Jan C. Joerden - Handbuch des Strafrechts

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Band 2 «Strafrecht Allgemeiner Teil I» widmet sich u.a. dem Geltungsbereich des Strafrechts,
Aufbau der Straftat, Verbrechens- und Handlungsbegriff, dem objektiven und dem subjektiven
Tatbestand, der Fahrlässigkeit sowie der Kausalität und objektiven Zurechnung, den
Rechtfertigungsgründen,
Schuldfähigkeit und den Irrtümern. Konzeption: Das auf neun Bände angelegte «Handbuch des Strafrechts» ist eine Gesamtdarstellung des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts, das nicht über Kommentierungen einzelner Vorschriften, sondern in Form themenspezifischer Abhandlungen erschlossen wird. Es besteht aus drei Sektionen, von denen die erste die
Grundlagen sowie den
Allgemeinen Teil des Strafrechts behandelt, die zweite den
Besonderen Teil mit ausgesuchten Teildisziplinen des Strafrechts und die dritte das
Strafverfahrensrecht. Das Handbuch des Strafrechts stellt dezidiert die
Dogmatik in den Mittelpunkt. Es berücksichtigt vor allem die Grundlagen und deren Fortentwicklung. Losgelöst von den Herausforderungen des Augenblicks und des Einzelfalls begleitet es die Entwicklung des deutschen Strafrechts
beständig und dauerhaft aus einer kritischen Distanz. Es trägt dazu bei, andere strafrechtswissenschaftliche Untersuchungen auf ein solides Fundament zu stellen. Aufgrund von
Interdisziplinarität und Einbeziehung europäischer und internationaler Tendenzen ist das Werk über die nationalen Grenzen hinaus für die gesamte strafrechtliche Forschung und Praxis von Interesse.

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I. Die kausale Handlungslehre4, 5

II. Der finale Handlungsbegriff6 – 8

III. Stellungnahme9 – 20

IV. Handlung als Straftat oder als normwidriges Verhalten21 – 23

C.Die Anknüpfungsfunktion des Handlungsbegriffs24 – 100

I. Der Streit um die Notwendigkeit eines Handlungsbegriffs als Gegenstand strafrechtlicher Bewertungen24 – 29

II. Handlung als menschliches Verhalten30 – 32

III. Der natürliche Handlungsbegriff33 – 45

IV. Der negative Handlungsbegriff46 – 55

V. Der soziale Handlungsbegriff56 – 69

VI.Der personale Handlungsbegriff70 – 93

1. Die Entwicklung der Konzeption70 – 80

2. Vertreter einer personalen Handlungslehre81, 82

3. Kritik am personalen Handlungsbegriff83 – 93

VII. Die systematische Verortung des Handlungsbegriffs94 – 100

D. Die Filterfunktion des Handlungsbegriffs101 – 128

I. Gedanken, Gesinnungen, Einstellungen106 – 108

II. Akte von Verbänden und juristischen Personen109 – 111

III. Wirkungen bloßer Körperlichkeit oder körperlicher Handlungsunfähigkeit112 – 114

IV. Geschehnisse im Zustand der Bewusstlosigkeit115 – 120

V. Reflex- und Schockreaktionen, Automatismen, Affekttaten121 – 126

VI. Besitzdelikte127, 128

E. Fazit129, 130

Ausgewählte Literatur

6. Abschnitt: Die Straftat› § 28 Handlung› A. Die Funktionen des Handlungsbegriffs

A. Die Funktionen des Handlungsbegriffs

1

Dem Handlungsbegriff sind in der deutschen Strafrechtsdogmatik im Wesentlichen drei Funktionen zugewiesen worden. Erstens haben die „kausale“ und die „finale“ Handlungslehre dem Handlungsbegriff eine für den Aufbau des Verbrechenssystems (und damit auch für den Inhalt von Unrecht und Schuld) zentrale Rolle beigemessen. Der Umstand, dass die finale Handlungslehre aus ihrer Konzeption auch weitreichende praktische Folgerungen im Bereich des Irrtums und der Teilnahme abgeleitet hat, hat die Handlungslehre zeitweilig (besonders um die Mitte des 20. Jahrhunderts) in das Zentrum der strafrechtlichen Grundlagendiskussion gerückt.

2

Neben diese systematische Funktion tritt zweitens die Anknüpfungsfunktion des Handlungsbegriffs. Er soll ein allen Erscheinungsformen strafbaren Verhaltens gemeinsames Kriterium liefern, an das die stufenweise zu prüfenden Bewertungen der Handlung (Tatbestandsmäßigkeit, Rechtswidrigkeit, Schuld) angeschlossen werden können.

3

Aus der Anknüpfungsfunktion der Handlung ergibt sich drittens ihre Filterfunktion, durch die alle von Menschen ausgehenden Wirkungen, die dem Anknüpfungskriterium nicht entsprechen, aus dem Bereich strafrechtlicher Prüfung von vornherein ausgeschieden werden.

6. Abschnitt: Die Straftat› § 28 Handlung› B. Die systematische Funktion des Handlungsbegriffs

B. Die systematische Funktion des Handlungsbegriffs

I. Die kausale Handlungslehre

4

Nach dem kausalen Handlungsbegriff, der vor allem auf Franz von Liszt (1851–1919), Ernst von Beling (1866–1932) und Gustav Radbruch (1878–1949) zurückgeht, ist Handlung „die auf menschliches Wollen zurückführbare Bewirkung einer Veränderung in der Außenwelt“[1]. Das „Wollen“, das auch als „Willkürakt“ oder als „willkürliches Verhalten“ bezeichnet wurde, wird dabei vom Willensinhalt gelöst, der als für das Vorliegen einer Handlung gleichgültig beurteilt wird. Das von diesem Handlungsbegriff verlangte Wollen setzt nur voraus, dass das Verhalten „frei von mechanischem oder physiologischen Zwang durch Vorstellungen motiviert wird“[2]. In entsprechender Weise verstand Beling [3] die Handlung als „eine vom Willen überhaupt getragene Körperbewegung oder Regungslosigkeit“.

5

Auf diesen Grundgedanken beruht das sog. klassische Verbrechenssystem, das den Tatbestand als eine „gewillkürte“ objektive und wertfreie Erfolgsverursachung verstand und alle subjektiven Elemente des Deliktsgeschehens, vor allem den Vorsatz, der Schuld zuwies. Auch Radbruch [4] votierte für einen Handlungsbegriff, „der lediglich Kausalität des Willens für die Tat fordert und die Frage, welches der Inhalt des Wollens war, gänzlich der Schuldfrage zuweist“. Die Unterscheidung der zentralen Verbrechenskategorien „Unrecht“ und „Schuld“ nach objektiven und subjektiven Deliktselementen, die das klassische System kennzeichnet, ist also unmittelbar aus dem kausalen Handlungsbegriff abgeleitet.

II. Der finale Handlungsbegriff

6

Dem trat die von Hans Welzel (1904–1977) begründete finale Handlungslehre entgegen, die um die Mitte des 20. Jahrhunderts in Deutschland und international erhebliche Resonanz gefunden hat. Für Welzel ist die menschliche Handlung „Ausübung der Zwecktätigkeit. Handlung ist darum ‚finales‘, nicht lediglich ‚kausales‘ Geschehen.“[5] Die Finalität oder Zweckhaftigkeit der Handlung beruhe darauf, dass der Mensch sich „verschiedenartige Ziele setzen und sein Tätigwerden auf diese Zielerreichung hin planvoll lenken kann“. Es genügt daher dieser Konzeption für die Annahme einer Handlung nicht, dass das Geschehen überhaupt auf einem irgendwie gearteten Wollen beruht. Die Handlung umfasst vielmehr auch den konkreten Erfolg und die zu seiner Erreichung eingesetzten Mittel. Der Vorsatz ist also schon Bestandteil der Handlung.

7

Unrecht und Schuld unterscheiden sich danach nicht mehr nach den Merkmalen des Objektiven und Subjektiven. Vielmehr setzt das Unrecht neben der Verursachung des Erfolges immer auch die fehlerhafte Willensbildung (Vorsatz oder Sorgfaltswidrigkeit) voraus, während die Schuld durch die Vorwerfbarkeit gekennzeichnet wird.

8

Aus der dadurch bedingten Verschiebung des Vorsatzes von der Schuld in den Tatbestand hat die finale Handlungslehre erhebliche praktische Konsequenzen abgeleitet. Da das Unrechtsbewusstsein kein Bestandteil der Finalsteuerung ist, ist es keine Voraussetzung des Vorsatzes. Sein Fehlen kann also – anders als die sog. Vorsatztheorie angenommen hatte – nicht den Vorsatz, sondern lediglich im Falle fehlender Vorwerfbarkeit die Schuld ausschließen. Diese sog. Schuldtheorie ist vom BGH[6] und vom Gesetzgeber des Allgemeinen Teils (1975) übernommen worden (§ 17 StGB). Auch das vom Gesetzgeber aufgestellte Erfordernis, dass jede Teilnahme eine vorsätzliche Haupttat voraussetzt (§§ 26, 27 StGB), ist aus der Zugehörigkeit des Vorsatzes zum Tatbestand abgeleitet worden.

III. Stellungnahme

9

Nach heutigem Verständnis ist die Bedeutung des Handlungsbegriffs durch die Befürworter seiner systematischen Funktion überschätzt worden. Richtigerweise kann der Handlungsbegriff den Aufbau des Strafrechtssystems und konkrete Problemlösungen nicht präjudizieren.

10

Das gilt zunächst für den kausalen Handlungsbegriff. Eine „gewillkürte Außenweltveränderung oder -nichtveränderung“ bietet keine Grundlage für die Annahme einer Tatbestandserfüllung. Denn die Tatbestandshandlung ist ohne ihre subjektiven Elemente und ohne ihre soziale Sinndimension nicht sachgerecht erfassbar.

11

Es gibt – um dies an zwei zentralen Tatbeständen zu verdeutlichen – keine „objektive“ Diebstahls- oder Betrugshandlung. Vielmehr sind Zueignungsabsicht, Täuschung und Bereicherungsabsicht wie auch der Wegnahme- und Schädigungsvorsatz Bestandteile des tatbestandlichen Handlungsgeschehens, die von ihrer objektiven Wirkung in der Außenwelt nicht zu trennen sind.

12

Entsprechendes gilt für den sozialen Sinn des Handelns. Wer nicht erkennt, dass die von ihm weggenommene Sache „fremd“ ist oder wer einen fälligen Rechtsanspruch auf den erlangten Vermögensvorteil zu haben glaubt, begeht keine Tatbestandshandlung im Sinne der §§ 242, 263 StGB.

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