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3.Dies spricht dafür, die vorgebrachten Argumente in doppelter Weise zu bewerten, nämlich abstrakt normstrukturell sowie konkret nach ihrer Intensität: Normstrukturell ist das Gewicht eines Arguments umso größer, je näher es am Normtext steht.[227] Das heißt, textbezogene Argumente schlagen Normbereichsargumente aus dem Feld, und diese wiederum bloß rechtspolitische Bewertungen usw. Neben diese Einordnung des Arguments in die Normstruktur als „direkt textbezogen“, „indirekt textbezogen“ und „normgelöst“, muss eine konkrete Bewertung treten, die sich allerdings nur schwer vom jeweiligen Fall abheben lässt. Eine denkbare Abstufung wären die Kategorien Möglichkeit, Plausibilität und Evidenz.[228] Möglich ist dabei ein Argument, wenn es nicht von vornherein ausgeschlossen ist. Plausibel heißt, dass das Argument überzeugend ist, aber Alternativen denkbar sind. Evident ist ein Argument, wenn im Moment keine Alternativen denkbar sind.
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Diese doppelte Unterscheidung macht auch die beiden scheinbar widersprüchlichen Ansätze von der teleologischen Auslegung als „Königsdisziplin“ einer- und dem Vorrang normtextnaher Argumente andererseits miteinander kompatibel: Die grammatische Auslegung ist zwar abstrakt-normstrukturell vorrangig, fällt aber ihrer Intensität nach häufig nur unter die Kategorie „möglich“; die teleologische Auslegung ist abstrakt-normstrukturell zwar nachrangig, lässt aber – wenn man das als erkannt geglaubte Telos als verbindlich unterstellt – die Einschlägigkeit oder Nichteinschlägigkeit einer Norm am ehesten „evident“ erscheinen.[229]
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4.Entwickelt wurden die vorstehenden Überlegungen vor allem für die bzw. jedenfalls am Beispiel der klassischen Auslegungskanones.[230] Im Grundsatz spricht natürlich auch bei der Verwendung anderer Auslegungsargumente[231] nichts dagegen, ihre Rangfolge bzw. argumentative Gewichtung in ähnlicher Weise zu beurteilen: Die Aspekte der Normtextnähe und der Plausibilität sind nicht allein mit dem klassischen Methodenquartett verbunden, sondern stellen sich als allgemein sinnvolle Bewertungsparameter dar. Speziell mit Blick auf zwei hier genannte Auslegungsinstrumente (zumindest in einem weiteren Sinn) gilt jedoch zu beachten: Weder im Bereich der (echten) Konformauslegung noch bei der strafrahmenorientierten Auslegung können die Kriterien zur Reihenfolge bzw. Gewichtung eins zu eins herangezogen werden.
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Die „echte Konformauslegung“ ist (im Gegensatz etwa zu einer nur grundrechtsorientierten Auslegung gleichsam als Sonderfall der systematischen Auslegung, vgl. Rn. 48 ff.) gerade dadurch geprägt, dass ein bestimmtes Verständnis der Norm gegen höherrangiges Recht bzw. gegen die Forderung nach einem Anwendungsvorrang einer anderen Materie verstoßen würde.[232] In diesem Sinne wirken die Konformauslegungen grundsätzlich „absolut“ und beanspruchen stets einen Vorrang vor anderen Argumenten. Umgekehrt sind sie aber in dieser Absolutheit auch nur selten in ihrem Anwendungsbereich eröffnet, d.h. der Rangfolgenkonflikt stellt sich hier viel seltener – wenn er sich aber stellt, ist er zugunsten der Konformauslegung zu entscheiden. Und soweit zwei Konformauslegungen miteinander kollidieren, müssen auch hier Vorrangregeln entwickelt werden (welche oben zur unionskonformen Auslegung etwa dahingehend formuliert wurden, dass auch sie keine Verfassungsverstöße, etwa wegen Art. 103 Abs. 2 GG, rechtfertigen könnte).
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Die „strafrahmenorientierte Auslegung“ dagegen wurde oben als „Auslegungsargument zweiter Stufe“ beschrieben, mit dessen Hilfe sich andere Argumente operationalisieren lassen. In diesem Sinn geht es hier regelmäßig nicht um einen Konflikt zwischen „dem Strafrahmen“ und einem anderen Argument, sondern allenfalls zwischen dem durch Strafrahmenerwägungen illustrierten bzw. begründeten Argument und anderen Kontexten. Erst diese Argumente bzw. Kontexte können dann in die bekannten Konflikte geraten, die nach den genannten Regeln aufzulösen sind. Zu bemerken bleibt insoweit allenfalls, dass durch den Bezug auf die Strafrahmen als Teil der gesetzlichen Sanktionsnorm das jeweils darauf gestützte Argument jedenfalls einen (zusätzlichen oder erstmaligen[233]) engen Normbezug erhält.
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung› § 3 Die Auslegung von Strafgesetzen› C. Fazit
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Im Ausgangspunkt gelten für die Auslegung von Strafgesetzen – wenig überraschend – die gleichen Grundsätze wie bei jeder Gesetzesauslegung: Auch Strafnormen sind (realistisch betrachtet) auslegungsbedürftig, und auch bei ihnen beschreibt die Auslegung keinen Erkenntnisakt, sondern die Legitimation der Entscheidung eines Bedeutungskonflikts. Ebenso wie auch bei anderen gesetzlichen Vorschriften steht grundsätzlich ein unbegrenzter Fundus an Auslegungsargumenten zur Verfügung, unter denen das klassische Methodenquartett eine wichtige Rolle spielt und durch strafrechtsspezifische (Hilfs-) Erwägungen wie insbesondere die strafrahmenorientierte Auslegung, aber auch durch den Rückgriff auf Referenzentscheidungen ergänzt wird. Dass auch verfassungsrechtliche Erwägungen eine wichtige Rolle spielen, teilt das (materielle) Strafrecht mit anderen eingriffsintensiven Materien der Rechtsordnung.
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Die in § 1 StGB und wortgleich in Art. 103 Abs. 2 GG verankerte besonders strenge strafrechtliche Gesetzesbindung ändert erst einmal nichts am Auslegungsvorgang, soweit es tatsächlich um Rechtsfindung secundum legem geht. Freilich ist die in (vielen) anderen Rechtsgebieten vergleichsweise wenig bedeutsame und daher nicht immer sauber ausbuchstabierte Grenzziehung zwischen einer Rechtsfindung secundum und praeter legem, oder in anderen Worten: zwischen Auslegung (i.e.S.) und Analogie für das Strafrecht von hervorgehobener Bedeutung. Das ändert zwar nichts daran, dass auch – und vielleicht sogar besonders[234] – im Strafverfahren meist keine Auslegungs-, sondern Tatsachenfragen im Vordergrund stehen. Wenn aber wirklich einmal Auslegungsprobleme auftreten, müssen diese aus den genannten Gründen mit besonderer Sorgfalt behandelt werden.
1. Abschnitt: Das Strafrecht im Gefüge der Gesamtrechtsordnung› § 3 Die Auslegung von Strafgesetzen› Ausgewählte Literatur
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