Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

Здесь есть возможность читать онлайн «Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts» — ознакомительный отрывок электронной книги совершенно бесплатно, а после прочтения отрывка купить полную версию. В некоторых случаях можно слушать аудио, скачать через торрент в формате fb2 и присутствует краткое содержание. Жанр: unrecognised, на немецком языке. Описание произведения, (предисловие) а так же отзывы посетителей доступны на портале библиотеки ЛибКат.

Handbuch des Strafrechts: краткое содержание, описание и аннотация

Предлагаем к чтению аннотацию, описание, краткое содержание или предисловие (зависит от того, что написал сам автор книги «Handbuch des Strafrechts»). Если вы не нашли необходимую информацию о книге — напишите в комментариях, мы постараемся отыскать её.

Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

Handbuch des Strafrechts — читать онлайн ознакомительный отрывок

Ниже представлен текст книги, разбитый по страницам. Система сохранения места последней прочитанной страницы, позволяет с удобством читать онлайн бесплатно книгу «Handbuch des Strafrechts», без необходимости каждый раз заново искать на чём Вы остановились. Поставьте закладку, и сможете в любой момент перейти на страницу, на которой закончили чтение.

Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Die „Auffassung der Strafe als Widervergeltung an Gottes Statt und Abschreckung ließ die wollüstige Grausamkeit des verirrten Menschengeistes unerschöpfliche Qualen für den verurteilten Rechtsbrecher erfinden […]. Die Praxis zog aus der Abschreckungstendenz auch alle übrigen Konsequenzen: den Grundsatz der Öffentlichkeit aller Exekutionen, die womöglich am Orte des begangenen Verbrechens selbst vorgenommen wurden und die verbrecherische Tat äußerlich zu versinnbildlichen suchten; den der Schnelligkeit des Strafvollzuges, der zuweilen der Tat auf dem Fuße folgte, und eine aller Humanität Hohn sprechende Härte und Grausamkeit des Strafensystems, die Hand in Hand ging mit der Willkür der Richter, mit der Verwahrlosung der Strafzumessung und der Entbindung von jedem Prinzip in der Strafrechtspflege.“[56] Besonders barbarisch waren die Zustände infolge einer „grenzenlose[n] Verrohung der Richter“[57] in Frankreich; der Bericht über die Hinrichtung Ravaillacs , des Mörders Königs Heinrich IV , lässt bis heute schaudern.[58]

36

Das Zitat macht den Zusammenhang von Systemlosigkeit der Strafrechtspflege, Willkür und Grausamkeit sehr deutlich. Gegen diese Missstände wandte sich die Kritik der Aufklärer, die ab Mitte des 18. Jahrhunderts an Radikalität gewann, vor allem in Frankreich, wo die gesellschaftlichen und politischen Zustände als besonders drückend empfunden wurden. Zu ihren zentralen Forderungen gehörte eine systematische, also an Prinzipien und Regeln orientierte und damit – so hoffte man – weitgehend willkürfreie, transparente und kontrollierbare Strafrechtsanwendung.[59] Die Forderung nach einem systematisch strukturierten Verbrechenskonzept und damit einer systematischen Prüfbarkeit der Verbrechensvoraussetzungen entstammt also der Erfahrung von praktischem Unrecht (dazu allgemein → AT Bd. 1: Hilgendorf , § 1 Rn. 4).

37

Dieses Reformprogramm wurde in Deutschland ab dem ausgehenden 18. Jahrhundert Schritt für Schritt umgesetzt. Paul Johann Anselm Ritter von Feuerbach , der Begründer der deutschen Strafrechtswissenschaft, hinterließ zwar kein „Strafrechtssystem“ im heutigen Sinne. Die Bedeutung wissenschaftlicher Systematik war ihm jedoch durchaus bewusst:

„Der durch Empirie gesammelte und bearbeitete Stoff ist noch nicht die Wissenschaft selbst; er muss auch in wissenschaftlicher Gestalt und Form dargestellt werden.“[60] Eine solche wissenschaftlichen Ansprüchen genügende Darstellung muss nach Feuerbach drei Bedingungen erfüllen: „Die erste ist die Richtigkeit, genaue Bestimmtheit, scharfe Präzision, lichtvolle Klarheit der rechtlichen Begriffe, die zweite der innere Zusammenhang der Rechtssätze; die dritte der systematische Zusammenhang der Rechtslehren.“[61] Weiter heißt es: „Die Begriffe in einer Wissenschaft sind die Träger des wissenschaftlichen Gebäudes und verhalten sich zu ihr selbst wie das Gerippe zu dem menschlichen Körper, sie geben ihm Festigkeit und Haltung. Durch sie werden die Objekte der Erkenntnis, die Gegenstände, worüber die Wissenschaft ein Wissen lehrt, fixiert und gebunden, damit sie von dem Verstande festgehalten werden können.“[62]

38

Bemerkenswert ist Feuerbachs Absage an das Spielen mit bloßen Begriffen und seine Fokussierung auf (positive) Rechtssätze. Auch die Rechtssätze müssen nach Feuerbach in einem systematischen Zusammenhang zueinander stehen:

„Aus Begriffen allein besteht keine Wissenschaft, so wenig als das Fachwerk zu einem Gebäude das Gebäude selbst ist. Das eigentliche Wissen in der Rechtswissenschaft ist in den Rechtssätzen enthalten. Aber kein Wissen ohne Gründe, keine Wissenschaft ohne Grundsätze! In ihr müssen die einzelnen Sätze durch inneren Kausalzusammenhang untereinander verkettet, das Besondere muss durch das Allgemeine, das Allgemeine durch das Allgemeinste begründet, in ihm enthalten, als notwendige Wahrheit von ihm abgeleitet sein. Nur so erhebt sich auch die Jurisprudenz zur Wissenschaft; ohne dieses ist sie nichts als eine Last für das Gedächtnis, ein trauriger abschreckender Schutthaufen roher und zertrümmerter Materialien, die für den Staat nutzlos und der Vernunft ein Greuel sind.“[63]

39

Am deutlichsten wird Feuerbachs Bekenntnis zu strafrechtswissenschaftlicher Systematik in seinen Ausführungen zum notwendigen systematischen Zusammenhang der Rechtslehren :

„Ein Inbegriff von gegebenen und in sich verbundenen Erkenntnissen tritt erst dann in den vollen Rang einer Wissenschaft ein, wenn er sich auch noch die Form des äußeren oder systematischen Zusammenhangs angeeignet hat. Jede Verworrenheit und Disharmonie ist Beleidigung der Vernunft, deren höchste Aufgabe für alles, für das Erkennen wie für das Handeln, Übereinstimmung und Einheit ist. Ordnung ist das Auge des Verstandes, oder vielmehr das Licht, das seine Gegenstände beleuchtet. Wenn die Dichter der Alten uns das Chaos der Welt als eine gärende Masse vorstellen, welche von Nacht und Finsternis bedeckt wird, so dürfen wir immerhin dieses Bild auch auf den chaotischen Zustand der Wissenschaften übertragen. In ihnen ist Nacht, solange nicht durch Scheidung der Stoffe, durch Trennung des Ungleichartigen, durch Verknüpfung des Übereinstimmenden, durch logische Anordnung der Teile, durch sukzessive Darstellung derselben nach dem Verhältnisse, in welchem der eine den anderen voraussetzt, begründet, erläutert, – solange nicht durch alles dieses die rohe Masse zu einem organisierten, mit sich selbst in allen seinen Teilen zusammenstimmenden Ganzen gebildet worden ist.“[64]

6. Abschnitt: Die Straftat› § 27 System- und Begriffsbildung im Strafrecht› E. Die Epochen strafrechtlicher Systembildung in Deutschland seit 1871

E. Die Epochen strafrechtlicher Systembildung in Deutschland seit 1871

I. Albert Friedrich Berner

40

Im führenden deutschsprachigen Kriminalrechtslehrbuch der 70er Jahre des 19. Jahrhunderts, dem „Lehrbuch des Deutschen Strafrechts“ von Albert Friedrich Berner , wird das Verbrechen inhaltlich mit engem Bezug auf die Moral bestimmt: „Verbrechen nennen wir diejenige Species unsittlicher Handlungen, durch welche der einzelne sich gegen den allgemeinen Willen auflehnt, indem er entweder ein öffentliches oder privates Recht, oder auch Religion oder Sitte, sofern der Staat der beiden letzteren zu seiner eigenen Erhaltung bedarf, angreift.“[65]

41

Grundbegriff ist also bereits bei Berner , der oft als der wichtigste „Hegelianer“ im Strafrecht des 19. Jahrhunderts angesehen wird,[66] die menschliche Handlung, verstanden als „Hinaustreten des Willens in die Außenwelt“.[67] Das so verstandene Verbrechen setzt nach Berner folgende Struktur voraus: „1) ein Subjekt, von dem die Handlung ausgeht, 2) ein Objekt, auf welches die Handlung gerichtet ist, 3) ein Mittel, durch welches das Subjekt auf das Objekt wirken könne“. Handlungssubjekt, Handlungsobjekt und Handlungsmittel sind nach Berner aber „noch nicht die wirkliche Handlung, sondern nur die Bedingungen dazu. Sind aber diese Bedingungen vorhanden, so kann der verbrecherische Wille des Subjekts das Mittel ergreifen und sich durch dasselbe an dem Objekt verwirklichen“.[68]

42

Hintergrund und tragendes Element von Berners Strafrechtssystem ist die mit seinem Namen verbundene Imputationslehre.[69] Auf den heutigen Leser wirkt sein Aufbau merkwürdig unsystematisch und deshalb fremdartig, während die Straftatgliederung des wenige Jahre später erschienenen Lehrbuchs Franz von Liszts (dazu sogleich Rn. 43) vertraut erscheint. Auch Berners Sprache gehört einer vergangenen Epoche an.[70] Bemerkenswert ist die Ähnlichkeit des Berner schen Strukturierungsvorschlags zum vierstufigen Straftatmodell der Sowjetunion (siehe oben Rn. 17).[71]

Читать дальше
Тёмная тема
Сбросить

Интервал:

Закладка:

Сделать

Похожие книги на «Handbuch des Strafrechts»

Представляем Вашему вниманию похожие книги на «Handbuch des Strafrechts» списком для выбора. Мы отобрали схожую по названию и смыслу литературу в надежде предоставить читателям больше вариантов отыскать новые, интересные, ещё непрочитанные произведения.


Robert Jordan - Herr des Chaos
Robert Jordan
Alexandre Jardin - L'île des gauchers
Alexandre Jardin
Handbuch des Verwaltungsrechts
Неизвестный Автор
Hans-Peter Schwintowski - Handbuch des Aktienrechts
Hans-Peter Schwintowski
Handbuch des Deutschen in West- und Mitteleuropa
Неизвестный Автор
Handbuch des Strafrechts
Неизвестный Автор
Отзывы о книге «Handbuch des Strafrechts»

Обсуждение, отзывы о книге «Handbuch des Strafrechts» и просто собственные мнения читателей. Оставьте ваши комментарии, напишите, что Вы думаете о произведении, его смысле или главных героях. Укажите что конкретно понравилось, а что нет, и почему Вы так считаете.

x