[1]
Zu den mit der Akzessorietät flankierender strafrechtlicher Normen zu den jeweiligen Primärmaterien einhergehenden Auslegungsproblemen vgl. auch unten Rn. 24 ff.Zu den Anforderungen durch Art. 103 Abs. 2 GG an die in Bezug genommenen Normen → AT Bd. 1: Stefanie Schmahl , Verfassungsrechtliche Vorgaben für das Strafrecht, § 2 Rn. 52.
[2]
Dazu insgesamt → AT Bd. 1: Schmahl , § 2 Rn. 48.
[3]
Dass Methodenfragen auch Verfassungsfragen sind, dürfte nicht ernsthaft bestritten werden; vgl. aus neuerer Zeit etwa Rüthers , Rechtstheorie 40 (2009), 253 ff; Forschner , AöR 136 (2011), 616 ff.
[4]
Das heißt nicht, dass Metaregeln zur Auslegung nie funktionieren können. So sind etwa die Vorgaben des Art. 103 Abs. 2 GG zur Garantie der lex praevia (insbesondere auch in ihrer Ausprägung der Geltung der lex mitior, welche eine Ausnahme zum allgemeinen Vorrang der lex posterior darstellt) ein methodisches Postulat, das relativ leicht umzusetzen ist, vgl. → AT Bd. 1: Schmahl , § 2 Rn. 61 ff.
[5]
Vgl. näher Christensen/Kudlich , Gesetzesbindung – Vom Vertikalen zum horizontalen Verständnis, S. 97 f.; vgl. auch bereits dies. , Theorie richterlichen Begründens, S. 148, jeweils m.w.N. aus der sprachwissenschaftlichen Literatur.
[6]
Vgl. Maunz/Dürig- Schmidt-Aßmann , Art. 103 Abs. 2 Rn. 225.
[7]
Vgl. → AT Bd. 1: Schmahl , § 2 Rn. 48, 60; soweit darüber hinaus auch Grenzen einer Analogie in bonam partem mit Blick auf den Ausnahmecharakter bestimmter strafbarkeitsbeschränkender Instrumentarien diskutiert wird (vgl. dazu namentlich Montiel , Grundlagen und Grenzen der Analogie „in bonam partem“ im Strafrecht, 2014), handelt es sich im Kern um allgemeine methodische Überlegungen zur erweiterten Anwendung von Ausnahmeregeln, bei denen nur die Feststellung strafrechtsspezifisch ist, dass etwa Straffreistellungsgründe nach der gesetzlichen Konzeption regelmäßig Ausnahmetatbestände darstellen.
[8]
Vgl. auch BK- Nolte , 6. Aufl. 2010, Art. 103 Abs. 2 Rn. 157 ff.; Maunz/Dürig- Schmidt-Aßmann , Art. 103 Abs. 2 Rn. 227; Sachs- Degenhart , GG, 6. Aufl. 2011, Art. 103 Rn. 70.
[9]
Bzw.: zwischen den Beteiligten am wissenschaftlichen Diskurs.
[10]
Vgl. näher Christensen/Kudlich Theorie richterlichen Begründens, 2001 passim, insb. S. 157 ff.
[11]
Diese „Funktion“ ist vom zu Grunde gelegten Rechtsfindungsmodell wohl auch unabhängig ; der Unterschied besteht nur darin, dass die Kanones nach traditioneller Auffassung eher als „Förderband“ fungieren, das durch Reduzierung und Vermehrung von Möglichkeiten „die richtige“ Bedeutung der Norm zu Tage bringt. Nach dem hier bevorzugten Modell dagegen sind sie Kontextlieferanten, die Argumente für die Festlegung des Rechtsanwenders im Bedeutungskonflikt liefern.
[12]
Diese allgemeine Einordnung kann – und muss mit Blick auf den zur Verfügung stehenden Raum – jeweils ganz knapp erfolgen und nicht den Umfang erreichen, der einer einzelnen Methode etwa in einer allgemeinen Methodenlehre gewidmet ist.
[13]
Die Ausführungen und Beispiele hierzu orientieren sich in ihrem Kern teilweise an Kudlich/Christensen , JA 2004, 74 ff.
[14]
Vgl. dazu mit Beispielen auch Vogel, Juristische Methodik, 1998, § 8 I 3a, S. 114.
[15]
BGH NJW 2007, 524, sowie dazu ausführlich Christensen/Kudlich/Sokolowski , in: Müller (Hrsg.), Politik, [Neue] Medien und die Sprache des Rechts, S. 119 ff.
[16]
Vgl. hierzu und zum Folgenden näher Christensen/Kudlich/Sokolowski , in: Müller (Hrsg.), Politik, [Neue] Medien und die Sprache des Rechts, S. 124 f.; krit. aber und für einen unbedingten Vorrang des Fachsprachgebrauchs Montiel , ZIS 2010, 618 ff.
[17]
NJW 2007, 524, 526.
[18]
BGH NJW 2007, 524, 525.
[19]
Vgl. BGH NJW 2007, 524, 526.
[20]
Vgl. dazu allgemein Alby , Web 2.0. Konzepte, Anwendungen, Technologien, v.a. S. 21 ff.
[21]
Vgl. näher Christensen/Kudlich , Theorie richterlichen Begründens, S. 128 ff.; in der Sprachwissenschaft wird davon ausgegangen, dass die Grenzen der Bedeutung erst bei der „Verständlichkeit“ eines Begriffs erreicht sind – und diese sind notwendig sehr weit, da man im Alltagsgebrauch im Interesse einer weitgehenden Kommunikationsermöglichung das Prinzip der Nachsicht walten lässt und sich darum bemüht, seinen Gegenüber auch dann „richtig“ zu verstehen, wenn er sich ungeschickt ausdrückt.
[22]
Zu den Risiken der Wortlautauslegung und den Sprachfallen, in die man dabei geraten kann, vgl. grundlegend Forgó , in: Thier/Pfeifer/Grzimek (Hrsg.), Kontinuitäten und Zäsuren in der europäischen Rechtsgeschichte, 1999, S. 23 ff.
[23]
H.M., zurückgehend auf RG DStrZ 16, 77, vgl. Sch/Sch- Heine/Schuster , § 267 Rn. 23; LK- Zieschang , § 267 Rn. 92, 153; Maurach/Schroeder/Maiwald , BT/2, § 65 Rn. 13, 27; a.A. z.B. MK- Erb , § 267 Rn. 24.
[24]
Vgl. zum Begriff des Stereotyps knapp Lewandowski, Linguistisches Wörterbuch, Bd. III, 1980, Stichwort Stereotyp, S. 919 m.w.N.
[25]
Ähnlich aus anderem Blickwinkel auch Schapp, Methodenlehre des Zivilrechts, 1998, S. 71.
[26]
Vgl. Kudlich/Christensen , Die Methodik des BGH in Strafsachen, S. 48 f.
[27]
Vgl. BGH NStZ 2013, 584 m. Anm. Jäger , JA 2013, 951 und Jahn , JuS 2013, 1044.
[28]
Vgl. zum Folgenden bereits ausführlicher Kudlich , Puppe-FS, S. 123 ff.
[29]
Vgl. NK- Puppe , 1. Aufl. 1995, § 152a Rn. 11; zust. LK- Ruß , 11. Aufl. 2005, § 152a Rn. 4; SK- Rudolphi , 6. Aufl./48. Lfg. 1999, § 152a a.F. Rn. 6; anders dann aber BGHSt 46, 147, 150 f., dem mittlerweile auch die Literatur überwiegend folgt.
[30]
Dies – nebenbei bemerkt – auch bereits wieder ein ergänzendes teleologisches Argument.
[31]
Vgl. Christensen/Kudlich , Theorie richterlichen Begründens, S. 127, 156.
[32]
Zur Gewichtung der Auslegungsargumente nach normstrukturellen Aspekten vgl. unten Rn. 104 f.
[33]
Demgegenüber kommt dem Argument, dass die Beeinträchtigung für das geschützte Rechtsgut bei mehreren (und sei es auch nur zwei) Tatobjekten immer größer ist als bei einem einzigen, keine zu große Bedeutung zu, da dies selbstverständlich auch bei der großen Zahl solcher Delikte gelten würde, bei denen der Gesetzgeber von vornherein die Verletzung eines einzelnen Tatobjekts als ausreichend erachtet, so dass die Annahme, in bestimmten Fällen seien aus teleologischen Gründen gerade mindestens zwei statt einem Tatobjekt erforderlich, doch wenig überzeugen kann.
[34]
Vgl. Kudlich/Christensen , Die Methodik des BGH in Strafsachen, S. 26.
[35]
Zieht man Parallelen zur modernen Sprachtheorie heran, ist dieses Verständnis auch für das Recht durchaus realistisch, vgl. Christensen/Kudlich , Gesetzesbindung – vom vertikalen zum horizontalen Verständnis, passim.
[36]
Vgl. hierzu die empirische Untersuchung – sogar für das als besonders normtextnahe bekannte Strafrecht – von Kudlich/Christensen , Die Methodik des BGH in Strafsachen, S. 37 ff.
[37]
Vgl. Christensen/Kudlich , Gesetzesbindung: Vom vertikalen zum horizontalen Verständnis, S. 144 ff.
[38]
Zur impliziten Beurteilung einer Performanz als korrekt oder inkorrekt durch die Anwendung einer positiven oder negativen Sanktion vgl. aus allgemein-sprachtheoretischer Sicht Knell, Allgemeine Zeitschrift für Philosophie 2000, 225, 235.
Читать дальше