[100]
Bd. 2 S. 198. An anderer Stelle heißt es „In der Verfolgung der Zauberei und der Ketzerei ist größte Umsicht geboten. Die Anklage wegen dieser beiden Verbrechen kann die Freiheit außerordentlich beeinträchtigen und die Quelle unendlicher Tyranneien sein, wenn der Gesetzgeber sie nicht zu beschränken weiß. Denn da sie nicht unmittelbar die Handlungen eines Bürgers betrifft, vielmehr die Vorstellung, die man sich von seinem Charakter gebildet hat, wird sie umso gefährlicher, je unwissender das Volk ist; und dann ist ein Bürger immer in Gefahr, weil das beste Gebaren von der Welt, die reinste Moral und die Erfüllung aller Pflichten keine Gewähr gegen den Verdacht solcher Verbrechen bedeuten. (a.a.O., Bd. 1, S. 263 f).
[101]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 260 ff.
[102]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 217.
[103]
Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 131.
[104]
Baader (Hrsg.), Voltaire, 1981 (Wege der Forschung, Bd. 286); Bestermann , Voltaire, 1971.
[105]
Gay , Voltaire’s Politics. The Poet as Realist, 2. Aufl. 1988, S. 48.
[106]
Voltaire , Die Affaire Calas., herausgegeben und mit einem Nachwort versehen von Gilcher-Holtey, 2010; Hertz , Voltaire und die Französische Strafrechtspflege im achtzehnten Jahrhundert, 1887, S. 157 ff.
[107]
Deutsche Ausgabe: Voltaire , Über die Toleranz, 2015.
[108]
Dazu und zu weiteren Prozessen Hertz , Voltaire und die Französische Strafrechtspflege im achtzehnten Jahrhundert, 1887, S. 243 ff.
[109]
Bestermann , Voltaire, 1971, S. 451.
[110]
Über Verbrechen und Strafen. Nach der Ausgabe von 1766 übersetzt und herausgegeben von Wilhelm Alff , 1966. Zu Beccaria und seinem Werk Deimling (Hrsg.), Cesare Beccaria. Die Anfänge moderner Strafrechtspflege in Europa, 1989; Seminara , JZ 2014, 1121 ff.; Vinciguerra , JJZG 2017, 47 ff.
[111]
Rother , Verbrechen, Folter, Todesstrafe. Philosophische Argumente der Aufklärung, 2010.
[112]
Er wurde später von dem Briten J. Bentham aufgegriffen und zu präzisieren versucht, wobei derartige Präzisierungsbemühungen mit dem Problem zu kämpfen haben, dass die Formel vom „größten Glück der größten Zahl“ wegen der Doppelung der in ihr enthaltenden Optimanden streng genommen nicht exakt handhabbar ist. Benthams Ansatz eines „Glückskalkulus“ steht deshalb auf schwachen Füssen. Bei Beccaria steht die Formel für die Ansicht, dass der Staat für die Menschen da ist, und nicht umgekehrt, und dass dabei nicht bloß auf das Wohlergehen einiger weniger, sondern möglichst vieler, idealerweise sogar aller Menschen im Gemeinwesen zu achten ist.
[113]
Man könnte auch von einem „proto-menschenrechtlichen“ Ansatz sprechen.
[114]
Alff , Zur Einführung in Beccarias Denken und Leben, in Über Verbrechen und Strafen (1766/1988), S. 39.
[115]
Gemeint ist nicht eine Nation im heutigen Sinn, sondern eher das „Gemeinwesen“ (E.H.).
[116]
Über Verbrechen und Strafen, S. 58.
[117]
Über Verbrechen und Strafen, S, 58.
[118]
Eine ähnliche Konzeption findet sich später einerseits bei J. Bentham , andererseits bei Feuerbach in dessen „Theorie des psychologischen Zwangs“, s.u. Rn. 134 f.
[119]
Über Verbrechen und Strafen, S. 59.
[120]
Über Verbrechen und Strafen, S. 84.
[121]
Siehe oben Rn. 68.
[122]
Über Verbrechen und Strafen, S. 120 ff.
[123]
Über Verbrechen und Strafen, S. 123 ff.
[124]
Über Verbrechen und Strafen, S. 96.
[125]
Blom , Böse Philosophen. Ein Salon in Paris und das vergessene Erbe der Aufklärung, 2013, S. 265 ff.
[126]
So etwa Naucke , Einführung zu Beccaria, Von den Verbrechen und von den Strafen (1764), 2004, S. XVIII ff.
[127]
Das Thema wird dort üblicherweise im Kontext des Begriffspaars „Kognitivismus“ (wir können normative Vorgaben erkennen) und Non-Kognitivismus (wir können solche Vorgaben nicht erkennen bzw. sie existieren gar nicht) diskutiert. Dazu etwa Birnbacher , Analytische Einführung in die Ethik, 2. Aufl. 2007, S. 432, 435. Dass auch auf der Basis eines nonkognitivistischen Ansatzes eine rationale Diskussion über Normen und Werte möglich ist, zeigt Albert , Traktat über kritische Vernunft, 5. Aufl. 1991, S. 88 ff.
[128]
Becchi , Gaetano Filangieri und die neapolitanische Schule. Ein Beitrag zu den Anfängen der Wirkungsgeschichte einer Gesetzgebungslehre in der europäischen Aufklärung, in: ARSP 71 (1985), S. 199-217; ders./Seelmann (Hrsg.), Gaetanto Filangieri und die europäische Aufklärung, 2000; Ferrone , The Politics of Enlightenment. Constitutionalism, Republicanism and the Rights of Man in Gaetano Filangieri, 2014; Fischl , Der Einfluss der Aufklärungsphilosophie auf die Entwicklung des Strafrechts, 1913, ND. S. 63-69; Mocchia , Die italienische Reformbewegung des 18. Jahrhunderts und das Problem des Strafrechts im Denken von Gaetano Filangieri und Mario Pagano, GA 1979, 201 ff.; Seelmann , Gaetano Filangieri und die Proportionalität von Straftat und Strafe. Imputation und Prävention in der Strafrechtsphilosophie der Aufklärung, ZStW 97 (1985), S. 241 ff.
[129]
Das Werk Filangieris erschien in zahlreichen Auflagen und wurde rasch in alle wichtigen europäischen Sprachen übersetzt. Bereits 1784 wurde es von der katholischen Kirche auf den Index der verbotenen Bücher gesetzt.
[130]
System der Gesetzgebung, Bd. 3, 3. Aufl. 1808, S. 453.
[131]
System der Gesetzgebung, Bd. 4, 3. Aufl. 1808, S. 19 f.
[132]
System der Gesetzgebung, Bd. 4, 3. Aufl. 1808, S. 7.
[133]
Dezza/Seminara/Vormbaum (Hrsg.), Moderne italienische Strafrechtsdenker, 2012.
[134]
Zu Pufendorfs Konzeption des Strafrechts siehe Hüning, in: ders., (Hrsg.), Naturrecht und Staatstheorie bei Samuel Pufendorf, 2009, S. 71 ff.
[135]
Welzel , Die Naturrechtslehre Samuel Pufendorfs: ein Beitrag zur Ideengeschichte des 17. und 18. Jahrhunderts, 1958; vgl. auch Hruschka , Zur Interpretation von Pufendorfs Zurechnungs- und Notstandslehre in der Rechtslehre der Aufklärung, in: Beetz u.a. (Hrsg.), Die Hermeneutik im Zeitalter der Aufklärung, 2000, S. 181 ff.; ders ., Zurechnung und Notstand – Begriffsanalysen von Pufendorf bis Daries, in: J. Schröder (Hrsg.), Entwicklung der Methodenlehre in Rechtswissenschaft und Philosophie vom 16. bis zum 18. Jahrhundert, 1998, S. 163 ff.; ders ., ZStW 96 (1984), 661 ff.
[136]
Thomasius , Vom Laster der Zauberei. Über die Hexenprozesse, 1986. Vertiefend Rüping , Christian Thomasius. Natürliches Strafrecht im absoluten Staat, in: Schulze u.a. (Hrsg.), Strafzweck und Strafform zwischen religiöser und weltlicher Wertevermittlung, 2008, S. 195 ff.
[137]
Schmidt , Einführung in die Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 247 ff.
[138]
Zur Rechtspolitik, und vor allem Strafrechtspolitik Friedrichs II. vgl. zusammenfassend Ogris , Friedrich der Große und das Recht, in: ders. (Hrsg.), Elemente europäischer Rechtskultur. Rechtshistorische Aufsätze aus den Jahren 1961-2003, 2003, S. 165 ff.
[139]
Ogris , Friedrich der Große und das Recht, S. 179 f.
[140]
Im Folgenden wurde als Textgrundlage verwendet: Gesammelte Werke Friedrichs des Großen in Prosa. Herausgegeben und übersetzt von J. M. Jost. Ausgabe in einem Bande, 1837.
[141]
Gesammelte Werke, S. 482-522 (Ausgabe von 1780).
[142]
Gesammelte Werke, S. 407.
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