Robert Esser - Handbuch des Strafrechts

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Band 1 widmet sich den «Grundlagen des Strafrechts» aus rechtsphilosophischer, rechtssoziologischer und geistesgeschichtlicher Sicht. Auch verfassungsrechtliche Vorgaben, Fragen der juristischen Methodenlehre und neue dogmatische Herausforderungen werden eingehend diskutiert. Zur Klärung der empirischen Grundlagen sind Kriminologie und Kriminalstatistik prominent vertreten. Den bestehenden Entwicklungen des deutschen Strafrechts wird ebenso Rechnung getragen wie neueren Diskussionsfeldern, z.B. der strafrechtlichen Compliance und der zunehmenden Interkulturalität.
Konzeption:
Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird.
Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die Grundlagen sowie den Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das Strafverfahrensrecht.
Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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[53]

T. Hobbes , Leviathan. Aus dem Englischen übertragen von J. Schlösser. Mit einer Einführung und herausgegeben von H. Klenner, 1996, Einleitung, S. XVII. Die Literatur ist nahezu unüberschaubar, vgl. etwa Höffe , Thomas Hobbes, 2010; Kersting , Thomas Hobbes zur Einführung, 2002; Schelsky , Thomas Hobbes. Eine politische Lehre, 1981, Willms , Thomas Hobbes. Das Reich des Leviathan, 1989.

[54]

Kremkus , Die Strafe und Strafrechtsbegründung von Thomas Hobbes, 1999.

[55]

Hobbes , Leviathan, S. 262.

[56]

Grotius hatte seine Abgrenzung zur Theologie allerdings noch mit einer ausdrücklichen Rückversicherung versehen, s.o. Rn. 24.

[57]

Überblick bei Geis , „Gesellschaftsverträge“, in: Hilgendorf/Joerden (Hrsg.), Handbuch Rechtsphilosophie, S. 193 ff.

[58]

Leviathan, S. 263.

[59]

Leviathan, S. 263.

[60]

Leviathan, S. 246.

[61]

Ob Hobbes als Vorläufer des Liberalismus oder des Totalitarismus zu lesen ist, ist umstritten. Für beide Positionen lassen sich bei ihm Argumente finden. Dazu näher Maluschke , Philosophische Grundlagen des demokratischen Verfassungsstaates, S. 45 ff.

[62]

Leviathan, S. 247.

[63]

Leviathan, S. 248.

[64]

Ehrverlust ist für Hobbes „die Zufügung eines Übels, welches das Gemeinwesen für unehrenhaft erklärt, oder der Entzug eines Gutes, das es für ehrenhaft erklärt.“ (Leviathan, S. 267).

[65]

So schon Naucke , Kant und die psychologische Zwangstheorie Feuerbachs, 1962.

[66]

Locke , Zweite Abhandlung über die Regierung. Mit einem Kommentar von L. Siep, 2007. Näher zu Locke Euchner , John Locke zur Einführung, 2011; eingehend Chappell (Hrsg.), The Cambridge Companion on Locke, 2010.

[67]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 12.

[68]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 16.

[69]

Siehe oben Rn. 36.

[70]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 13.

[71]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 15. Weiter heißt es: „Er hat jedoch keine absolute und willkürliche Gewalt, einen Verbrecher, der in seine Hände gefallen ist, so zu behandeln, wie es seiner hitzigen Leidenschaft und der unbegrenzten Zügellosigkeit seines Willens vielleicht entspricht, sondern er darf nur soweit Vergeltung an ihm üben, wie es ihm ruhige Überlegung und sein Gewissen vorschreiben und wie es in einem ausgewogenen Verhältnis zu der Übertretung steht, d.h. wie es der Wiedergutmachung und der Abschreckung dienen kann. Denn das sind die einzigen Gründe, aus denen ein Mensch einem anderen rechtmäßig Schaden zufügen darf. Das nennen wir Strafe .“ (a.a.O., S. 16).

[72]

„Jede Übertretung darf in dem Maße und mit genau der Strenge bestraft werden, wie erforderlich ist, dass sie den Verbrecher teuer zu stehen kommen, und ihn zur Reue bewege, dass sie andere aber gleichzeitig davon abschrecke, eine ähnliche Tat zu begehen. Jedes Verbrechen, das im Naturzustand begangen werden kann, darf im Naturzustand genauso und mit derselben Strenge wie in einem Staat bestraft werden“. (a.a.O., S. 19).

[73]

Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 73 f.

[74]

Siehe oben Rn. 38.

[75]

Siep , in: Locke, Zweite Abhandlung über die Regierung, S. 216 f.

[76]

Mandeville , Die Bienenfabel oder Private Laster, öffentliche Vorteile (1705), 1980.

[77]

Eine deutsche Fassung erschien 2001 unter dem Titel „Eine Bescheidene Streitschrift für Öffentliche Freudenhäuser oder ein Versuch über die Hurerei wie sie jetzt im Vereinigten Königreich praktiziert wird“. Aus dem Englischen übersetzt, annotiert und mit einem Essay versehen von Ursula Pia Jauch .

[78]

Böhlke/Francois (Hrsg.), Montesquieu. Franzose, Europäer, Weltbürger, 2005; Hereth , Montesquieu zur Einführung, 1995; Stubbe – da Luz , Montesquieu, 1998.

[79]

Hereth , Montesquieu zur Einführung, 1995, S. 8; ausführlich Spurlin , Montesquieu in Amerika 1760-1801, 1969.

[80]

A . Christ , Bürgerliche Freiheit und Strafrecht bei Montesquieu im Kontext seiner Gesetzes- und Staatslehre, 2003.

[81]

Böhmer , Handbuch der Literatur des Criminalrechts, 1816, S. 183.

[82]

Schmidt , Geschichte der deutschen Strafrechtspflege, S. 215.

[83]

Eser , Comparative Criminal Law, 2017, Rn. 9.

[84]

Montesquieu , Perserbriefe, 1998, S. 178 (zur Verhältnismäßigkeit zwischen Vergehen und Strafe); S. 223 f. (zur Gesetzesbestimmtheit und dem Verhältnis von Recht und Gerechtigkeit).

[85]

Siehe etwa den Brief Beccarias an seinen französischen Übersetzer Morellet vom 26. Januar 1766, abgedruckt in: Bellamy (Hrsg.), Beccaria. On Crimes and Punishments and Other Writings, 1995, S. 119-127, insb. S. 122.

[86]

De l‘Esprit des Lois, 1748; im Folgenden wird die 1951 erschienene zweibändige deutsche Fassung in der Übersetzung von E. Forsthoff zitiert.

[87]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 329 ff.

[88]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 424.

[89]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 18 f.

[90]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 118.

[91]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 118.

[92]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 258.

[93]

Weiter schreibt er, es „wäre leicht nachzuweisen, dass in allen oder fast allen europäischen Staaten die Strafen im gleichen Verhältnis ab oder zugenommen haben, wie man sich der Freiheit genähert oder von ihr entfernt hat“ (a.a.O., S. 118).

[94]

„Die Kenntnisse von den sichersten in den Strafverfahren zu wahrender Vorschriften, die man in einigen Ländern erworben hat und anderen erwerben wird, sind für das menschliche Geschlecht wichtiger als irgendeine Sache der Welt. Nur auf die Ausübung dieser Kenntnisse kann die Freiheit gegründet werden. In einem Staate, der hierüber die bestmöglichen Gesetze hat, würde ein Mensch, dem man heute den Prozess macht und der morgen gehängt werden sollte, freier sein als ein Pascha in der Türkei (a.a.O., S. 259).

[95]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 121. Amüsant sind Montesquieus Überlegungen zur Form der Strafe: In „gemäßigten Regierungsformen kann einem guten Gesetzgeber alles zur Bildung von Strafen dienen. Ist es nicht etwas ganz Absonderliches, dass eine der schwersten Strafen in Sparta darin bestand, dass man seine Frau nicht einem anderen leihen noch die eines anderen bekommen konnte, sondern nur mit Jungfrauen in seinem Hause zusammen sein durfte? Kurz, alles, was das Gesetz als Strafe bezeichnet, ist tatsächlich eine Strafe.“ (a.a.O., S. 119).

[96]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 122. Weiter heißt es: „Es gibt zwei Arten der Sittenverderbnis: einmal dadurch, dass das Volk die Gesetze nicht mehr beachtet; zum anderen, wenn es durch die Gesetze selbst verdorben wird; ein unheilbares Übel, weil seine Ursache in dem Heilmittel selbst liegt.“ (a.a.O., S. 123).

[97]

Vom Geist der Gesetze, Bd. 1, S. 130.

[98]

„Das ist der Triumph der Freiheit, wenn die Strafgesetze jede Strafe der besonderen Natur der Straftat entnehmen. Alle Willkür entfällt. Die Strafe hängt nicht von der Laune des Gesetzgebers ab, sondern von der Natur der Sache, und es ist nicht der Mensch, der den Menschen Gewalt antut.“ (a.a.O., S. 260).

[99]

„Die Strafen für die letztgenannten Verbrechen sind die sogenannten peinlichen Strafen. Das ist eine Art der Vergeltung, die bewirkt, dass die Gesellschaft einem Bürger die Sicherheit versagt, die er einem anderen geraubt hat oder hat rauben wollen. Diese Strafe ist aus der Natur der Sache genommen, aus der Vernunft und den Quellen des Guten und Bösen geschöpft. Ein Bürger verdient den Tod, wenn er die Sicherheit in dem Grade verletzt hat, dass er jemandem das Leben genommen oder versucht hat, es zu nehmen. Diese Todesstrafe ist gleichsam das Heilmittel der kranken Gesellschaft. Wird die Sicherheit im Hinblick auf das Vermögen verletzt, so kann es Gründe für die Todesstrafe geben. Aber es wäre vielleicht besser und entspreche mehr der Natur, wenn die Verbrechen gegen die Sicherheit des Vermögens mit dem Vermögensverlust bestraft werden, und das müsste auch dann so sein, wenn die Vermögen gemeinsam oder gleich wären. Aber da es gerade die Vermögenslosen sind, die am ehesten die Vermögen der anderen angreifen, müsste die Leibesstrafe an die Stelle der Geldstrafe treten. Alles, was ich sage, ist aus der Natur gefolgert und kommt der Freiheit des Bürgers sehr zustatten.“ (a.a.O., S. 262 f.).

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