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Hoheitliche Strafgewalt kann sowohl für die Unterbindung bestimmter Verhaltensweisen (Tätigkeitsprinzip) als auch für die Vermeidung unerwünschter Auswirkungen (Erfolgsprinzip) beansprucht werden. Daher können sog. Distanzdelikte, bei denen der Erfolg in einem anderen Staat eintritt als an demjenigen Ort, an dem die erfolgsursächliche Tätigkeit vorgenommen wird, die Anwendbarkeit des Strafrechts sämtlicher beteiligten Staaten begründen. Zur Illustration mag ein einfaches Beispiel dienen, in dem ein Täter im Grenzgebiet zwischen Deutschland und Österreich von Deutschland aus einen tödlichen Schuss auf einen Spaziergänger in Österreich abgibt, der dort auf der Stelle verstirbt. In Fällen wie diesen kann sowohl der „Tätigkeitsstaat“, auf dessen Territorium das betreffende Verhalten stattfindet, als auch der „Erfolgsstaat“, auf dessen Gebiet die kausal herbeigeführte Gefahr oder Schädigung zu bemerken bleibt, seine Strafgewalt beanspruchen.[181]
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Eine der wachsenden Globalität sowie nicht zuletzt der zunehmend fortschreitenden Informations- und Kommunikationstechnologie geschuldete Entwicklung lässt zudem sog. multiterritoriale Delikteals Unterform der Distanzdelikte zum Alltag werden. Zu denken ist etwa an Medienerzeugnisse, die in mehreren Staaten zugleich publiziert werden (z.B. internationale Übertragungen von Sportwettbewerben und sonstigen kulturellen Ereignissen in Rundfunk und Fernsehen), bis hin zu sämtlichen frei zugänglichen Inhalten im Internet, die grundsätzlich weltweit abgerufen werden können. In solchen Konstellationen kann der Täter mit einer einzigen Handlung, etwa einer einzigen Äußerung von seinem Heimatstaat aus, einen Erfolgseintritt in einer Vielzahl fremder Staaten herbeiführen und dadurch entsprechend viele nationale Strafrechtsordnungen zugleich berühren.[182] Insbesondere bei Veröffentlichungen im Internet droht daher eine Mehrfachzuständigkeit zahlreicher Staaten und die Gefahr mehrfacher Strafverfolgung des Täters, die es nicht zuletzt im Hinblick auf eine ggf. unterschiedliche strafrechtliche Beurteilung des jeweiligen Verhaltens in den betroffenen Staaten kritisch zu hinterfragen gilt ( Rn. 86 ff.).[183]
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Der durch ein bestimmtes Verhalten ausgelöste Kausalverlauf als solcher bildet keinen Anknüpfungspunkt für die nationale Staatsgewalt. Deshalb bieten sog. Transitdelikte, bei denen Tatobjekt oder Tatmittel auf ihrem Weg vom ausländischen Handlungs- zum ausländischen Erfolgsort das Inland durchqueren (z.B. bei einem in Österreich aufgegebenen, über Deutschland an den niederländischen Empfänger übermittelten Brief beleidigenden Inhalts), dem sog. Durchgangsstaat keinen Anknüpfungspunkt für seine hoheitliche Strafgewalt.[184] Etwas anderes gilt nur, wenn der Transport durch das Inland selbst eine Tathandlung nach deutschem Recht darstellt (wie z.B. bei der nach § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 5 i.V.m. § 11 Abs. 1 S. 2 BtMG strafbaren Durchfuhr von Betäubungsmitteln).[185]
2. Täter und Teilnehmer im Strafanwendungsrecht
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„ Tat“ im Sinne der §§ 3 ff. StGB erfasst nach herrschender Meinung sowohl die Beteiligung als Täter als auch als Teilnehmer.[186] Schließlich sind die gängigen Kriterien für die Abgrenzung von Täterschaft und Teilnahme für die maßgeblichen Anknüpfungspunkte von Territorialitätsprinzip, Personalitätsprinzipien, Real- und Weltrechtsprinzip nicht von Bedeutung.[187] Dass in § 9 StGB zwischen dem Ort der „Tat“ im Sinne der Täterschaft (Abs. 1) und dem Ort der Teilnahme (Abs. 2) unterschieden wird, steht dem nicht entgegen. Hiermit wird nur der Begehungsort der Teilnahme geregelt, nicht aber die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts bestimmt, die allein § 3 StGB normiert.[188] Ebenso wenig schließt Art. 103 Abs. 2 GG die vorstehende Deutung aus.[189]
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Dass bei der Auslegung der §§ 3 ff. StGB jedenfalls nicht uneingeschränkt an die deutsche Beteiligungsdogmatik angeknüpft werden darf, zeigt sich auch in mehreren Nummern des § 5 StGB sowie in § 7 Abs. 2 StGB, in denen das Gesetz jeweils vom „Täter“ spricht. Würde dieser Begriff naheliegend im Sinne des § 25 StGB verstanden werden und Teilnehmer im Sinne der §§ 26, 27 StGB ausschließen, zöge dies nicht verständliche Folgen nach sich. Exemplarisch lässt sich dies an der Vorschrift des § 5 Nr. 9 lit. b StGB aufzeigen, nach der auf einen im Ausland durchgeführten Schwangerschaftsabbruch § 218 StGB anwendbar ist, „wenn der Täter zur Zeit der Tat Deutscher ist und seine Lebensgrundlage im Inland hat“. Sollte ein deutscher Arzt mit Lebensmittelpunkt in Aachen in den Niederlanden eine Abtreibung vornehmen, könnte er demzufolge in Deutschland nach § 218 StGB verurteilt werden.[190] Gleiches müsste aber für den niederländischen Arzthelfer gelten, der ihm bei dem Eingriff assistiert und in seiner Person nicht die besonderen Voraussetzungen des § 5 Nr. 9 lit. b StGB erfüllt, wenn „Täter“ im Sinne dieser Norm tatsächlich als „Täter“ im Sinne der Beteiligungslehre verstanden würde. Diese Abhängigkeit der Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf den Teilnehmer von der Staatsangehörigkeit und/oder dem Lebensmittelpunkt des Täters erscheint jedoch nicht nachvollziehbar, da sich die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts auf den Täter gerade auf das aktive Personalitätsprinzip zu stützen vermag.[191] Ohnehin bleibt zu bedenken, dass die Unterscheidung der (deutschen) Beteiligungslehre zwischen Täter und Teilnehmer für den Inlandsbezug nicht relevant ist, den § 5 StGB mit seiner Anknüpfung an verschiedene völkerrechtliche Prinzipien voraussetzt.[192] Daher wird hier zu Recht ein eigener strafanwendungsrechtlicher Täterbegriffvertreten, der sowohl Täter als auch Teilnehmer im Sinne der Beteiligungslehre erfasst.[193] Bei § 5 Nr. 9 lit. b StGB muss daher nicht nur der Täter, sondern auch der Teilnehmer Deutscher sein und seine Lebensgrundlage im Inland haben.[194]
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Fraglich erscheint angesichts dieser von der Beteiligungslehre unabhängigen Überlegungen ebenso die von der herrschenden Meinung befürwortete Zurechnung von Begehungsortenbei Mittätern und mittelbaren Tätern. Demnach sollen Mittätern ebenso sämtliche Begehungsorte untereinander gemäß § 25 Abs. 2 StGB zugerechnet werden[195] wie mittelbaren Tätern gemäß § 25 Abs. 1 Var. 2 StGB die Begehungsorte ihres menschlichen Werkzeugs.[196] Hierfür scheint bei Mittätern etwa der Grundsatz der wechselseitigen Zurechnung zu sprechen. Denn wenn sich Mittäter untereinander die Tatbeiträge ihrer Komplizen zurechnen lassen müssen, könne schließlich nichts anderes für ihre Begehungsorte gelten.[197] Nach der Rechtsprechung soll sogar an dem Ort, an dem ein Mittäter Vorbereitungshandlungen erbringt, auf deren Vornahme sich sein Tatbeitrag beschränkt, ein Handlungsort für sämtliche Mittäter begründet werden.[198]
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Allerdings bleibt hierbei außer Betracht, dass die Zurechnung von Tatbestandsmerkmalen gerade bei arbeitsteiligem Verhalten dem Umstand geschuldet ist, ansonsten keinem der Mittäter die vollständige Verwirklichung des jeweiligen Straftatbestandes vorwerfen zu können. Dagegen weist die Tat eines Mittäters auch ohne Zurechnung der Begehungsorte eines anderen Mittäters bereits einen eigenen Erfolgsort sowie – jedenfalls bei Beteiligung im Ausführungsstadium der Tat – einen eigenen Tätigkeitsort auf. Einer Zurechnung bedarf es demzufolge nicht, um Anknüpfungspunkte für die Anwendbarkeit der nationalen Strafrechtsordnungen zu begründen.[199] Ebenso wenig erscheint es bei dem mittelbaren Täter notwendig, ihm den Begehungsort des Vordermannes zuzurechnen. Schließlich weist der mittelbare Täter bereits einen eigenen Tätigkeitsort an dem Ort seiner erfolgsursächlichen Einwirkung auf den Tatmittler auf.[200] Nach anderer Auffassung wird daher der Begehungsort eines Mittäters ebenso wenig den anderen Mittätern zugerechnet[201] wie der Begehungsort eines Tatmittlers dem mittelbaren Täter.[202]
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