaltsleistungen (vgl. § 843 Abs. 4).[103]

Vorteilsausgleichung ist auch der Abzug nach dem Grundsatz „neu für alt“, wenn eine zerstörte Sache durch eine neue, höherwertige ersetzt werden muss.

§ 3 Ausgleichsordnung› F. Allgemeines Schadensrecht › II. Schadenszurechnung, Kausalität

II. Schadenszurechnung, Kausalität

793

Ersatzfähig ist ein eingetretener Schaden nur insoweit, als ein Zusammenhang mit der Rechtsgutsverletzung bzw. im Fall des vertraglichen Schadensersatzanspruchs mit der Forderungsverletzung besteht (haftungsausfüllende Kausalität). Die haftungsausfüllende Kausalität gibt die Indikation für den Schadensumfang . Dieser Zusammenhang ist zu unterscheiden von demjenigen zwischen der Verletzungshandlung und der Rechtsguts- bzw. Forderungsverletzung (haftungsbegründende Kausalität), welche die Indikation für die Person des ersatzpflichtigen Schädigers gibt. Beide Fragen richten sich jedoch gleichermaßen nach denselben wertenden Feststellungen, so dass ihnen zumeist parallele Überlegungen zugrunde liegen.

794

Hinzuweisen ist insb., dass eingetretene Nachteile nicht deswegen ersatzlos blieben, weil sie anderenfalls auch durch ein weiteres Schadensereignis eingetreten wären (sog. hypothetische oder überholende Kausalität– es entlastet den Betrüger nicht, dass sonst ein anderer bereits zur Missetat bereitgestanden hätte). Träte allerdings die Reserveursache (die Erstschädigung weggedacht) nicht von außen an das Rechtsgut heran, sondern ist die zweite Ursache im geschädigten Objekt bereits angelegt, beschädigt der Erstschädiger z.B. eine bereits defiziente Sache, die deswegen ohnehin bald funktionsunfähig geworden wäre, tritt zwar seine Ersatzpflicht ein, jedoch nur im Umfang des geminderten Werts des defekten Objekts.

795

Bedeutung hat die haftungsausfüllende Kausalität deshalb insb. im Hinblick auf die nicht anerkannte Haftung für Renten- und Begehrensneurosen; umgekehrt für die ggf. mögliche Berufung auf rechtmäßiges Alternativverhalten, dass also eine Schädigung und zwar durch den Schädiger auch dann eingetreten wäre, hätte dieser sich hinsichtlich des vorgeworfenen Pflichtenverstoßes korrekt verhalten.

Beispiel:Beim Ladendiebstahlhat der ertappte Ladendieb daher auch eine Fangprämie an einen vom Warenhaus engagierten Detektiv zu erstatten, sofern diese in angemessener Höhe durch öffentliche Auslobung im Lokal für jedermann ersichtlich war. Sie wurde von ihm kausal ausgelöst. Das gilt nicht aber für allgemeine Überwachungskosten (die nämlich auch ohne den konkreten Diebstahl angefallen wären).

§ 3 Ausgleichsordnung› F. Allgemeines Schadensrecht › III. Schadensausgleich nach §§ 249–253

III. Schadensausgleich nach §§ 249–253

796

Für die Art und Weise, wie ein Schaden auszugleichen ist, sehen die §§ 249 ff. zwei unterschiedliche Ausgleichsmöglichkeiten vor, Naturalrestitution (vgl. § 249) oder Geldentschädigung (vgl. § 251). Letztere kommt jedoch nur in Betracht, soweit erstere, also die Herstellung des tatsächlichen Zustands, der ohne das Schadensereignis bestünde, nicht möglich oder nicht ausreichend ist. Nur Geldentschädigung ist allerdings hinsichtlich immaterieller Schäden und auch nur in gesetzlich besonders bezeichneten Fällen zu beanspruchen (§ 253 Abs. 1).

1. Naturalrestitution

797

Der Schädiger schuldet die tatsächliche körperliche Beseitigung des Schadens (Naturalrestitution). Diese kann in den Fällen der §§ 249 Abs. 2 und 250 auch dadurch verlangt werden, dass der Schädiger die Aufwendungen für die Herstellung zu tragen hat; solcher Geldersatz ist dennoch am Herstellungsinteresse orientiert und nicht Wertausgleich i.S.d. § 251.

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Отзывы о книге «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen»

Обсуждение, отзывы о книге «Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x