Christoph Hillebrand - Handbuch Wirtschaftsprüfungsexamen

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Wirtschaftsrecht im
Wirtschaftsprüfungsexamen geht in seinem Umfang über die Anforderungen der ersten juristischen Staatsprüfung im Zivilrecht hinaus und verlangt wie diese von den Kandidaten hohe Fachkompetenz. Dieses Handbuch zur Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen stellt das relevante Wissen didaktisch überzeugend dar und verknüpft die Inhalte im Hinblick auf die geforderten Kompetenzausprägungen.Neben den theoretischen Grundlagendes Schuldrechts,des Sachenrechts einschließlich des unternehmerisch bedeutsamen Kreditsicherungsrechts,des Gesellschaftsrechts mit Grundzügen des Konzern- und Umwandlungsrechts,des Kapitalmarktrechts,des Insolvenzrechts einschließlich Rechnungslegung, Sanierungsplan und Restrukturierung,des internationalen bzw. europäischen Wirtschaftsrechts sowiedes Europarechtsnimmt insbesondere auch die
gutachterliche Prüfung von Fällen durch Bereitstellung von
Prüfungsschemata und Besprechung von zahlreichen
Beispielen breiten Raum ein. Die rechtlichen Grundlagen werden praxisnah und in ihren
wirtschaftlichen Zusammenhängen dargestellt. Das Sanierungs- und Insolvenzrecht wird ergänzt durch Checklisten und Muster.Die Darstellung orientiert sich dabei am
Stoffumfang des Wirtschaftsprüfungsexamens. Der Förderung der Kompetenz zu fachlicher Synthese, zur Bewertung von Lösungsmöglichkeiten sowie der Logik juristischer Argumentation gilt ein besonderes Augenmerk. Problemstellungen werden bevorzugt aus Unternehmenszusammenhängen entnommen, und die Behandlung der wirtschaftsrechtlichen Materien würdigt zugleich deren
betriebswirtschaftliche Bedeutung. Besondere Beachtung findet der Erwerb fachbezogener Handlungskompetenzen zum gestalterischen Umgang mit Sachverhalten und für die
juristische VertragsgestaltungDas Handbuch wendet sich als Arbeitsbuch besonders an Kandidaten in der
Vorbereitung auf das Wirtschaftsprüfungsexamen und auf einschlägige Klausuren der ersten juristischen Prüfung oder im Studiengang Wirtschaftsrecht. Zugleich werden damit Studierende gezielt an die Berufstätigkeit des Wirtschaftsprüfers als Berater in Krisensituationen herangeführt. Praktikern aus Wirtschaftsprüfung und Steuerberatung dient es als
Nachschlagewerk für konkrete Fragestellungen aus der Beratungspraxis.

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774

Die Handlungsweise muss vorsätzlich, nicht unbedingt absichtsvoll erfolgen. Der Vorsatz muss nicht das rechtliche Werturteil der Sittenwidrigkeit, wohl aber die solches Werturteil begründenden Tatumstände umfassen, welche der Täter zumindest billigend in Kauf nehmen muss. Außerdem muss sich bei § 826 der Vorsatz – anders als bei den anderen Haftungstatbeständen – auch auf den Schaden als Handlungserfolg beziehen und der Täter muss einen Schaden dieser Art wenn schon nicht verwirklichen wollen, so doch billigend in Kauf genommen haben.

Der eingetretene Schaden gehört ausnahmsweise zum Unrechtstatbestand selbst. Ersatzfähig ist dabei ausnahmslos jeder Vermögensschaden.

Die Verletzung bestimmter Rechtsgüter (vgl. etwa § 823 Abs. 1) oder Verhaltensnormen ist nicht erforderlich, vielmehr können auch isoliert genommen zulässige Handlungen die Schadensersatzpflicht auslösen, wenn es sich um eine unzulässige Rechtsausübung handelt. Die Ersatzfähigkeit eines Schadens ist, wie stets im Deliktsrecht, nicht auf einen korrespondierenden Vorteil des Schädigers beschränkt.

775

Für die Anwendung von § 826 haben sich Fallgruppenherausgebildet. Zentrale Fallgruppe ist die Täuschung Dritter mit Schädigungsvorsatz, etwa durch Vorspiegelung von Gewinnmöglichkeiten gegenüber Anlegern am Kapitalmarkt oder die leichtfertige und gewissenlose Erstattung falscher Gutachten durch Sachverständige (die Haftung gerichtlich bestellter Sachverständiger nach § 839a geht in subjektiver Hinsicht weiter, als dort grobe Fahrlässigkeit genügt, die zudem nicht auch auf den Schadenseintritt gerichtet sein muss). Sittenwidrig ist außerdem die Verleitung anderer zum Vertragsbruch gegenüber ihren Gläubigern, sofern dies z.B. unter Übernahme etwaiger Ersatzpflichten aus dem Vertragsbruch geschieht. Schließlich ist der bewusste Missbrauch formaler Rechtsstellungen sittenwidrig, also etwa die Vollstreckung aus erschlichenen Urteilen.

§ 3 Ausgleichsordnung› E. Unerlaubte Handlungen › VII. Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831

VII. Haftung für Verrichtungsgehilfen nach § 831

776

Nach § 831 Abs. 1 S. 1 ist, wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt (den sog. Verrichtungsgehilfen), zum Ersatz des Schadens verpflichtet, den dieser Verrichtungsgehilfe in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt.

Dadurch wird eine Haftung für vermutetes eigenes Verschulden des Geschäftsherrnin Auswahl oder Anleitung des Verrichtungsgehilfen begründet. Ein etwaiges Verschulden des Gehilfen ist für diesen Anspruch irrelevant (begründet jedoch ggf. eine Eigenhaftung des Gehilfen nach § 823 Abs. 1 etc.).

Dem Geschäftsherrn ist gegen die Vermutung seines Auswahl- oder Überwachungsverschuldens der Entlastungsbeweiseröffnet (§ 831 Abs. 1 S. 2), dass er bei der Auswahl des Verrichtungsgehilfen, bei der Beschaffung der nötigen Vorrichtungen oder Gerätschaften und bei der Anleitung der Verrichtungen die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet habe, oder dass der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sei.

Darin unterscheidet sich diese selbstständige Haftungsnormvon der bloßen Zurechnungsnorm für fremdes Verschulden in § 278 für die vertragliche Schadenshaftung. Schuldfähig (vgl. §§ 827, 828) muss bei der Haftung für fremdes Verschulden der Handelnde, in § 831 hingegen der Haftende sein.

1. Tatbestand

777

§ 831 S. 1 knüpft an die anderen Deliktstatbestände des BGB an und spricht eine Haftung des Geschäftsherrn aus, wenn sein Verrichtungsgehilfe den objektiven Tatbestand einer unerlaubten Handlungim Zusammenhang mit der ihm übertragenen Verrichtung erfüllt. Voraussetzung ist also (nur) die Verwirklichung des äußeren Tatbestands einer unerlaubten Handlung i.S.d. §§ 823–826. Schuldhaftes Handeln des Täters selbst ist nicht erforderlich (sofern es nicht ausnahmsweise bereits zum Deliktstatbestand gehört, wie bei § 826 und in vielen Fällen von Schutzgesetzen des § 823 Abs. 2).

Der handelnde Täter muss Verrichtungsgehilfesein, wofür genügt, dass der Geschäftsherr ihn entgeltlich oder unentgeltlich mit einer tatsächlichen oder rechtsgeschäftlichen Tätigkeit in der Weise betraut hat, dass der Gehilfe weisungsabhängig ist und seine Tätigkeit nach Zeit und Umständen vom Geschäftsherrn bestimmt ist und jederzeit beschränkt oder entzogen werden kann (Regelfall ist die Arbeitnehmereigenschaft des Gehilfen). Den Gegensatz bildet die Einschaltung selbstständiger Subunternehmer , für welche nicht nach § 831 gehaftet wird (wohl aber ggf. vertraglich über § 278).

Hinzukommen muss, dass der Verrichtungsgehilfe die unerlaubte Handlung gerade „in Ausführung“ der ihm übertragenen Verrichtungenvorgenommen hat. Erforderlich ist ein äußerer und innerer Zusammenhang mit der übertragenen Tätigkeit. Das ist stets dann der Fall, wenn sich ein Risiko verwirklicht, dessen Vermeidung zu den spezifischen Sorgfaltspflichten der bestellten Verrichtung gehört; Verkehrsstraftaten eines Berufsfahrers oder Vermögensdelikte eines angestellten Vermögensberaters gehören dazu. Den Gegensatz bilden Straftaten nur gelegentlich der Verrichtung, so etwa der Diebstahl durch einen Malergesellen in der anzustreichenden Wohnung (anders aber eine von ihm beim Hantieren verursachte Sachbeschädigung).

2. Entlastungsbeweis

778

§ 831 S. 1 ist (eigentlich, weil unvollkommen) eine Risikohaftung des Unternehmers (Haftung für sein Betriebsrisiko; ähnlich der noch weitergehenden kaufmännischen „Leutehaftung“ nach § 428 HGB), dem nicht einmal eine objektiv sorgfaltswidrige Missachtung von Verkehrspflichten nachgewiesen werden muss (solches wäre im Fall seines eigenen Unterlassens nach § 823 Abs. 1 erforderlich), sondern der vielmehr seinerseits deren sorgfältige Beobachtung nachweisen muss. Damit ist formal einem Verschuldensgrundsatz genügt und sind unvorhersehbare Schädigungen von der Haftung ausgenommen. Letztlich zwingt dieser Entlastungsbeweis zu einer Objektivierung von Auswahl-, Anleitungs-, Fortbildungs- und Überwachungsprozessenhinsichtlich eigener Arbeitnehmer und insb. zu entsprechender bürokratischer Dokumentation.

a) Problem des Organisationsgrads

779

Der höhere Organisationsgrad erleichtert damit die Exkulpation (sog. dezentralisierter Entlastungsbeweis: man hat ja „Stellen“ eingerichtet und ihnen die Verantwortung übertragen). Hiervon ausgehend erklärt sich die Entwicklung weitgehender Organisationpflichten für bestimmte Tätigkeiten und Berufe als Verkehrspflichten i.S.d. § 823 Abs. 1 zur Gefahrenvermeidung; so die Produzentenhaftung, weitgehende Sicherungspflichten der Organisatoren von Massenveranstaltungen, Überwachungspflichten von Reiseveranstaltern hinsichtlich der Verkehrssicherheit ihrer Vertragshotels, aber auch von Architekten zur Vorsorge gegen mögliche Baumängel und der Inhaber von Kfz-Reparaturwerkstätten zur Vermeidung aller möglichen Verkehrsrisiken durch Arbeitsfehler. Die Entlastungsmöglichkeit durch den Organisationsgrad (§ 831 S. 2) wird kompensiert durch einen Zwang zur Prozessorganisation; deren Verletzung ist dann das eigene Organisationsverschuldendes Unternehmers (Haftung des Rechtsträgers nach § 823 Abs. 1).

b) Organhaftung als Außenhaftung von Geschäftsführern[93]

780

Eine Garantenstellung für die Einhaltung ebendieser Verkehrspflichten führt zudem zu einer Außenhaftung der Geschäftsleiter solcher Organisationseinheiten. Zwar lehnt die Rechtsprechung eine Garantenstellung allein aus der Organmitgliedschaft ab und verlangt für die Haftung als Teilnehmer im Grundsatz eine positive Kenntnis des jeweiligen Organmitglieds von den Pflichtversäumnissen ressortzuständiger Kollegen[94] – jedenfalls bei reinen Vermögenstaten (anders möglicherweise in Bezug auf deliktisch geschützte Rechtsgüter).[95] Insb. in einer angespannten wirtschaftlichen Situation kommt bei für das Unternehmen besonders wichtigen Einzelsachverhalten auch den einzelnen Aufsichtsratsmitgliederneine aktive Aufklärungspflichtzu, aus der sich eine persönliche Haftung ergeben kann.[96]

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