Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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3.Dies spricht dafür, die vorgebrachten Argumente in doppelter Weise zu bewerten, nämlich abstrakt normstrukturell sowie konkret nach ihrer Intensität: Normstrukturell ist das Gewicht eines Arguments umso größer, je näher es am Normtext steht.[227] Das heißt, textbezogene Argumente schlagen Normbereichsargumente aus dem Feld, und diese wiederum bloß rechtspolitische Bewertungen usw. Neben diese Einordnung des Arguments in die Normstruktur als „direkt textbezogen“, „indirekt textbezogen“ und „normgelöst“, muss eine konkrete Bewertung treten, die sich allerdings nur schwer vom jeweiligen Fall abheben lässt. Eine denkbare Abstufung wären die Kategorien Möglichkeit, Plausibilität und Evidenz.[228] Möglich ist dabei ein Argument, wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Plausibel heißt, dass das Argument überzeugend ist, aber Alternativen denkbar sind. Evident ist ein Argument, wenn im Moment keine Alternativen denkbar sind.

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Diese doppelte Unterscheidung macht auch die beiden scheinbar widersprüchlichen Ansätze von der teleologischen Auslegung als „Königsdisziplin“ einer- und dem Vorrang normtextnaher Argumente andererseits miteinander kompatibel: Die grammatische Auslegung ist zwar abstrakt-normstrukturell vorrangig, fällt aber ihrer Intensität nach häufig nur unter die Kategorie „möglich“; die teleologische Auslegung ist abstrakt-normstrukturell zwar nachrangig, lässt aber – wenn man das als erkannt geglaubte Telos als verbindlich unterstellt – die Einschlägigkeit oder Nichteinschlägigkeit einer Norm am ehesten „evident“ erscheinen.[229]

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4.Entwickelt wurden die vorstehenden Überlegungen vor allem für die bzw. jedenfalls am Beispiel der klassischen Auslegungskanones.[230] Im Grundsatz spricht natürlich auch bei der Verwendung anderer Auslegungsargumente[231] nichts dagegen, ihre Rangfolge bzw. argumentative Gewichtung in ähnlicher Weise zu beurteilen: Die Aspekte der Normtextnähe und der Plausibilität sind nicht allein mit dem klassischen Methodenquartett verbunden, sondern stellen sich als allgemein sinnvolle Bewertungsparameter dar. Speziell mit Blick auf zwei hier genannte Auslegungsinstrumente (zumindest in einem weiteren Sinn) gilt jedoch zu beachten: Weder im Bereich der (echten) Konformauslegung noch bei der strafrahmenorientierten Auslegung können die Kriterien zur Reihenfolge bzw. Gewichtung eins zu eins herangezogen werden.

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Die „echte Konformauslegung“ ist (im Gegensatz etwa zu einer nur grundrechtsorientierten Auslegung gleichsam als Sonderfall der systematischen Auslegung, vgl. Rn. 48 ff.) gerade dadurch geprägt, dass ein bestimmtes Verständnis der Norm gegen höherrangiges Recht bzw. gegen die Forderung nach einem Anwendungsvorrang einer anderen Materie verstoßen würde.[232] In diesem Sinne wirken die Konformauslegungen grundsätzlich „absolut“ und beanspruchen stets einen Vorrang vor anderen Argumenten. Umgekehrt sind sie aber in dieser Absolutheit auch nur selten in ihrem Anwendungsbereich eröffnet, d.h. der Rangfolgenkonflikt stellt sich hier viel seltener – wenn er sich aber stellt, ist er zugunsten der Konformauslegung zu entscheiden. Und soweit zwei Konformauslegungen miteinander kollidieren, müssen auch hier Vorrangregeln entwickelt werden (welche oben zur unionskonformen Auslegung etwa dahingehend formuliert wurden, dass auch sie keine Verfassungsverstöße, etwa wegen Art. 103 Abs. 2 GG, rechtfertigen könnte).

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Die „strafrahmenorientierte Auslegung“ dagegen wurde oben als „Auslegungsargument zweiter Stufe“ beschrieben, mit dessen Hilfe sich andere Argumente operationalisieren lassen. In diesem Sinn geht es hier regelmäßig nicht um einen Konflikt zwischen „dem Strafrahmen“ und einem anderen Argument, sondern allenfalls zwischen dem durch Strafrahmenerwägungen illustrierten bzw. begründeten Argument und anderen Kontexten. Erst diese Argumente bzw. Kontexte können dann in die bekannten Konflikte geraten, die nach den genannten Regeln aufzulösen sind. Zu bemerken bleibt insoweit allenfalls, dass durch den Bezug auf die Strafrahmen als Teil der gesetzlichen Sanktionsnorm das jeweils darauf gestützte Argument jedenfalls einen (zusätzlichen oder erstmaligen[233]) engen Normbezug erhält.

1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung› § 3 Die Auslegung von Strafgesetzen› C. Fazit

C. Fazit

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Im Ausgangspunkt gelten für die Auslegung von Strafgesetzen – wenig überraschend – die gleichen Grundsätze wie bei jeder Gesetzesauslegung: Auch Strafnormen sind (realistisch betrachtet) auslegungsbedürftig, und auch bei ihnen beschreibt die Auslegung keinen Erkenntnisakt, sondern die Legitimation der Entscheidung eines Bedeutungskonflikts. Ebenso wie auch bei anderen gesetzlichen Vorschriften steht grundsätzlich ein unbegrenzter Fundus an Auslegungsargumenten zur Verfügung, unter denen das klassische Methodenquartett eine wichtige Rolle spielt und durch strafrechtsspezifische (Hilfs-) Erwägungen wie insbesondere die strafrahmenorientierte Auslegung, aber auch durch den Rückgriff auf Referenzentscheidungen ergänzt wird. Dass auch verfassungsrechtliche Erwägungen eine wichtige Rolle spielen, teilt das (materielle) Strafrecht mit anderen eingriffsintensiven Materien der Rechtsordnung.

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Die in § 1 StGB und wortgleich in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte besonders strenge strafrechtliche Gesetzesbindung ändert erst einmal nichts am Auslegungsvorgang, soweit es tatsächlich um Rechtsfindung secundum legem geht. Freilich ist die in (vielen) anderen Rechtsgebieten vergleichsweise wenig bedeutsame und daher nicht immer sauber ausbuchstabierte Grenzziehung zwischen einer Rechtsfindung secundum und praeter legem, oder in anderen Worten: zwischen Auslegung (i.e.S.) und Analogie für das Strafrecht von hervorgehobener Bedeutung. Das ändert zwar nichts daran, dass auch – und vielleicht sogar besonders[234] – im Strafverfahren meist keine Auslegungs-, sondern Tatsachenfragen im Vordergrund stehen. Wenn aber wirklich einmal Auslegungsprobleme auftreten, müssen diese aus den genannten Gründen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.

1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung› § 3 Die Auslegung von Strafgesetzen› Ausgewählte Literatur

Ausgewählte Literatur

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Freund, Georg Über die Bedeutung der „Rechts”-Folgenlegitimation für eine allgemeine Theorie juristischer Argumentation, JZ 1992, 993 ff.
Hefendehl, Roland Die Materialisierung von Rechtsgut und Deliktsstruktur, GA 2002, 21 ff.
Hettinger, Michael Zur Rationabilität heutiger Strafgesetzgebung im Hinblick auf die Rechtsfolgenbestimmung, GA 1995, 399 ff.
Jahn, Matthias Strafrecht BT: Hehlerei; Änderung der Rechtsprechung zur Auslegung des Merkmals „Absetzen“?, JuS 2013, 1044 ff.
Jäger, Christian Vom Ende der Absatzvollendung ohne Absatzerfolg, JA 2013, 951 ff.
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Kudlich, Hans Die Unterstützung fremder Straftaten durch berufsbedingtes Verhalten, 2004.
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Kudlich, Hans/ Christensen, Ralph Die Methodik des BGH in Strafsachen, 2009.
Kudlich, Hans/ Oǧlakcιoǧlu, Mustafa Temmuz Wirtschaftsstrafrecht, 2. Aufl. 2014.
Montiel, Juan Pablo Von Biologie-Studenten als Kellner bis zu Richtern als Biologen. Zur Entscheidung des BGH über halluzinogene Pilze und der Verweis auf die Experten im Strafrecht, ZIS 2010, 618 ff.
Neelmeier, Tim Organisationsverschulden patientenferner Entscheider und einrichtungsbezogene Aufklärung, 2014.
Paulduro, Aurelia Die Verfassungsgemäßheit von Strafrechtsnormen, insbesondere der Normen des Strafgesetzbuches im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, 1992.
Rönnau, Thomas/ Wegner, Kilian Grund und Grenzen der Einwirkung des europäischen Rechts auf das nationale Strafrecht, GA 2013, 561 ff.
Rüthers, Bernd/Fischer, Christian/Birk, Axel Rechtstheorie, 10. Aufl. 2017.
Schuster, Frank Peter Das Verhältnis von Strafnormen und Bezugsnormen aus anderen Rechtsgebieten: Eine Untersuchung zum Allgemeinen Teil im Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. (Strafrechtliche Abhandlungen. Neue Folge), 2012.
Sieber, Ulrich Die Kollision von materiellem und prozessualem Strafrecht – Ein Grundlagenproblem des Strafrechtssystems, 1. FS Roxin, S. 1113 ff.
Tiedemann, Klaus Kein Liebesverbot für Brüssel und Straßburg – oder Gedanken zur europarechtsfreundlichen Auslegung im Strafrecht, FS Schünemann, S. 1107 ff.
Vogel, Joachim Strafrechtsgüter und Rechtsgüterschutz durch Strafrecht im Spiegel der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, StV 1996, 110 ff.
Weigend, Thomas Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit als Grenze staatlicher Strafgewalt, FS Hirsch, S. 917 ff.
Wohlers, Wolfgang Verwaltungsrechtsakzessorietät und Rechtsmissbrauchsklauseln – am Beispiel des § 330d Nr. 5 StGB JZ 2001, 850 ff.

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